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8C_729/2024 KI-generiert

Claimant v. Accident Insurer (Deadline Extension Refusal)

Geschäftsnummer 8C_729/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant v. Accident Insurer (Deadline Extension Refusal) A claimant challenged the refusal by the Cantonal Social Insurance Court to extend the deadline for lodging an appeal against the insurer's decision, which denied accident insurance benefits for shoulder complaints, arguing they lacked a causal link to a previously insured event. The Federal Supreme Court confirmed the cantonal court's rejection of the application for restoration of the deadline and the subsequent non-admission of the appeal, finding that the claimant failed to present any valid grounds for excusing the failure to meet the deadline as required by the relevant social insurance law provisions concerning time limits and restoration (Art. 60 para. 2 in conjunction with Art. 41 ATSG). The Federal Court deemed the appeal "manifestly unfounded," rejecting the claimant's arguments—including those related to the nature of psychological illness and prior objections against the insurer's decision—as merely unsubstantiated and inadmissible "appellate criticism," and therefore upheld the preceding judgment's reasoning without further justification.

Legislator-Regeste

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Art. 41 ATSG, Art. 90 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG; Claimant v. Accident Insurer (Deadline Extension Refusal): , gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (vgl. Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 1.1 und 1.2).

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherer Fristerstreckung Wiederherstellung der versäumten Frist sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Versicherungsleistungen Kollokationsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for disposing of the appeal summarily and referring to the reasoning in the contested decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal under the simplified procedure because it was clearly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited regarding the entitlement to party compensation (stating SUVA has no claim).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_729/2024

Urteil vom 2. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Métral,

Gerichtsschreiberin Ackermann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. Oktober 2024 (UV.2024.00161).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1981, meldete der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) am 7. November 2022 einen Rückfall zum Unfallereignis vom 20. Dezember 2017. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 verneinte die Suva eine Leistungspflicht bezüglich der Schulterbeschwerden, da diese in keinem sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zu dem bei ihr versicherten Unfallereignis stünden. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024).

B. Auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 nicht ein.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Beschlusses sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen. Ausserdem sei der Sachverhalt umfassend zu prüfen und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024, mit dem das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 41 ATSG

abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten worden ist. Es handelt sich dabei um einen das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden Endentscheid im Sinne von

Art. 90 BGG

, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (vgl. Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 1.1 und 1.2).

2.

2.1.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (

Art. 95 lit. a BGG

). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 145 V 57

E. 4.2 mit Hinweis).

2.2.

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (

Art. 97 Abs. 2 und

Art. 105 Abs. 3 BGG

). Diese ausnahmsweise uneingeschränkte bundesgerichtliche Sachverhaltskontrolle gelangt hier nicht zur Anwendung, betrifft die vorliegende Streitigkeit doch zwar grundsätzlich den Sozialversicherungszweig der Unfallversicherung nach UVG, erfasst aber nicht die - für eine Anwendung der Ausnahmeregelung erforderliche - "Zusprechung oder Verweigerung" von Geldleistungen (vgl. SVR 2020 UV Nr. 36 S. 145, 8C_77/2020 E. 2.2 und 3; vgl. auch

BGE 135 V 412

E. 1.2.2; SVR 2020 UV Nr. 39 S. 155, 8C_114/2020 E. 2.2; Urteil 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E. 1.2). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 105 Abs. 2 BGG

).

3.

3.1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes verneinte.

3.2.

Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (

Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG

).

4.

4.1.

Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf wiederum verwiesen wird (

Art. 109 Abs. 3 BGG

), verneinte die Vorinstanz nach eingehender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten, den Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes nach

Art. 41 ATSG

. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht oder vorgelegt, das ansatzweise auf einen Wiederherstellungsgrund schliessen lassen würde.

4.2.

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nichts Stichhaltiges, was Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erwecken könnte. Zum einen wiederholt sie die vorinstanzlich entkräfteten Rügen, ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Insoweit kann ohne Weiterungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was sie zum anderen mit Bezug auf die Ernennung einer Vertretung, die Fristenregelung gemäss

Art. 60 ATSG

, die Natur psychischer Erkrankungen und die Bearbeitungszeit der Suva anführt, geht, soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen, nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus (vgl.

BGE 148 IV 205

E. 2.6 mit Hinweisen). Weiterungen erübrigen sich auch hierzu. Auf ihre Vorbringen gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 17. Januar 2024 kann schliesslich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht eingegangen werden.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (

Art. 109 Abs. 3 BGG

) erledigt wird.

6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Ackermann