Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_729/2022 KI-generiert

Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Old-Age Pension Receipt; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation.

Geschäftsnummer 8C_729/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man registered for unemployment benefits on September 7, 2021, with the unemployment insurance of the Canton of Aargau. His claim for unemployment compensation was denied because, as of May 1, 2021, he was receiving an old age pension under the Swiss social security system (AHV), making him ineligible for unemployment benefits under Article 8(1)(d) of AVIG. The man appealed this decision, citing potential exemption from contribution requirements under Article 14 AVIG, but the cantonal insurance court upheld the denial of benefits, as his claim was already disqualified by his pension status. He subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, which noted that his appeal failed to adequately demonstrate any legal errors by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 14 AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Old-Age Pension Receipt; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: His claim for unemployment compensation was denied because, as of May 1, 2021, he was receiving an old age pension under the Swiss social security system (AHV), making him ineligible for unemployment benefits under Article 8(1)(d) of AVIG. The man appealed this decision, citing potential exemption from contribution requirements under Article 14 AVIG, but the cantonal insurance court upheld the denial of benefits, as his claim was already disqualified by his pension status. He subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, which noted that his appeal failed to adequately demonstrate any legal errors by the lower court.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Altersrente Versicherungsleistungsbegehren Beitragsbefreiung Rentenpfändung Neuanmeldung zur Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to an evident defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The President exceptionally waived the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_729/2022

Urteil vom 12. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2022 (VBE.2022.205).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, aus welchen Gründen der sich am 7. September 2021 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. Demnach schliesse Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG einen solchen Anspruch für eine Altersrente der AHV beziehende Personen aus, was für den Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2021 zutreffe; Weiterungen zu einer allfälligen Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG seien dergestalt nicht angezeigt.

3. Inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Lediglich vorzubringen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb sich das kantonale Gericht nicht auch zur von ihm aufgeworfenen Frage nach einer allfälligen Befreiung von der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG geäussert habe, reicht offensichtlich nicht aus. Inwiefern sich das kantonale Gericht dazu inhaltlich hätte äussern müssen, nachdem es einen Anspruch auf Arbeitslosengelder bereits aus anderen Gründen als wegen unzureichender Beitragszeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e (in Verbindung mit Art. 13 und 14) AVIG verneinte, legt er nicht dar.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel