Dismissal of appeal regarding supplementary benefits due to insufficient legal argumentation and failure to meet statutory pleading requirements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding supplementary benefits to old-age and survivors' insurance because the appellant failed to meet the statutory pleading requirements under Articles 42 and 97 of the Federal Supreme Court Act (BGG). The lower instance judgment determining the monthly supplementary benefits amount remains in force. The court applied the simplified procedure pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b BGG due to manifest lack of sufficient legal argumentation, waiving court costs exceptionally under Article 66 paragraph 1 sentence 2 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of appeal regarding supplementary benefits due to insufficient legal argumentation and failure to meet statutory pleading requirements: Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_728/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2025 (745 24 378).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 16. Oktober 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2024, mit welchem der Beschwerdeführerin ab 1. September 2024 Ergänzungsleistungen zur AHV in der Höhe von Fr. 1'498.- monatlich zugesprochen wurden. Davon gelangen nach Abzug der direkt dem Krankenversicherer zu überweisenden Krankenkassenprämie monatlich Fr. 965.- zur Auszahlung an die Beschwerdeführerin.
3. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihren zahlreichen Eingaben nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen, reicht vor Bundesgericht nicht aus. Genau so wenig zielführend ist es, die schwierigen Lebensumstände zu schildern, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern der Beschwerdeführerin deswegen ein höherer Ergänzungsleistunganspruch zustehen sollte, als jener, der von der Vorinstanz für rechtmässig erachtet worden.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
6. Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel