Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_728/2023 KI-generiert

Company Ordered to Repay Full Short-Time Work Compensation Due to Inadequate Time Records

Geschäftsnummer 8C_728/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A company involved in phone marketing, acquisition, and publication operations during the COVID-19 pandemic received short-time work compensation for its employees from March 2020 to September 2021, amounting to CHF 681,813.75. Following an employer audit conducted in October 2021, Swiss authorities determined that the company had unduly received these payments and demanded their repayment. The company contested the decision, arguing that it had received assurances from the unemployment insurance authorities about its timekeeping practices, which they believed complied with the requirements for compensation claims. However, both the State Secretariat for Economic Affairs and the Federal Administrative Court upheld the repayment demand, stating that the company failed to demonstrate sufficiently controlled and documented work times necessary for claiming short-time work compensation. The case was then brought before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG; Company Ordered to Repay Full Short-Time Work Compensation Due to Inadequate Time Records: Following an employer audit conducted in October 2021, Swiss authorities determined that the company had unduly received these payments and demanded their repayment. The company contested the decision, arguing that it had received assurances from the unemployment insurance authorities about its timekeeping practices, which they believed complied with the requirements for compensation claims. However, both the State Secretariat for Economic Affairs and the Federal Administrative Court upheld the repayment demand, stating that the company failed to demonstrate sufficiently controlled and documented work times necessary for claiming short-time work compensation. The case was then brought before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung Rückforderung) Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung Arbeitslosenentschädigung Auszahlung der Versicherungsleistung Zeiterfassung Arbeitsausfall Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E.
Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG
Nach Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass ihre Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten werden können.
Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist ( Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ).
Art. 46b AVIV
Art. 46b AVIV präzisiert, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs.
Art. 95 Abs. 1 AVIG
Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 1 ATSG as the fulfillment of the conditions for demanding back unduly paid benefits.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Cited in conjunction with Art. 95 Abs. 1 AVIG as the fulfillment of the conditions for demanding back unduly paid benefits.

Art. 95 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 1 ATSG as the fulfillment of the conditions for demanding back unduly paid benefits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

B-2102/2025 (2025-11-17)
Reclamation of Short-Time Work Compensation Upheld Due to Insufficient Documentation
«…er Arbeitslosenversicherung erfassten Rapporte über die wirt- schaftlich bedingten Ausfallstunden (vgl. Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2 a.E.). Neben diesen nennen sie keine Einzelhei- ten, welche für eine genügende Arbeitszeitkontr…»
B-5942/2024 (2025-11-17)
Recovery of Overpaid Short-Time Work Compensation Upheld Due to Inadequate Records
«…erichtlichen Recht- sprechung keinen Vertrauensschutz auszulösen (vgl. Urteile 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.1 f.; 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2; 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6; 8C_652/2012 vom 6. Dezem- ber 2012 E. 5.2.2 und 8C_46…»
B-3552/2025 (2025-11-10)
Employer's Inaccurate Time Records Lead to Repayment of Short-Time Work Compensation
«…htet, eine vertiefte Prüfung aller Anspruchs- voraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vorzunehmen (Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). Für eine solche vertiefte Prüfung ist die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zustä…»
B-4905/2023 (2025-11-04)
Company Fails to Recover Reduced Working Time Benefits Due to Insufficient Documentation
«…18 giugno 2025 consid. 6.1, 8C_108-109/2024 del 1° luglio 2024 consid. 5.2, 8C_65/2024 del 24 giugno 2024 consid. 5.2, 8C_728/2023 del 15 maggio 2024 consid. 5.2, 8C_228/2023 del 6 ottobre 2023 consid. 5.2.1 e 8C_681/2021 del 23 febbraio 2022 consid.…»
B-3858/2025 (2025-10-24)
Company Denied Short-Time Work Compensation Due to Inadequate Documentation
«…nicht, um die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls nach Art. 46b Abs. 1 AVIV zu gewährleisten (vgl. Urteile des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2 in fine und 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteil des EVG C 115/06 vom 4. September 200…»
B-3256/2025 (2025-09-05)
Company Fails to Recover Short-Time Work Compensation Due to Inadequate Time Tracking
«…eine ver- tiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädi- gung vorzunehmen hat (Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die An- spruchsvoraussetzungen zu prüfe…»
B-1932/2025 (2025-08-22)
Company Repays Short-Time Work Compensation Due to Lack of Verifiable Records
«…et sind, kann die fehlende täglich fortlaufende Aufzeichnung der Arbeitszeit nicht ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). 5.6 Ist der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenver- sicherung nicht…»
S 2023 62 (2025-02-17) · zg
Company Challenge to STWC Repayment Order Over Time Tracking Deficiencies
«…iegt dem Arbeitgeber (Art. 38 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Art. 46b AVIV; vgl. BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1.1; 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Zu entschädigen ist nämlich – wie dies die Vorinsta…»
S 2023 57 (2024-12-09) · zg
Furniture Company v. Unemployment Insurance Fund (COVID-19 Compensation Documentation)
«…iegt dem Arbeitgeber (Art. 38 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Art. 46b AVIV; vgl. BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1.1; 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Zu entschädigen ist nämlich – wie dies die Vorinsta…»
B-4611/2023 (2024-12-06)
Company Denied Short-Time Work Compensation Due to Insufficient Record-Keeping
«…nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keinen Vertrauensschutz auszulösen (vgl. Urteile 8C_18/2024 E. 6.3.1 f.; 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2; 8C_681/2021 E. 3.6; 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5.2.2 und 8C_469/2011…»
8C_37/2024 (2024-10-10)
Logistics Company Ordered to Repay Full Short-Time Work Compensation Due to Insufficient Working Time Records
«…t des Arbeitsausfalls (vgl. ARV 2024 S. 230, 8C_306/2023 E. 6; vgl. auch Urteile 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.4 und 8C_728/2023 vom 15. Mai 2023 E. 6), sei die Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 509'612.90 für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2021…»
B-2214/2022 (2024-08-22)
Company Ordered to Repay Unemployment Benefits Due to Unreliable Timekeeping
«…verificabile in ogni mo- mento dagli organi di esecuzione dell'assicurazione contro la disoccupa- zione (idem; sentenze 8C_728/2023 deI 15 maggio 2024 consid. 5.2; 8C_228/2023 del 6 ottobre 2023 consid. 5.2.1). Un’analisi del caso di specie sullo sfo…»
B-5454/2022 (2024-08-16)
Company Denied Short-Time Work Compensation Due to Inadequate Working Hour Records
«…dere auch hinsichtlich der gegebenen Zuständigkeitsord- nung, keinen Vertrauensschutz auszulösen (vgl. Urteile des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2; 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6; 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5.2.2; 8C_469/201…»
B-1206/2024 (2024-08-14)
Short-Time Work Compensation Revoked Due to Non-Cooperation with Audit
«…hre Korrektheit zu prüfen (vgl. Urteile des BGer 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 5.1.2 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2). Daher ist der Schluss der Vo- rinstanz, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall aufgrund der…»
8C_65/2024 (2024-06-25)
Company Manager Repayment of Pandemic Reduced Working Hours Benefits Upheld
«…tivamente verificabile in ogni momento dagli organi di esecuzione dell'assicurazione contro la disoccupazione (sentenze 8C_728/2023 del 15 maggio 2024 consid. 5.2; 8C_228/2023 del 6 ottobre 2023 consid. 5.2.1). 6. 6.1. L'autorità inferiore ha innanzi…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_728/2023

Urteil vom 15. Mai 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCJD, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung; Rückforderung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2023 (B-2334/2022).

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister Telefonmarketing, Akquisition, Inserateverwaltung sowie den Betrieb eines Verlags für Zeitschriften, Magazine und sonstige Medien. Sie bezog für ihre Mitarbeitenden während der Covid-19-Pandemie, in der Zeit von März 2020 bis September 2021, Kurzarbeitsentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 681'813.75 (Fr. 715'061.65 abzüglich der für September 2021 noch nicht ausbezahlten Entschädigung von Fr. 33'247.90). Nach einer Arbeitgeberkontrolle vom 20. Oktober 2021 forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen von total Fr. 681'813.75 zurück (Revisionsverfügung vom 21. Dezember 2021). Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. April 2022).

B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 27. September 2023).

C. Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien die beantragten Leistungen ab September 2021 ordentlich auszurichten und die Sache sei zum "Neuentscheid" an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdegegner am 21. Dezember 2021 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 1. April 2022 bestätigte Rückforderung zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ausbezahlter Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 681'813.75 schützte.

3.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass ihre Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten werden können. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist ( Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ). Art. 46b AVIV präzisiert, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Abs. 2). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (ARV 2010 S. 303). Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Art. 47 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Art. 46b AVIV ; Urteil 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1 mit Hinweis).

3.1.2. Die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033; einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen [AS 2020 877, 1075, 1201]) legt Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit fest, enthält aber für die hier zu beurteilende Problematik keine Abweichungen vom dargelegten Recht.

3.2. Unrechtmässig ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung können zurückgefordert werden ( Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG ), sofern die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung gegeben sind ( Art. 53 ATSG ; BGE 130 V 318 E. 5.2; 129 V 110 mit Hinweisen).

4. Das Bundesverwaltungsgericht kam nach Sichtung der Unterlagen und Würdigung der Vorbringen zum Schluss, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, mit den nun angebotenen Zeugenaussagen und den Formularen "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden", welche die Arbeitnehmenden seit Juli 2021 (monatlich) unterzeichnet hätten, den Nachweis des geltend gemachten Arbeitsausfalls zu erbringen. Denn zu diesem Zweck hätten die geleisteten Arbeitszeiten hinreichend detailliert und zeitgleich erfasst werden müssen. Schon aus diesem Grund könne die Arbeitszeiterfassung für den Zeitraum ab März 2020 mit den erst seit Juli 2021 erstellten Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden nicht belegt werden. Im Übrigen würde aus diesen Unterlagen einzig hervorgehen, an welchem Tag pro Arbeitnehmendem in der Regel vier und vereinzelt zwei Stunden ausgefallen seien. Zudem seien darin keine Abwesenheiten wie Ferien, Feiertage oder krankheits-/unfallbedingte Absenzen aufgeführt. Damit sei die "effektiv gearbeitete Arbeitszeit" gerade nicht erfasst worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Zusicherung der Arbeitslosenkasse belegen können, wonach die betriebliche Arbeitszeitkontrolle umfassend geprüft und als genügend beurteilt worden wäre. Folglich könne sie sich auch nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV berufen. Die Leistungszusprache erweise sich als unrichtig, weshalb die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht zu beanstanden sei.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei in regem Austausch mit der Fachstelle der Arbeitslosenkasse gestanden und diese habe ihr mündlich zugesichert, dass die eingereichten Arbeitszeitkontrollen den Anforderungen genügen würden. Die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz seien aktenwidrig und offensichtlich unrichtig. Auch der "Beispielsrapport" vom Februar 2022 sei in ausdrücklicher Absprache mit der Fachperson des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau in dieser Art und Weise erstellt worden und die übrigen Rapporte habe die Beschwerdeführerin, ebenfalls nach Rücksprache, von den Mitarbeitenden unterschreiben lassen. Die zuständige Fachperson sei benannt und deren Befragung als Beweisofferte angeboten worden. Der Vertrauensschutz beruhe demzufolge entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf der vorbehaltlosen Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen, sondern auf konkreten Angaben der kantonalen Arbeitslosenkasse, wonach die betriebliche Arbeitszeitkontrolle den Anforderungen nach AVIG genügen würden. Damit sei das bei der Beschwerdeführerin erweckte Vertrauen zu schützen, dass sie eine korrekte, ausreichende Arbeitszeitkontrolle führe und somit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe.

5.2. Mit diesen Rügen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, das vorinstanzliche Ergebnis in Frage zu stellen. Sie lässt bei ihren Einwendungen ausser Acht, dass es nicht Sache der Arbeitslosenkasse ist, die Leistungsberechtigung vor der Auszahlung umfassend zu prüfen (vgl. Urteil 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Eine solche Prüfung hat hier erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 20. Oktober 2021 stattgefunden. Die geltend gemachten, allesamt unbewiesen gebliebenen mündlichen Ab- und Rücksprachen mit der "zuständigen Fachperson" betrafen lediglich die Bereitstellung der notwendigen Unterlagen, damit die Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt werden konnte. Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, vermag der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse nach dieser summarischen Prüfung vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt hat, keinen Vertrauensschutz auszulösen (Urteil 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6). Auf die verlangte Befragung von Verwaltungsmitarbeitenden konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichten (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 ; 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin lässt nämlich bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass sich die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen regelmässig einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung feststellen lässt. Deshalb werden die Arbeitgeberkontrollen gemäss Art. 83a Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 AVIV vor Ort bei den Arbeitgebern durchgeführt, was die Möglichkeit eröffnet, die vorgelegte Arbeitszeiterfassung anhand von anderen bei der Kontrolle aufgefundenen betrieblichen Unterlagen abzugleichen und auf ihre Korrektheit zu prüfen (Urteil 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen). Die im vorliegenden Fall fehlende täglich fortlaufende Aufzeichnung der Arbeitszeit kann weder durch den Hinweis der Beschwerdeführerin auf im Betrieb geltende fixe Blockzeiten, die vorliegend eingehalten, bzw. infolge der fixen Arbeitszeiten immer im gleichen Ausmass linear reduziert worden seien, noch durch die nachträglichen Unterschriften der Mitarbeitenden auf den monatlichen Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ersetzt werden.

6. Indem die Vorinstanz zusammenfassend erkannte, dass es wegen ungenügender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der umstrittenen Kurzarbeitsentschädigung fehle, stellte sie weder den Sachverhalt willkürlich fest, noch verletzte sie sonstwie Bundesrecht. Die Leistungszusprache war insoweit unrichtig und die Rückforderungsvoraussetzungen ( Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG ) sind erfüllt.

7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz