Claimant Denied Invalidity Pension for Failure to Cooperate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for disability benefits, which was denied by the local authority. The decision was subsequently upheld by the social insurance court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking the reversal of the previous decisions, the removal of negative remarks from the records, and a reassessment of their situation due to a significant deterioration in their health conditions. The Tribunal reviewed the case and found that the appeals did not provide sufficient grounds to challenge the lower court's findings, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 43 Abs. 3 ATSG; Claimant Denied Invalidity Pension for Failure to Cooperate: The decision was subsequently upheld by the social insurance court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking the reversal of the previous decisions, the removal of negative remarks from the records, and a reassessment of their situation due to a significant deterioration in their health conditions. The Tribunal reviewed the case and found that the appeals did not provide sufficient grounds to challenge the lower court's findings, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure.
The court decided to waive the collection of court costs in view of the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_728/2009
Urteil vom 27. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Juli 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt ein Leistungsbegehren des 1968 geborenen S.________ mit Verfügung vom 6. Februar 2009 ablehnte,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Juli 2009 abgewiesen wurde,
dass S.________ Beschwerde an das Bundesgericht einreicht und sinngemäss beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm Leistungen der IV, u.a. eine Invalidenrente, zuzusprechen; es seien "wertende, falsche Bemerkungen aus allen Akten zu entfernen"; es sei "ausserdem eine Verfügung (zu erlassen), dass das gesamte Verfahren neu beurteilt werden muss, da (s)eine Krankheiten stark degressiv verlaufen"; schliesslich hat er dem Sinne nach um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, weshalb infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ( Art. 43 Abs. 3 ATSG ) durchzuführen war, so dass die IV-Stelle zu Recht auf Grund der Akten entschieden und das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, soweit sie nicht zufolge ungenügender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ) zum Vornherein unzulässig sind, an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
dass es demzufolge beim Entscheid des kantonalen Gerichts sein Bewenden haben muss,
dass sich die Beschwerde, soweit zulässig, als offensichtlich unbe- gründet erweist und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, bei einer allfälligen Bereitschaft, sich der angeordneten Abklärung bei Dr. med. G.________ zu unterziehen, die nach dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren getroffenen Sanktionen für die Zukunft nicht mehr gewärtigen zu müssen, wovon anscheinend auch die Vorinstanz (vgl. S. 9 des angefochtenen Entscheides) ausgeht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 98 zu Art. 21 und N. 52 - 56 zu Art. 43),
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Oktober 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz