Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_727/2008 KI-generiert

Claimant Appeals Limited Invalidity Pension Duration; Federal Court Upholds Lower Finding on Earning Capacity

Geschäftsnummer 8C_727/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding an invalidity pension decision made by the IV-Stelle of St. Gallen, which had granted a full pension starting in September 2003 with a limited duration until November 2004. The complainant contested this decision, seeking an extension of the pension beyond November 2004. After the cantonal insurance court dismissed the complaint, the case was brought before the Federal Tribunal, which evaluated the legal and medical assessments made by the lower court in light of the complainant’s health impairment and ability to work. The focus was on determining whether there were adequate grounds for recognizing a continued invalidity beyond the period initially set.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Appeals Limited Invalidity Pension Duration; Federal Court Upholds Lower Finding on Earning Capacity: Gallen, which had granted a full pension starting in September 2003 with a limited duration until November 2004. The complainant contested this decision, seeking an extension of the pension beyond November 2004. After the cantonal insurance court dismissed the complaint, the case was brought before the Federal Tribunal, which evaluated the legal and medical assessments made by the lower court in light of the complainant’s health impairment and ability to work. The focus was on determining whether there were adequate grounds for recognizing a continued invalidity beyond the period initially set.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Minderung der Erwerbsfähigkeit gesundheitliche Beeinträchtigung Vollbeschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article because it was clearly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_727/2008

Urteil vom 6. Oktober 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch, Bahnhofstrasse 26, 8304 Wallisellen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2008.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen K.________, geboren 1954, mit Verfügung vom 18. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 20. November 2006 mit Wirkung ab September 2003 eine ganze, bis November 2004 befristete Invalidenrente zugesprochen hat,

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 2008 abgewiesen hat,

dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr auch ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),

dass Gleiches auch für die Fragen gilt, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erwerbstätig wäre und in welchem Umfang sie in den einzelnen Bereichen des Haushalts eingeschränkt ist (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1 und 6.3),

dass sich diese Tatfragen nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,

dass das kantonale Gericht die medizinischen Akten sorgfältig gewürdigt und sich zu den Einwänden bezüglich der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. med. F.________ sowie SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ einlässlich und zutreffend geäussert hat,

dass damit bei der vorinstanzlichen Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 67 % keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit bestehen,

dass das kantonale Gericht des Weiteren einlässlich erwogen hat, weshalb auch bei einem höheren Anteil der Erwerbstätigkeit (78 % statt 53 %) sowie bei Korrektur der im Zusammenhang mit der Einschränkung in den einzelnen Bereichen des Haushalts gerügten Details (Behinderungsgrad von 33,53 % statt 13,23 %) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,

dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo