Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_725/2023 KI-generiert

Accident Insurance Benefits Cessation Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 8C_725/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over accident insurance benefits between an individual, the complainant, and an insurance company. The complainant challenged a decision from the cantonal Social Insurance Court of Zurich, which supported the insurance company's decision to cease providing benefits effective September 14, 2020. The insurance company argued that the complainant's shoulder complaints could no longer be causally linked to an event on July 27, 2020. The complainant's argument, however, did not adequately address the factual findings or demonstrate how the lower court's decision violated federal law, leading to the Swiss Federal Tribunal's non-acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Accident Insurance Benefits Cessation Appeal Dismissed for Lack of Justification: The complainant challenged a decision from the cantonal Social Insurance Court of Zurich, which supported the insurance company's decision to cease providing benefits effective September 14, 2020. The insurance company argued that the complainant's shoulder complaints could no longer be causally linked to an event on July 27, 2020. The complainant's argument, however, did not adequately address the factual findings or demonstrate how the lower court's decision violated federal law, leading to the Swiss Federal Tribunal's non-acceptance of the appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Versicherer materielle Begründetheit medizinische Gründe ärztlicher Bericht unrechtmässige Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admittance (Nichteintreten) upon the appeal due to obvious deficiencies in the grounds for appeal (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exceptionally waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_725/2023

Urteil vom 30. November 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2023 (UV.2023.00056).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 29. September 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre bisher erbrachten Leistungen mit Einspracheentscheid vom 8. März 2023 per 14. September 2020 einstellen durfte. Danach seien die linksseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers spätestens auf diesen Zeitpunkt hin nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf das Ereignis vom 27. Juli 2020 zurückzuführen.

3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Eingaben nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich den Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern reicht genauso wenig aus wie Arztberichte anzurufen, mit welchen sich die Vorinstanz einlässlich befasst hat, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen näher auseinanderzusetzen. Allein mit dem Hinweis, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein, ist nichts gewonnen.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel