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8C_725/2021 KI-generiert

Appeal on Interlocutory Decision Regarding Invalidity Pension Revocation

Geschäftsnummer 8C_725/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The original dispute centered on the revocation of an individual's disability insurance benefits by the Zurich disability insurance office on February 25, 2019. The claimant appealed this decision, and the cantonal court overturned the initial decision, sending the matter back for further expert assessment. The claimant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower court had wrongly applied legal principles by not ordering a judicial expert opinion and improperly referring the case back to the administrative body. The claimant's legal challenge sought a declaration that would prevent unnecessary delays or repeated evaluations, emphasizing errors in the court's adherence to procedural standards defined by federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 94 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appeal on Interlocutory Decision Regarding Invalidity Pension Revocation: The original dispute centered on the revocation of an individual's disability insurance benefits by the Zurich disability insurance office on February 25, 2019. The claimant appealed this decision, and the cantonal court overturned the initial decision, sending the matter back for further expert assessment. The claimant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower court had wrongly applied legal principles by not ordering a judicial expert opinion and improperly referring the case back to the administrative body. The claimant's legal challenge sought a declaration that would prevent unnecessary delays or repeated evaluations, emphasizing errors in the court's adherence to procedural standards defined by federal law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rentenaufhebung Zwischenentscheid Administrativgutachten richterliches Ermessen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids soziale Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass ein Rückweisungsentscheid, welcher für sich allein betrachtet weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, noch die Voraussetzungen nach Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 17 Abs. 1 ATSG
Februar 2019 verfügten Rentenaufhebung ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag und die Selbsteingliederung zumutbar war,
Art. 94 Abs. 1 lit. a BGG
dass damit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a BGG vorgetragen ist, wird die Beschwerdeführerin doch nach den neuen Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung der Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben können ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
Used to declare the appeal inadmissible and rule on non-entry into proceedings via the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
Used to order the appellant to bear the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible and rule on non-entry into proceedings via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_725/2021

Urteil vom 30. November 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2021 (IV.2021.00005).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. November 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2021, mit welchem es die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 aufhob und die Angelegenheit zwecks Einholung eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen zurückwies,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3; 133 V 645 E. 2.1),

dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin eine falsche Rechtsanwendung und Umsetzung des sie betreffenden Urteils 8C_397/2020 vom 4. Dezember 2020 rügt, worin die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückgewiesen wurde, damit es nach vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts prüfe, ob im Zeitpunkt der am 25. Februar 2019 verfügten Rentenaufhebung ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag und die Selbsteingliederung zumutbar war,

dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die Vorinstanz hätte ein Gerichtsgutachten anordnen müssen, statt die Sache an die Verwaltung zwecks Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen,

dass damit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a BGG vorgetragen ist, wird die Beschwerdeführerin doch nach den neuen Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung der Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass das jetzt angefochtene kantonale Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass sodann selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart würde (zum Ganzen statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2 oder SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011], E. 3.3.2.2),

dass ein Rückweisungsentscheid, welcher für sich allein betrachtet weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, noch die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllen kann, beim Bundesgericht ausnahmsweise selbstständig anfechtbar ist, wenn sich zeigt, dass ein Gericht regelmässig im Widerspruch zu den bundesgerichtlichen Vorgaben vorgeht ( BGE 139 V 99 E. 2.5 mit Hinweis; SVR 2018 IV Nr. 26 S. 83 [Urteil 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018], E. 3.2 SVR 2015 IV Nr. 29 S. 89 [Urteil 8C_929/2014 vom 13. April 2015], E. 4.4),

dass Derartiges weder dargetan (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen) noch offensichtlich ist,

dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unzureichend begründet erweist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel