Former Employee v. Cantonal Court (Employment Reference Modification)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the modification of an employment reference for a public employee, stemming from an earlier decision made by the administrative court of a canton. The complainant challenged the court's ruling, claiming a higher dispute value than what the lower court had determined. However, the Supreme Court noted that the appeal did not meet the necessary legal criteria, particularly concerning the argumentation about constitutional rights being violated. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal assistance was rejected due to the lack of merit in the legal challenge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Former Employee v. Cantonal Court (Employment Reference Modification): The complainant challenged the court's ruling, claiming a higher dispute value than what the lower court had determined. However, the Supreme Court noted that the appeal did not meet the necessary legal criteria, particularly concerning the argumentation about constitutional rights being violated. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal assistance was rejected due to the lack of merit in the legal challenge.
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KI-generiertUsed to state that the appeal cannot be proceeded upon because it is obviously inadmissible.
Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_725/2014
Urteil vom 29. Mai 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1241, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Arbeitszeugnis; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 7. April 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 26. September 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 7. April 2014und in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Stellungnahme der Kantonspolizei Nidwalden vom 14. Januar 2015,
in die Eingabe des A.________ vom 26. Januar 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Be-schwerdegründe,
dass der vorliegend streitige Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden die Änderung eines Arbeitszeugnisses aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hat und daher vor Bundesgericht nur mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist, wenn der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ),
dass die Vorinstanz von einem Streitwert in der Höhe eines Monatslohnes ausgeht, während der Beschwerdeführer einen solchen von mindestens zwei Monatslöhnen geltend macht, und dass nicht die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Raum steht (vgl. BGE 139 II 340 E. 4 f. S. 342 ff. mit Hinweisen),
dass zudem bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95); hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz zwar in verschiedener Hinsicht kritisiert, indessen in rein appellatorischer Weise, d.h. ohne zugleich aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollten,
dass deshalb, unabhängig davon ob der Streitwert überhaupt erfüllt ist, die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt, und daher keine gültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht worden ist,
dass aus den vorstehend genannten Gründen auch keine rechtsgenügliche subsidiäre Verfassungsbeschwerde vorliegt ( Art. 116 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 109 BGG nicht eingetreten werden kann und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch