Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_723/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Denied Restitution for Missed Deadline

Geschäftsnummer 8C_723/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with a cantonal court against a decision made by the Swiss accident insurance fund regarding an appeal on May 15, 2014. The court required the individual to provide a signed complaint, submit missing documents, and prove the timely filing of the appeal, with a deadline set for July 11, 2014. The individual submitted a revised complaint after the deadline and requested an extension, which the cantonal court denied, stating that the reasons for the delay did not constitute valid grounds for a deadline extension. The individual subsequently appealed this non-admission decision to a higher court, seeking to have the case reopened.

Legislator-Regeste

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Art. 82 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Denied Restitution for Missed Deadline: The court required the individual to provide a signed complaint, submit missing documents, and prove the timely filing of the appeal, with a deadline set for July 11, 2014. The individual submitted a revised complaint after the deadline and requested an extension, which the cantonal court denied, stating that the reasons for the delay did not constitute valid grounds for a deadline extension. The individual subsequently appealed this non-admission decision to a higher court, seeking to have the case reopened.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) verspätete Einreichung Fristversäumnis Wiederherstellung des Vorzustands Verspätungsausschluss Klagefrist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on this procedural rule for manifestly unfounded appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 143 V 249
Federal Supreme Court Ruling on Procedural Formalism and Timeliness in Social Security Appeal Correction
«…rt. 61 let. b LPGA n'était pas prolongeable en se référant à la jurisprudence du Tribunal fédéral (à savoir les arrêts 8C_723/2014 du 29 octobre 2014 consid. 2.3; 9C_561/2012 du 18 juin 2013 consid. 2.1 et 2C_193/2009 du 29 août 2009 consid. 3.3). Ce…»
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Tax Appeal Late Filing Dispute Over WebStamp Proof
«…Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip und Rechtsgleichheit keine Ausnahme gemacht werden (vgl. BGE 111 Ia 169 E. 4; BGer 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3; 2C_822/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5). 4. 4.1 Der angefochtene Einspracheentsch…»
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«…nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Urteil BGer 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3.). -4- Verlangt das Gesetz, wie bei der Beschwerd…»
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Tax Appeal Dismissed for Untimely Filing
«…k auf Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip und Rechtsgleichheit keine Ausnahme gemacht werden (BGE 111 Ia 169 E. 4; BGer 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3; 2C_822/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass "Äm…»
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Refusal of Short-Time Work Compensation Upheld Due to Missed Exclusionary Deadline
«…rstellungsgrund dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. August 2019, 9F_16/2019, E. 3.1, und vom 29. Oktober 2014, 8C_723/2014, E. 2.2 f., sowie E. 1.7 vorstehend). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin erst rund einen Monat nach der E…»
AVI.2020.66 (2021-07-07) · sg
Short-Time Work Compensation Forfeiture Due to Untimely Documentation Submission
«…rstellungsgrund dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. August 2019, 9F_16/2019, E. 3.1, und vom 29. Oktober 2014, 8C_723/2014, E. 2.2 f., sowie E. 1.7 vorstehend). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin erst rund einen Monat nach der E…»
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«…Aus- nahme gemacht werden (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 N 34 mit Hin- weis auf Bundesgerichtsurteile 8C_723/2014 vom 29.10.2014 Erw. 2.3; 2C_822/2008 vom 18.12.2008 Erw. 4; BGE 111 Ia 169 Erw. 4c). 3.4 Vorliegend ist erst…»
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«…Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden (Urteil 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3). Dementsprechend bleibt kein Raum für die Erstreckung der Beschwerdefrist (Urteile 6B_347/…»
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«…rt. 61 let. b LPGA n'était pas prolongeable en se référant à la jurisprudence du Tribunal fédéral (à savoir les arrêts 8C_723/2014 du 29 octobre 2014 consid. 2.3, 9C_561/2012 du 18 juin 2013 consid. 2.1 et 2C_193/2009 du 29 août 2009 consid. 3.3). Ce…»
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«…nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Urteil BGer 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3.). -4- Verlangt das Gesetz, wie bei der Beschwerd…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_723/2014

Urteil vom 29. Oktober 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom

20. August 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ erhob am 25. Juni 2014 beim Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 15. Mai 2014. Am 1. Juli 2014 wurde sie aufgefordert, ihre Eingabe bis zum 11. Juli 2014 zu verbessern, insbesondere die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, Beilagen 4 bis 9 sowie fehlende Seiten nachzureichen und den Beweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe mittels des mit der Sendenummer versehenen Briefumschlags der SUVA zu erbringen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden oder, falls Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. Juli 2014 reichte A.________ eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der angesetzten Frist.

Mit Entscheid vom 20. August 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

B. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Kantonsgericht anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 BGG ) ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in tatsächlicher Hinsicht dahingehend eingeschränkt, dass es die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ; Ausnahme: Beschwerde gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [ Art. 105 Abs. 3 BGG ]).

1.2. Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Übrigen prüft das Bundesgericht die Handhabung des kantonalen Rechts bloss auf Willkür hin ( Art. 9 BV ).

2.

2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Verfügung vom 1. Juli 2014 der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 als zur Abholung bereit gemeldet wurde und am siebten Tag (9. Juli 2014) nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt. Die verbesserte Beschwerde hätte bis spätestens 11. Juli 2014 beim Kantonsgericht eingereicht werden müssen. Die verbesserte Beschwerde wurde jedoch erst am 13. Juli 2014 der Schweizerischen Post übergeben. Die Verbesserung erfolgte damit zu spät.

2.2. Die Vorinstanz hält unter Bezugnahme auf Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG fest, dass eine Fristwiederherstellung möglich sei, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln und innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses und unter Angabe des Grundes darum ersucht. Sie hat weiter erwogen, da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mitgeteilt habe, sie sei vom 14. bis 27. Juli 2014 zur Unterstützung eines schwer erkrankten Familienmitglieds abwesend, sei die Frist zur Beschwerdeverbesserung bis 11. Juli 2014 angesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe Arbeitsüberlastung und Verwandtenunterstützung bereits bei der Einreichung der mangelhaften Beschwerde vom 25. Juni 2014 geltend gemacht. Es sei ihr somit genügend Zeit geblieben, um eine Vertretung zu organisieren. Die Vorinstanz schliesst gestützt auf die Schilderung der tatsächlichen Umstände auf blosse organisatorische Unzulänglichkeiten. Die genannten Gründe könnten nicht als Hindernis für das rechtzeitige Handeln gelten, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.3. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung vorbringt, ändert hieran nichts. Es handelt sich keineswegs um überspitzten Formalismus, sondern um ein gesetzliches Erfordernis, wenn das Gericht eine unterzeichnete Beschwerdeschrift und die vollständigen Beilagen verlangt (vgl. den gestützt auf Art. 61 Satz 1 ATSG anwendbaren Art. 48 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 6. Oktober 2000 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [VVRG; GSG 172.6]). Bezüglich der vorinstanzlichen Fristansetzung rügt die Beschwerdeführerin, aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Angaben vom 25.

Juni 2014 bezüglich der zur Unterstützung einer Verwandten erforderlichen Abwesenheit unkorrekt gewesen seien und sie effektiv vom 3. bis 11. Juli 2014 nicht vor Ort gewesen sei. Daraus vermag sie indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da für das Gericht kein Anlass bestand, die Richtigkeit der gemachten Angaben zu hinterfragen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie aufgrund einer Kumulation von Arbeitsüberlastung und Unterstützung in einem schweren Krankheitsfall nicht rechtzeitig habe handeln können.

Von Willkür oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann diesbezüglich keine Rede sein. In einer längeren Ortsabwesenheit liegt praxisgemäss in der Regel kein Fristwiederherstellungsgrund. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 25. Juni 2014 gewusst, dass sie wiederholt abwesend sein werde, so dass ihr genügend Zeit verblieben sei, um eine Vertretung zu organisieren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Nachfrist sei unverhältnismässig kurz bemessen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 VVRG eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen ist, wobei gemäss Praxis und Lehre als obere Grenze einer solchen Nachfrist im Zusammenhang mit der gesetzlichen Beschwerdefrist drei bis fünf Tage erachtet werden ( BGE 112 Ib 634 E. 2c S. 636 f.;

Urteil 2C_193/2009 vom 28. August 2009 E. 3.4). Mit dem Einwand, die Vorinstanz habe mit der Nichtgewährung einer Fristverlängerung bis 30. September 2014 und der Fristansetzung noch vor Beginn der Gerichtsferien treuwidrig ( Art. 5 Abs. 3 BV ) und willkürlich ( Art. 9 BV ) gehandelt, verkennt die Beschwerdeführerin den Charakter der Beschwerdefrist bzw. der gewährten Nachfrist: Der Fristenlauf hat im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist (Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG ) nur in einigen wenigen, klar geregelten Ausnahmefällen - so etwa bei Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes ( Art. 41 ATSG ) - nicht unmittelbar den Verlust des Beschwerderechts zur Folge.

Diese Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebots. Mit Blick auf diese Grundprinzipien des Rechtsstaats bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden. Wurde die Beschwerdefrist oder die Nachfrist verpasst, ohne dass gleichzeitig ein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen.

2.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer