Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_722/2022 KI-generiert

Insurance Benefit Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_722/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over disability insurance benefits, where the complainant, referred to as A.________, challenged a decision by the Bern cantonal administrative court regarding his application for a reassessment of his health status. The court ruled that A.________ failed to demonstrate a significant change in his health condition during the specified period from July 13, 2021, to June 30, 2022, which was necessary for the reconsideration of his disability benefit status. The court noted that the medical reports submitted during the cantonal court proceedings were not admissible for establishing a change in health status for the purposes of reapplying for benefits. Consequently, the complainant's submission to the Federal Tribunal did not adequately address these issues, and the tribunal found no basis for a violation of federal law in the previous decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insurance Benefit Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court ruled that A.________ failed to demonstrate a significant change in his health condition during the specified period from July 13, 2021, to June 30, 2022, which was necessary for the reconsideration of his disability benefit status. The court noted that the medical reports submitted during the cantonal court proceedings were not admissible for establishing a change in health status for the purposes of reapplying for benefits. Consequently, the complainant's submission to the Federal Tribunal did not adequately address these issues, and the tribunal found no basis for a violation of federal law in the previous decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung medizinische Beweismittel Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit veränderte Verhältnisse Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because it was not sufficiently substantiated in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs for this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_722/2022

Urteil vom 12. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 9. November 2022

(200 22 510 IV).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte in seinem Urteil vom 9. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, es sei dem Beschwerdeführer mit den bei der Verwaltung ins Recht gelegten Berichten nicht gelungen, eine anspruchswirksame Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 13. Juli 2021 (Verfügungszeitpunkt der letzten Leistungsablehnung) bis 30. Juni 2022 (Verfügungsdatum des Nichteintretens auf die Neuanmeldung vom März 2022) zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der erstmals im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichten Arztberichte führte das kantonale Gericht aus, diese fänden für die vorliegend allein zu entscheidende Frage nach der Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitsschadens im Neuanmeldeverfahren vor dem Invalidenversicherer rechtsprechungsgemäss keine Berücksichtigung.

3. Der Beschwerde des A.________ vom 9. Dezember 2022 (Poststempel) kann nicht entnommen werden, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die behauptete Gesundheitsveränderung wiederum mit erstmals vor Vorinstanz oder gar später produzierten Arztberichten zu belegen, was nach vorinstanzlicher Auffassung indessen von Vornherein ungeeignet ist, das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung für rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll, ist nicht dargelegt.

4. Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel