Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_722/2019 KI-generiert

Insured v. Insurer (Right to Public Hearing)

Geschäftsnummer 8C_722/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person employed as an electrician suffered multiple bruises and contusions during a robbery on February 21, 2014, for which they were insured by the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva). Initially, Suva provided the necessary insurance benefits. However, on January 20, 2016, it decided to cease these benefits as of January 31, 2016, claiming that the complaints were not sufficiently evidenced on an organic level and that the psychological issues were not causally linked to the accident. The individual contested this decision, requesting that Suva continue to provide benefits past the stated date and sought a public hearing along with a medical assessment. Nevertheless, the cantonal court dismissed their complaint on September 19, 2019, without holding a public hearing, leading the person to escalate the case to the Swiss Federal Tribunal. The person argued that their right to a public hearing under Article 6(1) of the European Convention on Human Rights (ECHR) was violated, asserting that the cantonal court should have conducted such a hearing because it had been explicitly requested in their initial complaint filing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Insured v. Insurer (Right to Public Hearing): Initially, Suva provided the necessary insurance benefits. However, on January 20, 2016, it decided to cease these benefits as of January 31, 2016, claiming that the complaints were not sufficiently evidenced on an organic level and that the psychological issues were not causally linked to the accident. The individual contested this decision, requesting that Suva continue to provide benefits past the stated date and sought a public hearing along with a medical assessment. Nevertheless, the cantonal court dismissed their complaint on September 19, 2019, without holding a public hearing, leading the person to escalate the case to the Swiss Federal Tribunal. The person argued that their right to a public hearing under Article 6(1) of the European Convention on Human Rights (ECHR) was violated, asserting that the cantonal court should have conducted such a hearing because it had been explicitly requested in their initial complaint filing.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren) Recht des Versicherers mündliche Verhandlung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Verfahrensrechte öffentliche Verhandlung Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 3 BV

Cited alongside Art. 6 Ziff. 1 EMRK as the constitutional basis that was not respected, leading to the procedural fault.

Art. 65 BGG

Applied because the Federal Tribunal declared the case subject to costs as part of its final ruling.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the unsuccessful opposing party to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to order the unsuccessful opposing party to pay the appellant's judicial fees.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited alongside Art. 6 Ziff. 1 EMRK as the social security law basis that was not respected, leading to the procedural fault.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

VR3 2023 62 (2025-04-10) · gr
Appeal Dismissed: Challenge to Village Core Housing Development Approval
«…äuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2 und 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wird nicht entsprochen und de…»
8C_539/2023 (2024-02-29)
Claimant v. Cantonal Court (Disability Pension/Right to Public Hearing)
«…analogues (parmi d'autres: arrêts 9C_601/2022 du 6 juin 2023 consid. 2.3; 9C_349/2022 du 22 novembre 2022 consid. 2.3; 8C_722/2019 du 20 février 2020 consid. 3.2). 2.4. En définitive, en l'absence d'un motif qui s'opposait à la tenue d'une audience…»
S 2021 22 (2023-08-15) · gr
Care Assistant v. Disability Insurance Commission (Spinal Degeneration and Fibromyalgia)
«…Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2, 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E.2.2, 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.2.2 und 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E.2.3).…»
S 2020 137 (2023-02-07) · gr
Insurance Benefits Recalculation for Recurrent Injury and Income Assessment
«…018 E.2.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E.3.2, 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.3.2 und 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.3.2). Der Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; siehe Art. 82a AT…»
8C_352/2022 (2022-11-07)
Employee v. Insurer: Right to Public Hearing in Accident Insurance Appeal
«…9C_73/2021 vom 20. September 2021 E. 5, 9C_71/2021 vom 20. September 2021 E. 4, 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.3 und 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3), verletzte es in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung (vgl. Urteil 8C…»
S3 21 32 (2022-02-03) · vs
Rejection of Untimely Procedural Revision and Denial of Free Legal Aid Upheld
«…ut d’administration des preuves, si bien que le principe de la publicité n’y donne pas droit (arrêt du Tribunal fédéral 8C_722/2019 du 20 février 2020 consid. 3.2 et la référence, paru in SVR 2020 UV Nr. 28 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_300/2018 du 1…»
C-2694/2017 (2021-06-07)
«…sant pas (cf. ATF 134 I 140 consid. 5.2, 130 II 425 consid. 2.4, 125 V 37 consid. 2, 122 V 47 consid. 3a ; arrêts du TF 8C_722/2019 du 20 février 2020 consid. 2.1, 9C_88/2016 du 12 mai 2016 consid. 1). En l’espèce, la requête n’a pas été présentée au…»
S 2020 88 (2020-12-15) · gr
Disability Pension Calculation Method Dispute
«…: Urteile des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.1, 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E.2.1, 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.2.1 und 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E.2.1 f.). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlich…»
8C_221/2020 (2020-07-02)
Claimant v. Insurer (Violation of Right to Public Hearing)
«…weisabnahme gerichteten Begehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz tatsächlich keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteil 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweis), kann unter den gegebenen Umständen jedoch nicht ausgegangen werden. Im Übrige…»
8C_751/2019 (2020-02-25)
Right to Public Hearing in Invalidity Insurance Appeal Regarding Expert Evidence
«…ätte die Vorinstanz dem Antrag stattgeben müssen, auch wenn zusätzlich um eine Beweisabnahme ersucht wurde (vgl. Urteil 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2). Im Übrigen wäre die Vorinstanz zur Rückfrage bei der Beschwerdeführerin gehalten gewesen,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_722/2019

Urteil vom 20. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. September 2019 (62/2017/20).

Sachverhalt:

A. Der 1961 geborene A.________ war seit 3. Juni 2013 als Elektroinstallateur bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. März 2014 hatte er bei einem Raubüberfall am 21. Februar 2014 diverse Prellungen und Quetschungen erlitten. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2016 ein und schloss den Fall folgenlos ab, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die psychischen Beschwerden nicht in adäquat-kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis stünden. An ihrem Standpunkt hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 fest.

B. A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids habe ihm die Suva die gesetzlichen Leistungen über den 31. Januar 2016 hinaus zu erbringen. Zudem seien in prozessualer Hinsicht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und ein medizinisches Gutachten einzuholen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2019 ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu ergänzender Beweiserhebung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für den Fall eines Sachentscheids des Bundesgerichts nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einholung eines medizinischen Gutachtens der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, als die Suva die gesetzlichen Leistungen über den 31. Januar 2016 hinaus zu erbringen habe.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden.

2. Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, das kantonale Gericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem es trotz entsprechendem Antrag keine öffentliche Gerichtsverhandlung durchführte.

2.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird ( BGE 142 I 188 ). Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig ( BGE 122 V 47 E. 2a S. 50). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten ( BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; 122 V 47 E. 3 S. 54), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ( BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37, 8C_273/2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig ( BGE 134 I 331 ; vgl. zum Ganzen: SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen).

2.2. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist ( BGE 136 I 279 E. 1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff. S. 57 f.; vgl. zum Ganzen: SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK wurde unbestrittenermassen rechtzeitig in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift gestellt. Das kantonale Gericht entsprach diesem Begehren nicht mit der Begründung, im Ersuchen des Beschwerdeführers sei nichts anderes zu sehen als der Antrag auf eine persönliche Anhörung. Tat- oder Rechtsfragen, die sich aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen nicht beantworten liessen, würden nicht genannt und seien für das Gericht auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sei es Sache des Mediziners, nicht etwa der Verwaltung oder des Gerichts, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben.

3.2. Von der beantragten öffentlichen Verhandlung hätte das Gericht nur bei Vorliegen von in Erwägung 2.2 hiervor genannten Gründen absehen dürfen. Dass ein solcher Grund gegeben wäre, hat die Vorinstanz zu Recht nicht erwogen und ist auch nicht ersichtlich. Soweit das kantonale Gericht im Ersuchen des Beschwerdeführers lediglich den Antrag auf eine persönliche Anhörung sieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Rahmen seiner Rechtsbegehren zuhanden der Vorinstanz beantragte der Versicherte ausdrücklich eine öffentliche Verhandlung. Damit liegt ein klarer und unmissverständlicher Parteiantrag vor, wie ihn die Rechtsprechung im gegebenen Zusammenhang verlangt (vgl. E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer im Anschluss in der Begründung auf den persönlichen Eindruck verwies, den er dem kantonalen Gericht verschaffen wollte, kann darin zwar zugleich ein Beweisantrag auf persönliche Befragung erblickt werden. Von einem ausschliesslich auf eine Beweisabnahme gerichteten Begehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz tatsächlich keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteil 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2 mit Hinweisen), kann unter den gegebenen Umständen jedoch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wäre die Vorinstanz zur Rückfrage beim Beschwerdeführer gehalten gewesen, wenn sie Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Antrages auf eine öffentliche Verhandlung gehabt hätte ( BGE 127 I 44 E. 2e/bb S. 48 und 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3. Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine solche verzichtet hat, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG ) nicht Rechnung getragen. Es ist daher unumgänglich, die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es diesen Verfahrensmangel behebt und die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Danach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden (vgl. BGE 136 I 279 E. 4 S. 284; SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016 E. 4.3 mit Hinweisen).

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch