Unemployment Insurance Benefit Suspension for Late Submission of Working Time Certificates
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner contested a decision by the administrative court of the Canton of Bern, which upheld the cantonal Office for Unemployment Insurance's decision to suspend his entitlement to unemployment benefits for four days. This suspension was due to his failure to submit work time records as required. The court found no justification that would warrant waiving the sanction and determined the suspension period, deemed minimal for the light misconduct involved, was appropriate. The petitioner claimed a misunderstanding was to blame and sought a waiver of the suspension, arguing that enforcement would demotivate him. However, he failed to provide a sufficient legal basis or critique of the prior court's decision that would meet the criteria necessary for the federal tribunal to consider his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Benefit Suspension for Late Submission of Working Time Certificates: This suspension was due to his failure to submit work time records as required. The court found no justification that would warrant waiving the sanction and determined the suspension period, deemed minimal for the light misconduct involved, was appropriate. The petitioner claimed a misunderstanding was to blame and sought a waiver of the suspension, arguing that enforcement would demotivate him. However, he failed to provide a sufficient legal basis or critique of the prior court's decision that would meet the criteria necessary for the federal tribunal to consider his appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry (Nichteintreten) under the simplified procedure because the appeal was not sufficiently reasoned.
The Tribunal decided to waive the levying of court costs in this instance.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_721/2022
Urteil vom 10. Januar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. November 2022
(200 22 528 ALV).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte im Urteil vom 4. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, das kantonale Amt für Arbeitslosenversicherung habe den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder eingestellt.
Dabei legte es einlässlich dar,
- weshalb es für den Beschwerdeführer bei Aufbringen der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte klar sein müssen, bis wann er die Arbeitszeitnachweise jeweils hätte erbringen müssen, so auch für den April 2022,
- warum kein Entschuldigungsgrund ausgewiesen sei, der einen Sanktionsverzicht erlaubt hätte, sowie
- weshalb die von der Verwaltung verfügte, (bereits) im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegende Einstelldauer nicht zu beanstanden sei.
3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf, sein Fehlverhalten zu erklären (Missverständnis) und einen Verzicht auf eine Einstellung zu fordern, weil Gegenteiliges ihn demotiviere.
Damit ist den eingangs dargelegten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung offensichtlich nicht Genüge getan. Inwiefern die vom kantonalen Gericht zum angeblichen Missverständnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (Kenntnis mehrerer Formulare, worin auf die vom Beschwerdeführer verletzte Pflicht deutlich hingewiesen wurde) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein sollen, ist damit nicht dargelegt. Genauso wenig wird in der Beschwerde aufgezeigt, inwieweit die auf dieser Sachverhaltsfeststellung beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll. Die beschwerdeführerischen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insgesamt offensichtlich nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel