Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_721/2017 KI-generiert

Worker v. Social Insurance Institution (Invalidity Pension Claim)

Geschäftsnummer 8C_721/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after suffering a serious workplace injury in 2011, applied for disability benefits from the invalidity insurance. Following the injury, which resulted in significant medical complications and reduced work capabilities, he received vocational rehabilitation measures. However, after assessing his remaining work capacity, the relevant authority concluded he had only a 5% disability rating, which did not qualify him for benefits. The individual contested this decision, leading to further examination by the administrative court, which upheld the denial of benefits based on an overall evaluation of his work ability and the relevant income comparisons, ultimately leading to the current appeal being considered by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Worker v. Social Insurance Institution (Invalidity Pension Claim): Following the injury, which resulted in significant medical complications and reduced work capabilities, he received vocational rehabilitation measures. However, after assessing his remaining work capacity, the relevant authority concluded he had only a 5% disability rating, which did not qualify him for benefits. The individual contested this decision, leading to further examination by the administrative court, which upheld the denial of benefits based on an overall evaluation of his work ability and the relevant income comparisons, ultimately leading to the current appeal being considered by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit Sozialzulage Teilrente Unfallversicherungsleistungen Invaliditätsgradbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_721/2017

Urteil vom 26. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2017 (200 17 403 IV).

Sachverhalt:

A. Der 1992 geborene A.________ arbeitete seit 1. September 2008 bei der B.________ AG als Spezial-/Unterhaltsreiniger. Am 12. September 2011 stürzte er bei der Arbeit aus einer Höhe von circa 4 Meter durch ein Glasdach. Er zog sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule sowie eine Schädelbasis- und Felsenbeinfraktur links mit Subduralhämatom zu (vgl. Bericht des Spitals C.________ vom 19. September 2011). Am 20. November 2012 meldete sich A.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen. Nach deren Abschluss (vgl. Verfügung vom 18. November 2015) holte die Verwaltung das auf orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, innermedizinischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der SMAB AG, Swiss Medical Assessment- and Business-Center, Bern, vom 14. Juli 2016 ein. Die Sachverständigen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, einen Residualzustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit leicht- bis mittelgradigen kognitiven Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, der exekutiven Funktionen und der sozialen Kognition (ICD-10 F07.8), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine Neuralgie des Nervus Iliohypogastricus links. Der Versicherte war als Reinigungsangestellter nicht mehr arbeitsfähig. Hiegegen war er in der Lage, körperlich leicht- bis mittelschwer belastende, abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen (ohne Einnahme von Zwangshaltungen) und unter Vermeidung von extremen Temperaturschwankungen (Hitze, Kälte, Nässe, Zug[luft]) verrichtbare Tätigkeiten zu einem Pensum von 60 % auszuüben. Dabei waren nur einfache Hilfsbeschäftigungen mit geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit, exekutive Funktion und soziale Kognition möglich, in welchen der Versicherte zudem eine zugewandte, stützende und wertschätzende Umgebung benötigte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen nach der gemischten Methode (Anteil Erwerb: 60 %; Anteil Haushalt: 40 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 10. März 2017).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. September 2017 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze, eventualiter eine Teilrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist unbestritten, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 14. Juli 2016 abzustellen ist. Unbestritten ist weiter die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass der Invaliditätsgrad entgegen der Ablehnungsverfügung der IV-Stelle vom 10. März 2017 nicht anhand der gemischten, sondern anhand der Einkommensvergleichsmethode zu bestimmen ist. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob die Vorinstanz die Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG rechtskonform ermittelt hat. Sie hat die zu beachtenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat hinsichtlich des zu bestimmenden hypothetischen Valideneinkommens erwogen, entgegen der Auffassung des Versicherten könne nicht davon ausgegangen werden, ohne den Unfall und dessen gesundheitlichen Folgen hätte er eine Berufslehre absolviert, weshalb nicht auf die standardisierten Bruttolöhne des Kompetenzniveaus 2 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2012 abzustellen sei. Nach Abbruch des zehnten Schuljahres habe er erfolglos eine Lehrstelle gesucht, wobei er das Arbeitspensum als Reinigungsangestellter kontinuierlich erhöht habe. Mit Blick auf sein Alter im Zeitpunkt des Unfalles vom 12. September 2011, die bis dahin gewonnene Berufserfahrung im Reinigungsgewerbe und die offenbar positiven Rückmeldungen der Arbeitgeberin sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bezogen auf das Jahr 2012 (frühestmöglicher Rentenbeginn) vollzeitlich bei der B.________ AG weitergearbeitet hätte. Daher sei auf den mutmasslich im Jahre 2012 bei dieser Firma erzielten Lohn (Fr. 42'578.-) abzustellen.

3.1.2. Das hypothetische Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2017 gestützt auf die standardisierten Bruttolöhne der LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, mit Fr. 35'195.65 beziffert (Fr. 65'177.- herabgesetzt um die Arbeitsunfähigkeit von 40 % und reduziert um einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 von 10 %). Aus der Gegenüberstellung mit dem Validenlohn ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 %, der keinen Anspruch auf Invalidenrente begründe.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, gemäss Gutachten der SMAB AG vermöge er nur noch einfache Hilfstätigkeiten mit geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit, exekutive Funktion und soziale Kognition zu leisten. Er benötige eine zugewandte, stützende und wertschätzende Arbeitsumgebung. Zudem sei eine einfache, repetitive, wenig stressvolle Arbeit mit möglichst wenig Zeitdruck zu fordern. Diese Einschätzung stimme mit den Ergebnissen der durchgeführten beruflichen Massnahmen grundsätzlich überein. Den diesbezüglichen Berichten sei zu entnehmen, das er nur in einem geschützten Rahmen eingesetzt werden könne. Die medizinischen Sachverständigen der SMAB AG hätten sich zur Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zwar nicht geäussert. Indessen seien Arbeitsstellen, die dem ärztlichen Anforderungsprofil entsprechen könnten, nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zu finden. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur in einem geschützten Rahmen eingesetzt werden und dabei mit einem Pensum von 60 % höchstens ein Einkommen von Fr. 1'000.- erzielen könnte. Verglichen mit dem von der Vorinstanz ermittelten Validenlohn ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von über 70 %.

3.2.2. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarktes zwar zutreffend zitiert, indessen hat es sich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit er die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten vermöge, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. Das Bundesgericht prüft daher den vom Beschwerdeführer in diesem Punkt geltend gemachten Sachverhalt frei (vgl. E. 1 hievor).

3.2.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben die durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht, dass er die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zu verwerten vermöge. Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 15. November 2013 wurde das ab 21. Oktober 2013 bis 19. Januar 2014 zugesprochene Praktikum bei der Firma D.________ mit begleitendem Coaching der E.________ GmbH per 12. November 2013 abgebrochen, weil die Arbeitgeberin wegen der häufigen Absenzen nicht mehr bereit war, die berufliche Massnahme weiterzuführen. Laut Schlussbericht der Stiftung F.________ für berufliche Integration vom 3. September 2014, wo der Versicherte vom 13. Januar bis 4. Mai 2014 ein Aufbautraining absolvierte, mussten für die Eignung im gewünschten Berufsbereich Detailhandel weitere Abklärungen durchgeführt werden. Die diesbezüglich für den Zeitraum vom 5. Mai bis 1. Juni 2014 geplante Leistungsabklärung brach der Versicherte nach vier Tagen ab mit der Begründung, sein Rücken könnte beim Arbeitseinsatz in der Firma G.________ dauerhaft geschädigt werden. Daher erachtete die weiterhin das Coaching betreibende E.________ GmbH zum gegebenen Zeitpunkt eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt nicht als realistisch (vgl. Schlussbericht vom 2. Juni 2014). Schliesslich fand vom 17. August bis 11. September 2015 in der H.________ eine arbeitsmarktliche Abklärung (AMA) statt, mit dem Ziel, die beruflichen Ressourcen zu eruieren und das medizinische Zumutbarkeitsprofil zu formulieren. Dem Abschlussbericht der H.________ vom 8. Oktober 2015 ist nicht zu entnehmen, dass das festgehaltene medizinische Zumutbarkeitsprofil, das im Übrigen in allen wesentlichen Punkten von den Gutachtern der SMAB AG übernommen wurde, auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertet werden konnte. Vielmehr hielten die Sachverständigen zum einen fest, die gezeigte Leistung um die 15 % bei einer Präsenz von 55 % sei medizinisch nicht nachvollziehbar und die kaum vorhandene Arbeitsmotivation verunmögliche eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt.

3.2.4. Unter diesen Umständen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er vermöge das von den Gutachtern der SMAB AG angegebene Zumutbarkeitsprofil auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht oder nur noch teilweise zu verwerten, von vornherein der Boden entzogen. Wohl trifft es zu, dass das Schädel-Hirn-Trauma zu erheblichen neuropsychologisch festgestellten Defiziten geführt hatte, diesen trugen die Sachverständigen der SMAB AG indessen in Kenntnis aller Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsmassnahmen Rechnung.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sollte die Verwertbarkeit der von den Gutachtern der SMAB AG eingeschätzten Arbeitsfähigkeit bejaht werden, stelle sich die Frage, von welchen Referenzeinkommen bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades auszugehen sei. Die Vorinstanz stelle ausgehend von dem gestützt auf die LSE 2012 ermittelten Invalidenlohn von Fr. 65'177.- ein Valideneinkommen von Fr. 42'578.- gegenüber, woraus eine Differenz von 35 % zugunsten des Invalidenlohnes resultiere. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Verdienst bei der B.________ AG begnügen wollte. Daher seien die Vergleichseinkommen zu parallelisieren.

3.3.2. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Suva habe gemäss Rentenverfügung vom 12. Januar 2017 das Valideneinkommen anhand des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche (GAV) unter Berücksichtigung des Ansatzes für Baureinigung bezogen auf das Jahr 2015 auf Fr. 49'569.- festgelegt, weshalb der von der B.________ AG ausgewiesene Verdienst bezogen auf das Jahr 2012 die Ansätze des GAV erreicht habe und damit per definitionem nicht unterdurchschnittlich gewesen sein könne.

3.4.

3.4.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte ( BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157; Urteil I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind ( BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte ( BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326; 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61; 135 V 297 E. 5.1 S. 300).

3.4.2. Aus der eben zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass ein Valideneinkommen nur bezogen auf die Löhne in derjenigen Branche unterdurchschnittlich sein kann, in welcher die versicherte Person als Gesunde erwerbstätig gewesen war. Zudem hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_141/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 entschieden, dass das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht oder diesen gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt.

3.4.3. Selbst wenn mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Referenzeinkommens auf die standardisierten Bruttolöhne der LSE 2012 abgestellt würde und dabei eine Parallelisierung vorgenommen würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Gemäss Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, wäre hinsichtlich des Validenlohnes ein Referenzeinkommen von Fr. 59'547.6 zu ermitteln (Fr. 4'760.- hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für das Jahr 2012 [41.7 Stunden; vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz, BFS, 2016, Tabelle T3.2.3.1.4.1, S. 108]). Bezogen auf den im Jahre 2012 bei der B.________ AG erzielbar gewesenen Validenlohn von Fr. 42'578.- ergäbe sich ein Minderverdienst von 28.49 %, welcher Prozentsatz um den Parallelisierungsfaktor von 5 % (vgl. dazu BGE 135 V 297 Regeste und E. 6.1.3 S. 303 f.) herabzusetzen wäre (23.49 %). Würde das vorinstanzlich gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, festgestellte, in einer den körperlichen Einschränkungen adaptierten Erwerbstätigkeit mutmasslich mögliche Erwerbseinkommen von Fr. 65'177.-, das der Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung mutmasslich hätte zu erzielen vermögen, um 23.49 % herabgesetzt (65'177.- x 76.51 % = 49'867.-), sowie um die Arbeitsunfähigkeit von 40 % (x 0.6) und um einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 von 10 % (x 0.9) vermindert, ergäbe sich ein Betrag von Fr. 26'924.-, der verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 42'578.- zu einem Invaliditätsgrad von 36.76 % führte, der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründete. Daher ist auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass er sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Verdienst bei der B.________ AG begnügen wollte, auch aus diesem Grunde nicht näher einzugehen.

3.4.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das kantonale Gericht habe in Verletzung von Bundesrecht den Abzug gemäss BGE 126 V 76 vom standardisierten Bruttolohn gemäss LSE 2012 zu Unrecht auf 10 % statt 20 % eingeschätzt. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 S. 399). Dazu sind der Beschwerde keine Erörterungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen, weshalb das Bundesgericht darauf nicht näher eingeht.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder