Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_721/2012 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Regarding Interim Order for Medical Expert Appointment

Geschäftsnummer 8C_721/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a party challenging a decision made by the social insurance office regarding the necessity of a medical examination for an invalidity insurance claim. The administrative court had annulled an earlier decision and partly dismissed the appeal related to the process of obtaining a medical assessment. The party filed a further complaint against this court decision, questioning whether they had a legitimate interest in pursuing the appeal given the annulment. The court examined the procedural aspects and concluded that the appeal was not admissible at the current stage, emphasizing that such interim decisions could only be appealed under specific conditions. Additionally, the party was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Regarding Interim Order for Medical Expert Appointment: The administrative court had annulled an earlier decision and partly dismissed the appeal related to the process of obtaining a medical assessment. The party filed a further complaint against this court decision, questioning whether they had a legitimate interest in pursuing the appeal given the annulment. The court examined the procedural aspects and concluded that the appeal was not admissible at the current stage, emphasizing that such interim decisions could only be appealed under specific conditions. Additionally, the party was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Verfahrenskosten Ernennungsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Invaliditätsbemessung medizinische Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Swiss Federal Tribunal did not rule on the appeal in the simplified procedure because the conditions for appeal were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_721/2012

Urteil vom 10. Oktober 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Thurgau vom 2. August 2012.

Nach Einsicht

in die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 24. April 2012, worin eine medizinische Abklärung von B.________ durch die Medizinische Abklärungsstelle X.________ angeordnet worden ist,

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. August 2012, mit welchem diese Verfügung aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden könne,

in die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von 13. September 2012,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen),

dass - nachdem das Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz aufgehoben worden ist und das kantonale Gericht die Erwägungen nicht zum Inhalt des Dispositives erhoben hat - fraglich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den kantonalen Gerichtsentscheid letztinstanzlich überhaupt beschwert ist bzw. ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerde dagegen ausweisen kann,

dass ungeachtet dessen vorinstanzliche Entscheide, die wie vorliegend die Zwischenverfügung einer IV-Stelle über die Einsetzung einer Begutachterstelle zum Gegenstand hatten, nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar sind ( Art. 93 BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; vgl. statt vieler auch Urteil 8C_360/2012 vom 13. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen),

dass nach BGE 138 V 271 kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK ( BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, soweit nicht formelle Ausstandsgründe zur Diskussion stehen ( BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),

dass die Beschwerdeführerin keinen formellen Ausstandsgrund geltend macht, sondern allein das Vorgehen der IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gutachterbestimmung kritisiert,

dass sie dies - falls dann noch von Bedeutung - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisieren kann, was eine Überprüfung dieser Vorbringen im jetzigen Verfahrensstadium auch unter dem Aspekt der grundrechtskonformen Bereitstellung gutachtlicher Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Invalidenversicherung offenkundig ausschliesst (dazu siehe BGE 138 V 271 , insbesondere E. 3.3 f. S. 279),

dass demnach so oder so auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel