Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_72/2022 KI-generiert

Invalidity Insurance Partial Appeal Upheld: Pension Reduced from Half to Quarter Based on Income Comparison Method

Geschäftsnummer 8C_72/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1954, who worked full-time as an insurance advisor, was involved in three accidents between 2010 and 2012. Although her employer provided statutory accident insurance benefits, they concluded that no long-lasting consequences persisted from these accidents. In light of ongoing work incapacity following the first accident, she applied for invalidity insurance benefits in 2011 citing several health issues she had been experiencing since as early as 2008. The Zurich Cantonal Office for Invalidity Insurance, after a comprehensive assessment including a multidisciplinary medical report, denied her claim for benefits in 2017. However, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich partially overturned this decision in 2021, granting her a partial disability pension starting December 2011. The insurance office challenged this ruling at the Swiss Federal Tribunal, seeking to confirm their original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG; Invalidity Insurance Partial Appeal Upheld: Pension Reduced from Half to Quarter Based on Income Comparison Method: Although her employer provided statutory accident insurance benefits, they concluded that no long-lasting consequences persisted from these accidents. In light of ongoing work incapacity following the first accident, she applied for invalidity insurance benefits in 2011 citing several health issues she had been experiencing since as early as 2008. The Zurich Cantonal Office for Invalidity Insurance, after a comprehensive assessment including a multidisciplinary medical report, denied her claim for benefits in 2017. However, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich partially overturned this decision in 2021, granting her a partial disability pension starting December 2011. The insurance office challenged this ruling at the Swiss Federal Tribunal, seeking to confirm their original decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Viertelsrente versicherter Verdienst Teilklage Einkommensvergleich Versicherungsleistung der Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 BGG

Applied to apportion the court costs between the parties (Order 2).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to apportion the court costs between the parties (Order 2).

Art. 67 BGG

Applied in conjunction with Art. 68 Abs. 5 BGG to remit the matter for new cost allocation in the previous instance (Order 4).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to award reduced compensation to the respondent (Order 3).

Art. 68 Abs. 5 BGG

Applied to remit the matter for new allocation of costs and party compensation in the previous instance (Order 4).

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning (E. 7.3.4) as the basis for the partially granted entitlement to a quarter pension.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

200 2022 673 (2025-07-22) · be
Disability Insurance Benefits Appeal: Incapacity Assessment and Pension Calculation
«…der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 40, 8C_72/2022 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeit…»
200 2024 392 (2025-06-26) · be
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Conflicting Medical Reports
«…er versicherten Person der öffent- liche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 40, 8C_72/2022 E. 7.1). 6.3 Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt (act. II 109/4 Zi…»
200 2025 119 (2025-04-30) · be
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits for Long Covid
«…n führen würde als die Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 40, 8C_72/2022 E. 7.1), sind doch unbestrittener- massen beide Vergleichseinkommen anhand desselben statistischen Wer- tes der LSE zu…»
IV.2024.216 (2025-04-22) · sg
Insurance Court Re-evaluates Disability Pension Post-Remand
«…tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 181 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1). 5.2.3 Ob der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit ausschöpft, beurteilt sich vorliegend anha…»
IV.2024.144 (2025-03-27) · sg
Disability Benefit Rejection Overturned Due to Insufficient Medical Evidence
«…etzt unter anderem ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1). Ein solches kann vorliegend nicht angenommen werden, nachdem die Erwerbstätigkeit erst rund 6 Monate vor Erla…»
VBE.2024.8 (2025-01-13) · ag
Disability Benefits Denied: Work Capacity Exceeds Threshold After Rehabilitation
«…eneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom…»
IV.2023.108 (2024-08-22) · sg
Disability Pension Appeal Dismissed Despite Conflicting Medical Opinions
«…ufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (Urteil vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2019 gekündigt hatte (IV-act. 131-8) und…»
IV.2023.57 (2024-03-04) · sg
Disability Benefits Appeal Partial Upholding Based on Retrospective Psychiatric Reports
«…tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 181 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1). 5.2.3. Ob der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit ausschöpft, beurteilt sich vorliegend anh…»
IV.2023.27 (2024-02-05) · sg
Disability Benefits Denial Upheld Based on Expert Earning Capacity Assessment
«…ss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE des BFS herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1). 5.2.3. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Oktober 2021 als Livecoach bei der J.___ AG in Teilzeit. Das Pe…»
IV.2023.27 (2024-02-05) · sg
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«…ss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE des BFS herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1). 5.2.3. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Oktober 2021 als Livecoach bei der J.___ AG in Teilzeit. Das Pe…»
IV.2022.96 (2023-11-23) · sg
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«…atistik herangezogen werden (BGE 143 V 296 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1, und vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.2 f.). 4.3. Da beim Beschwerdeführer gemäss dem als beweiskräftig…»
IV.2022.96 (2023-11-23) · sg
Appeal Dismissed: Disability Pension Denial Upheld on Expert Opinion
«…atistik herangezogen werden (BGE 143 V 296 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1, und vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.2 f.). 4.3. Da beim Beschwerdeführer gemäss dem als beweiskräftig…»
VBE.2022.463 (2023-08-22) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Based on Hypothetical Prior Employment Income
«…ies gibt nach Lage der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bun- desgerichts Urteil 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1 und 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1), zumal damit die tatsächliche wirtschaftliche L…»
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«…atistik herangezogen werden (BGE 143 V 296 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1, und vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.2 f.). 3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2021 in…»
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«…atistik herangezogen werden (BGE 143 V 296 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1, und vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.2 f.). 3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2021 in…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_72/2022

Urteil vom 3. Oktober 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2021 (IV.2017.01058).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________, geboren 1954, arbeitete ab April 2010 mit einem Vollzeitpensum als Versicherungsberaterin bei der B.________ AG. Für die Folgen von drei Unfällen vom 26. Dezember 2010, 7. November 2011 und 24. März 2012 erbrachte die B.________ AG die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Die B.________ schloss alle drei Fälle gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 2. Februar 2015 per 28. Februar 2015 folgenlosen ab (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 8C_824/2018 vom 26. März 2019).

A.b. Am 15. März 2010 meldete sich A.________ erstmals wegen zahlreicher, seit April 2008 bzw. April 2009 geklagter Beschwerden - angeblich "vorsorglich" - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Infolge der nach dem Unfall vom 26. Dezember 2010 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit reichte sie am 14. Februar 2011 ein weiteres Leistungsgesuch ein. Nach dem Beizug der Unfallversicherungsakten, umfangreichen eigenen Abklärungen (u.a. Einholung des polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungszentrums in Binningen vom 9. Mai 2017 [nachfolgend: BEGAZ-Gutachten]) sowie der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdeführerin) einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen (Verfügung vom 29. August 2017).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen teilweise gut, indem es die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2017 aufhob und feststellte, dass A.________ ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat (Urteil vom 30. November 2021).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, ihre Verfügung vom 29. August 2017 sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

2. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Versicherten in teilweiser Beschwerdegutheissung ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zusprach.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar ( BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) und der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) und über den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Beweiswürdigung ( BGE 143 V 124 E. 2.2.2 mit Hinweisen) und zu den beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte und Gutachten ( BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4. Laut angefochtenem Urteil sind sich die Parteien einig, dass das von der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte BEGAZ-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise grundsätzlich entspricht. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin nach vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung in dem für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr des Rentenbeginns (2011) ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn von Fr. 117'181.- (Valideneinkommen) verdient hätte.

5.

5.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das BEGAZ-Gutachten fest, die Beschwerdegegnerin sei wegen vermehrter Ruhepausen zwecks Erholung infolge der intermittierenden Schwindelsymptomatik im Sinne einer Standataxie mit Falltendenz in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt. Werde das trotz des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung dieser Leistungsfähigkeitseinschränkung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, resultiere für das Jahr 2011 bei einem Pensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 58'877.-. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen folge ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 50 %, weshalb die Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 16 ATSG , eine willkürliche Beweiswürdigung und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Bei bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Praxisgemäss sei sodann nicht auf die LSE 2012, sondern auf die LSE 2010 abzustellen. Dabei sei gestützt auf den Frauenlohn im Wirtschaftszweig 65 des Anforderungsniveaus 1+2 der Tabelle TA1 für das Jahr des Einkommensvergleichs (2011) bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 81'381.- festzustellen. Im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 31 %. Im Ergebnis habe daher die Beschwerde führende IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Folglich seien die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

6. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung insbesonderen hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 % vorbringt, zeigt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise ( BGE 147 I 478 E. 2.4 mit Hinweisen) auf, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt haben soll (vgl. E. 1.2 hievor). Die Vorinstanz würdigte die medizinische Aktenlage eingehend und gelangte mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung überzeugend zur Feststellung, dass bei fehlenden psychiatrischen Befunden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken könnten, auf die aus neuropsychologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % angesichts der ausdrücklich nicht durchgängig gegebenen Validität dieser Befunde nicht abzustellen sei. So empfahl der explorierende Neuropsychologe bereits anlässlich der BEGAZ-Begutachtung, seine Befunde seien hinsichtlich Gültigkeit neu zu bewerten, falls sie anlässlich einer verkehrspsychologischen Abklärung nicht bestätigt werden könnten. Denn aufgrund der anlässlich der Exploration geklagten Beschwerden wäre auf Fahruntauglichkeit zu schliessen. Die Beschwerdegegnerin berichte jedoch anamnestisch von ihrer Fahrfähigkeit.

7. Im Folgenden ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz infolge einer gesundheitsbedingt erhöhten Pausenbedürftigkeit von einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 58'877.- festsetzte.

7.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bisheriger Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.

Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden ( BGE 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen ( BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird ( BGE 126 V 75 E. 7a;

Urteile 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ( BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb;

Urteil 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird ( BGE 143 V 295 E. 2.4; Urteil 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.1).

7.2. Nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist die Beschwerdegegnerin gelernte Bürofachkraft. Nach einer ersten kurzen Erwerbszeit in der Schweiz arbeitete sie in Deutschland, wo sie von 1982 bis 2002 mit ihrem Ehemann eine Versicherungsagentur betrieb und sodann - nach einer Weiterbildung - den Abschluss als Versicherungskauffrau erlangte. Ab 2009 war sie in der Schweiz wiederum im Versicherungsbereich erwerbstätig. Sie verfügt demnach über eine langjährige Berufserfahrung und vielfältige Kompetenzen im Büro- und Versicherungsbereich. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz hätte zur Ermittlung des unbestritten für das Jahr 2011 massgebenden Invalideneinkommens nicht auf die statistischen Löhne der LSE 2012 abstellen dürfen, sondern sich auf diejenigen der LSE 2010 abstützten müssen. Im Zeitpunkt der Prüfung des erstmaligen Rentenanspruchs sei die LSE 2012 noch gar nicht publiziert gewesen. Soweit das kantonale Gericht bei der konkreten Ermittlung des hypothetisch trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbaren Vergleichslohnes den besonderen Gegebenheiten (langjährige Berufserfahrung mit vielfältigen Kompetenzen im Büro- und Versicherungsbereich) Rechnung trug, hält auch die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen praxisgemäss grundsätzlich für sachgerecht.

7.3.

7.3.1. Die Vorinstanz ermittelte getützt auf die Tabelle T17 der LSE 2012 ein im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 58'877.-. Sie stellte dabei konkret auf den Tabellenwert von Fr. 5'883.- ab (Zeile 44, sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe, Monatsbruttolohn [Zentralwert] von über 50 Jahre alten Frauen) und passte den Jahreslohn an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden an. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 sei vom Zentralwert für Frauen auf dem Anforderungsniveau 1+2 der Wirtschaftsabteilung "Versicherungen" (Zeile 65) von Fr. 8'050.- auszugehen. Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit bei Versicherungen im Jahre 2011 von 41,5 Stunden und angepasst um die branchen- und geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung von 2010 auf 2011 von 1,5 % resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 81'381.-.

7.3.2. Wie vom kantonalen Gericht durch das Abstützen auf die Tabelle T17 der LSE 2012 berücksichtigt, steht der Beschwerdegegnerin zur Verwertung der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit - insoweit unbestritten - nicht nur der private, sondern auch der öffentliche Sektor offen. Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin ist jedoch mit Blick auf den Rentenbeginn ab Dezember 2011 nicht auf die LSE 2012, sondern auf die LSE 2010 abzustellen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach Massgabe der mitzuberücksichtigenden besonderen Qualifikationen der Beschwerdegegnerin die Tabelle TA7 der LSE 2010 heranzuziehen, welche ab der LSE 2012 durch die Tabelle T17 abgelöst wurde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist auch insoweit beizupflichten, als die langjährige Berufserfahrung und die spezifischen Kompetenzen der Beschwerdegegnerin im Dienstleistungssektor den Verweis auf das Anforderungsniveau 1+2 begründen. Im gesamten Dienstleistungsbereich des öffentlichen und privaten Sektors erzielten Frauen auf diesem Anforderungsniveau laut TA7 der LSE 2010 einen monatlichen Medianlohn von Fr. 6'800.-. Umgerechnet auf die 2011 durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden gemäss angefochtenem Urteil sowie unter Berücksichtigung der branchen- und geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung von 2010 auf 2011 von 1,5 % resultiert bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 69'075.-.

7.3.3. Mit der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug nach der Praxis gemäss BGE 126 V 75 hier offensichtlich nicht erfüllt. Aus dem Vergleich des somit massgebenden Invalideneinkommens von Fr. 69'075.- (E. 7.3.2) mit dem Valideneinkommen von Fr. 117'181.- (E. 4) folgt für das Jahr des Rentenbeginns ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 41 %.

7.3.4. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung hat die Beschwerdegegnerin folglich insoweit abweichend vom angefochtenen Urteil bei im Übrigen unbestrittenem Zeitpunkt des Rentenbeginns ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem die der Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Urteil ab 1. Dezember 2011 zugesprochene halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente reduziert wird. Entsprechend diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 Satz BGG); weiter ist der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

8.2. Bei diesem Prozessausgang ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2021 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 29. August 2017 werden insoweit abgeändert, als die Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der B.________ AG, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Hochuli