Invalidity Pension Calculation: Gender-Specific Wage Index Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man born in 1982 initially trained as a butcher before experiencing back and hip issues, which led him to seek disability insurance benefits from the IV-Stelle of the Canton of Freiburg in 2002. The IV-Stelle granted him retraining as a retail sales employee, completed in 2007, after which he worked as a salesperson. In 2012, due to a Hodgkin lymphoma diagnosis and depression, he sought benefits again. Following medical and economic evaluations, the IV-Stelle awarded him a partial disability pension starting in March 2013, first at 59% (half pension) and later at 49% (quarter pension) as of March 2017. The Cantonal Court adjusted this to maintain the half pension from March 2013. The man then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a three-quarter pension since that date, after which details of income calculations and legal contentions regarding pension amendments were presented and considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; Invalidity Pension Calculation: Gender-Specific Wage Index Application: The IV-Stelle granted him retraining as a retail sales employee, completed in 2007, after which he worked as a salesperson. In 2012, due to a Hodgkin lymphoma diagnosis and depression, he sought benefits again. Following medical and economic evaluations, the IV-Stelle awarded him a partial disability pension starting in March 2013, first at 59% (half pension) and later at 49% (quarter pension) as of March 2017. The Cantonal Court adjusted this to maintain the half pension from March 2013. The man then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a three-quarter pension since that date, after which details of income calculations and legal contentions regarding pension amendments were presented and considered.
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KI-generiertCited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can correct factual findings made by the lower court.
Cited to establish that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.
Cited to confirm that the Federal Tribunal applies the law ex officio.
Cited in the context of the scope of review regarding the grounds for appeal.
Used to order the respondent (IV-Stelle) to bear the court costs.
Used to order the respondent to pay the appellant's compensation for the federal court proceedings.
Cited as the general basis for filing the appeal in public law matters, although the substantive ground for the decision is Art. 28 Abs. 2 IVG.
Cited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can correct factual findings made by the lower court.
The Tribunal found that the appellant was entitled to a three-quarter pension based on the calculated invalidity degree.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (44)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_72/2019
Urteil vom 11. Juni 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich, Nominallohnindex),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom
5. Dezember 2018 (605 2018 32).
Sachverhalt:
A. A.a. Der 1982 geborene A.________ schloss im August 2001 die Ausbildung als Metzger ab. Am 30. September 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Freiburg wegen Rücken- und Hüftproblemen zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 4. August 2004 eine Umschulung zum Detailhandelsangestellten zu, die er im Juli 2007 abschloss. Seit 2. August 2007 arbeitete er als Verkäufer bei Commerce de Fer, Freiburg.
A.b. Am 24. August 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle wegen eines seit 2009 bestehenden Krebsleidens (Hodgkin Lymphom) und Depressionen erneut zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen ab 1. März 2013 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 59 %) und ab 1. März 2017 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 49 %) zu (Verfügungen vom 9. Januar 2018).
B. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde änderte das Kantonsgericht Freiburg die Verfügung in dem Sinne ab, dass es dem Versicherten ab 1. März 2013 eine halbe Invalidenrente zusprach (Entscheid vom 5. Dezember 2018).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab März 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ; BGE 135 V 297 E. 5.1 f. S. 300 f.) und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs ( Art. 28 IVG ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es dem Beschwerdeführer ab 1. März 2013 statt einer Dreiviertelsrente eine halbe Invalidenrente zusprach.
3.2. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei nicht nur bis zur psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B.________ am 7. November 2016 (Gutachten vom 2. Dezember 2016), sondern auch über diesen Zeitpunkt hinaus in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Die IV-Stelle habe die Berechnung des Invaliditätsgrades richtigerweise auf der Basis der Zahlen von 2013 (Beginn des Wartejahres am 27. März 2012) vorgenommen. Hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielbaren Valideneinkommens habe sie seinen früheren Beruf als Metzger berücksichtigt. So entspreche der von ihr angegebene Wirtschaftszweig 10-11 der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 den Berufen in der Herstellung von Nahrungsmitteln. Beim Kompetenzniveau 2 ergebe dies einen Betrag von Fr. 5'376.-. Dies entspreche einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 42 Stunden liege. Mit dieser Arbeitszeit berechnet belaufe sich der monatliche Lohn auf Fr. 5'671.70 bzw. das jährliche Einkommen auf Fr. 68'060.40. Da der Nominallohnindex in dieser Branche im Jahr 2013 0 % betrage (vgl. BfS-Tabelle T1.10, 2011-2017, Wirtschaftszweig 10-12, Herstellung von Nahrungsmitteln und Tabakerzeugnissen), ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 68'060.40 und nicht von Fr. 68'536.80, wie von der IV-Stelle festgehalten. Ihre Berechnung des trotz Gesundheitsschadens erreichbaren Invalideneinkommens sei jedoch korrekt. Unter Berücksichtigung eines Basislohns von Fr. 4'876.- (LSE 2012, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 47, Detailhandel, Niveau 2), einer wöchentlich Arbeitszeit von 41.8 Stunden, einem Nominallohnindex von 1.1 % im Detailhandel (vgl. BfS-Tabelle T1.10, 2011-2017, Wirtschaftszweig 47), einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem allgemeinen Abzug von 10 %, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 27'817.85. Die Erwerbseinbusse betrage somit Fr. 40'242.55 (Fr. 68'060.40 - Fr. 27'817.85), was einen Invaliditätsgrad von 59.13 % bzw. gerundet 59 % und somit den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe.
4. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der beiden Vergleichseinkommen die Nominallohnentwicklung korrekt veranschlagt hat.
4.1. Vorinstanz und IV-Stelle ermittelten die Nominallohnentwicklung gestützt auf die BfS-Tabelle T1.10, Nominallohnindex, welche die Löhne von Frauen und Männern zusammen enthält. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass bei der Anpassung an die Lohnentwicklung jedoch nach Geschlechtern zu differenzieren ist. Vorliegend ist somit auf den Lohnindex für Männer abzustellen ( BGE 129 V 408 ). Dieser wird in der BfS-Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, festgehalten (vgl. statt vieler Urteil 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 9). Die Berechnung der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht somit bundesrechtswidrig.
4.2.
4.2.1. Das von der Vorinstanz als Ausgangspunkt aufgrund der LSE 2012 Tabelle TA1 ermittelte Valideneinkommen im Wirtschaftszweig 10-11, "Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung", von Fr. 68'060.- (E. 3.2 hiervor) wird vom Beschwerdeführer und von der IV-Stelle nicht beanstandet. Beizupflichten ist ihm, dass der Nominallohnindex bei Männern gemäss der BfS-Tabelle T1.1.10, 2011-2017, im Wirtschaftszweig 10-33, "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren", im Jahr 2012 101.5 und im Jahr 2013 102.3 Punkte betrug. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 68'596.-, was die IV-Stelle nicht bestreitet.
4.2.2. Unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Wirtschaftszweig 47, "Detailhandel", vor Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 27'515.- beträgt (Fr. 58'5122.- [4'876.- x 12] : 40 x 41.8 = 61'145.- x 0.5 x 0.9; E. 3.2 hiervor). Er veranschlagt den Nominallohnindex bei Männern gemäss der BfS-Tabelle T1.1.10, 2011-2017, im Wirtschaftszweig 45-47, "Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen", von 101.9 Punkten im Jahr 2012 und von 102.4 Punkten im Jahr 2013. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'650.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'596.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 59,69 % bzw. gerundet 60 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 ). Gegen diese Berechnung des Beschwerdeführers ist nichts einzuwenden. Sie wird auch von der IV-Stelle nicht beanstandet.
Das gleiche Ergebnis zeigt sich, wenn beim Invalideneinkommen gestützt auf die BfS-Tabelle T1.1.10, 2011-2017, der Nominallohnindex bei Männern im Wirtschaftszweig 05-96, "Total", von 101.7 Punkten im Jahr 2012 und 102.5 Punkten im Jahr 2013 oder im Wirtschaftszweig 45-96, "Dienstleistungen", von 101.8 Punkten im Jahr 2012 und 102.7 Punkten im Jahr 2013 herangezogen wird. Denn diesfalls resultieren Invaliditätsgrade von 59.57 % und 59.53 % bzw. von gerundet 60 %.
Daraus folgt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG ).
5. Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, vom 5. Dezember 2018 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 9. Januar 2018 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar