Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_72/2016 KI-generiert

Claimant's Appeal of Remand Decision Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm or Immediate Finality of Case

Geschäftsnummer 8C_72/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a challenge to a decision made by the Federal Administrative Court regarding disability insurance. The complainant submitted a complaint dated January 15, 2016, concerning a ruling from December 15, 2015, which returned the case to the administration for further factual clarifications and the issuance of a new ruling. The Federal Tribunal evaluated the admissibility of the complaint based on specific legal criteria, including whether the contested decision would result in an irreparable disadvantage or if a favorable ruling would produce a significant reduction in time and costs for a comprehensive evidentiary procedure. Ultimately, the court determined not to proceed with the complaint, citing inadequate justification and a lack of indicated irreparable disadvantage.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal of Remand Decision Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm or Immediate Finality of Case: The complainant submitted a complaint dated January 15, 2016, concerning a ruling from December 15, 2015, which returned the case to the administration for further factual clarifications and the issuance of a new ruling. The Federal Tribunal evaluated the admissibility of the complaint based on specific legal criteria, including whether the contested decision would result in an irreparable disadvantage or if a favorable ruling would produce a significant reduction in time and costs for a comprehensive evidentiary procedure. Ultimately, the court determined not to proceed with the complaint, citing inadequate justification and a lack of indicated irreparable disadvantage.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anfechtung von Verwaltungsverfügungen nicht wiedergutzumachender Nachteil prozessleitende Verfügungen Leitverfahren Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 93 BGG
dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden, das Verfahren nicht abschliessen, und daher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar sind (vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden, das Verfahren nicht abschliessen, und daher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar sind (vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 93 Abs. 3 BGG
dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden, das Verfahren nicht abschliessen, und daher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar sind (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass demzufolge auf die ohnehin auch nicht den Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The appeal was not admitted to the simplified procedure because the requirements were not met.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The Tribunal decided to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because the requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_72/2016 {T 0/2}

Urteil vom 3. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in die am 23. Januar 2016 ergänzte Beschwerde vom 15. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015,

in Erwägung,

dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden, das Verfahren nicht abschliessen, und daher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b angezeigt ist,

dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler unlängst: Urteile 8C_8/2016 vom 13. Januar 2016 und 8C_877/2015 vom 5. Januar 2016, je mit Hinweisen),

dass demzufolge auf die ohnehin auch nicht den Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel