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8C_718/2012 KI-generiert

Claimant Appeal on Accident Insurance Claim Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_718/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a decision made by the Insurance Court of the Canton of Aargau regarding an accident insurance matter. The individual appealed to the Federal Tribunal following the court's ruling on July 12, 2012, but the Tribunal found that the appeal did not meet necessary legal criteria. Specifically, the complaint failed to adequately address the critical considerations that influenced the lower court's decision, instead presenting largely repetitive arguments previously made. Consequently, the Tribunal ruled that it would not entertain the appeal on the grounds that it was manifestly inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant Appeal on Accident Insurance Claim Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The individual appealed to the Federal Tribunal following the court's ruling on July 12, 2012, but the Tribunal found that the appeal did not meet necessary legal criteria. Specifically, the complaint failed to adequately address the critical considerations that influenced the lower court's decision, instead presenting largely repetitive arguments previously made. Consequently, the Tribunal ruled that it would not entertain the appeal on the grounds that it was manifestly inadmissible.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) bestrittene Forderung Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Subrogation des Versicherers ungenügend begründete Rüge Abredeversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation for the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_718/2012 {T 0/2}

Urteil vom 8. November 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Rechtsberater und Treuhänder

Dr. Reza Shahrdar,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 12. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des M.________ vom 13. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2012,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 24. September 2012 erfolgte Nachreichung der fehlenden Vollmacht vom 26. September/3. Oktober 2012,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 384 E. 2.3 S. 387 f. ; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass die Beschwerde vom 13. September 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz namentlich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der bereits vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgetragenen Ausführungen enthält (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass der Beschwerdeführer zwar gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid unter Bezugnahme auf die Schadenminderungspflicht als zumutbar erachteten Invalideneinkommen Einwendungen erhebt, ohne indessen in konkreter Weise auf die Invaliditätsbemessung einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011 und 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),

dass in der Beschwerde auch sonst keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hinreichend substanziierten und zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, obwohl der Beschwerdeführer die fehlende Vollmacht gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 24. September 2012 nachgereicht hat,

dass angesichts dieses Verfahrensausganges der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz