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8C_716/2024 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Administrative Court (Social Welfare Mandates)

Geschäftsnummer 8C_716/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Cantonal Administrative Court (Social Welfare Mandates): Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungskosten Herabsetzung der Verfahrenskosten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal is not entertained via the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to waive the imposition of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_716/2024

Urteil vom 9. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialkommission Stadt Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2024 (WBE.2024.390).

Erwägungen:

1.

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

BGE 123 V 335 ).

2.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 20. November 2024 auf die gegen den Entscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 8. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde wegen mangelhafter Anträge und Begründung nicht ein. Das Departement seinerseits hatte im besagten Entscheid die gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 erhobene Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit darauf einzutreten sei. Dieser Beschluss hatte verschiedene Auflagen und Weisungen zum Gegenstand, die der Beschwerdeführer zu erfüllen habe, widrigenfalls mit einer Leistungskürzung zu rechnen sei,

3.

Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Allein im Zusammenhang mit den Auflagen Stehendes zu thematisieren und bessere Lebensbedingungen zu fordern genügt dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht. Abgesehen davon sind Auflagen und Weisungen und damit auch das Nichteintreten auf dagegen erhobene Beschwerden vor Bundesgericht ohnehin nicht selbstständig anfechtbar (Näheres dazu statt vieler: Urteil 8C_718/2024 vom 10. Dezember 2024).

4.

Demgemäss ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht einzutreten.

5.

Das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel