Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_715/2024 KI-generiert

Social Assistance Claim Dismissed Due to Lack of Object in Appeal

Geschäftsnummer 8C_715/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Social Assistance Claim Dismissed Due to Lack of Object in Appeal: Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nicht-administrative Streitigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to the lack of sufficiently reasoned grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court fees as an exception in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_715/2024

Urteil vom 16. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Gemeinde Kilchberg, Sozialkommission, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2024 (VB.2024.00597).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (

BGE 123 V 335

).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 11. November 2024 das Nichteintreten des Bezirksrats Horgen vom 4. September 2024 auf den gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024 erhobenen Rekurs. Dabei legte es dar, dass zum Zeitpunkt der Rekurserhebung vom 13. August 2024 der angefochtene Entscheid vom 3. Juli 2024, weil von der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2024 widerrufen, gar nicht mehr existiert habe, was eine Rechtsmittelführung dagegen ausschliesse. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, es stehe ihm mehr wirtschaftliche Hilfe zu, als ihm dadurch wieder ausgerichtet werde, so wäre es ihm frei gestanden, den Entscheid vom 11. Juli 2024 oder einen späteren Leistungsentscheid anzufechten.

Darüber hinaus trat das kantonale Gericht auf jene Anträge nicht ein, welche ausserhalb des durch den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Horgen vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes betraf.

3. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei. I nwiefern die von der Vorinstanz getroffenen, zur Bestätigung des Nichteintretensbeschlusses des Bezirksrats führenden Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Stattdessen thematisiert der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - erneut Umstände, welche ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Auch vor Bundesgericht gilt, dass nur zum Streit erhoben werden kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildete (

Art. 99 Abs. 2 BGG

). Dergestalt ist die Art und Weise der Prozessführung als querulatorisch zu werten (zu den möglichen Konsequenzen siehe

Art. 33 Abs. 2,

Art. 42 Abs. 7 und

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

).

4. L iegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel