Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_715/2013 KI-generiert

Tobogganing Accident Injury and Later Vision Problems Causation Dispute

Geschäftsnummer 8C_715/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a man who was employed and insured against accidents when he suffered a leg injury from a sledding accident in December 2007, which required surgery and led to numerous complications. Subsequently, he began experiencing vision problems, prompting him to claim that these ocular issues were related to the initial injury. The insurance authority disputed this connection, asserting that there was insufficient evidence to establish a causal link between the accident and the later-developed eye conditions. A subsequent appeal to the cantonal insurance court was also dismissed, leading to a further appeal for expert evaluation to clarify the case. The central question is whether the eye problems are a late consequence of the previous injury.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Tobogganing Accident Injury and Later Vision Problems Causation Dispute: Subsequently, he began experiencing vision problems, prompting him to claim that these ocular issues were related to the initial injury. The insurance authority disputed this connection, asserting that there was insufficient evidence to establish a causal link between the accident and the later-developed eye conditions. A subsequent appeal to the cantonal insurance court was also dismissed, leading to a further appeal for expert evaluation to clarify the case. The central question is whether the eye problems are a late consequence of the previous injury.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Unfallkausalität medizinisches Gutachten sturzbedingte Körperschädigung Kausalzusammenhang Kausalität der Knieverletzung Sehbehinderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in relation to the simplified procedure and summary grounds.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal in simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant, as the losing party, to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_715/2013

Urteil vom 20. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 2. September 2013.

Sachverhalt:

A. Der 1976 geborene A.________ war seit 1. Juni 2000 zunächst als gelernter Automechaniker, später als Betriebsleiter bei der R.________ AG angestellt und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Dezember 2007 stürzte er beim Schlitteln und zog sich eine Unterschenkelfraktur links zu, die gleichentags operativ versorgt werden musste. Der Heilverlauf war geprägt von Komplikationen, die mehrere weitere chirurgische Eingriffe sowie andere medizinische Behandlungen notwendig machten (vgl. Berichte der Rehaklinik X.________ vom 15. November 2011 und 7. Februar 2012, je mit Zusammenfassung der Akten). Den Berichten des Dr. med. P.________, Neurologie FMH, vom 11. Mai und 28. Dezember 2011 zufolge klagte der Versicherte über Sehstörungen (Doppelbilder), die den dringenden Verdacht auf okuläre Myasthenia gravis nahe legten. Laut der von diesem Arzt bei der Klinik für Neurologie des Spitals Y.________ eingeholten Zweitmeinung war eine partielle Oculomotoriusparese (III) links mit Beteiligung äusserer und innerer Augenmuskeln noch unklarer Zuordnung zu diagnostizieren (Berichte vom 7. Februar und 30. März 2012). Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, kam am 11. Mai und 8. Juni 2012 auf Anfragen der Verwaltung hin zum Schluss, der Mechanismus des Unfalles vom 26. Dezember 2007 ohne Augen-/Kopfbeteiligung sowie die grosse Latenz bis zum Auftreten der Sehstörungen Anfang 2011 sprächen gegen eine Kausalität, an welchem Ergebnis die noch fehlende Zuordnung der Oculomotoriusparese nichts ändere. Mit Verfügung vom 14. August 2012 hielt die SUVA fest, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die gemeldeten Augenbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 26. Dezember 2007 und dessen Folgen stünden. Daran hielt sie in Kenntnis des Berichts des Spitals Y.________ vom 28. August 2012 fest (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 2. September 2013).

C. Mit Beschwerde beantragt A.________ - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - sinngemäss, es sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen und gestützt darauf sei festzustellen, dass das Augenleiden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Schlittelunfall vom 26. Dezember 2007 stehe.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die ab Ende 2010/Anfang 2011 geltend gemachten Augenbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit der beim Unfall vom 26. Dezember 2007 erlittenen Unterschenkelfraktur am linken Bein und den in diesem Körperbereich entstandenen Komplikationen stehen. Prozessthema bildet dabei, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, die Frage, ob eine Spätfolge im Sinne von Art. 11 UVV erster Satzteil anzunehmen ist. Rechtsprechungsgemäss spricht man von einer Spätfolge, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlauf längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können ( BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 mit Hinweis).

3. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Akten davon ausgegangen, dass zur Beurteilung des Streitgegenstands auf die in allen Teilen überzeugenden Darlegungen der Frau Dr. med. B.________ vom 11. Mai und 8. Juni 2012 abzustellen ist. Es hat zutreffend erkannt, dass die Vermutung des Dr. med. P.________, die komplexe Unterschenkelproblematik links mit zwischenzeitlich nachgewiesener Osteomyelitis habe die neu aufgetretenen Symptome "getriggert" und die "okkulte Infektion des Augenleidens" zum Ausbruch gebracht, nicht genüge, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 26. Dezember 2007 anzunehmen. Auch die Ärzte des Spitals Y.________ konnten für die Ursache der Sehbeschwerden keine plausible Erklärung finden; so hielten sie im Bericht vom 28. August 2012 erneut fest, die Ätiologie der diagnostizierten partiellen inneren und äusseren Oculomotoriusparese links sei unklar. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern auch nur geringe Zweifel (vgl. dazu Urteil 8C_439/2009 vom 25. November 2009 E. 4.4) an den verwaltungsinternen fachmedizinischen Beurteilungen der Frau Dr. med. B.________ bestehen sollen. Von der beantragten Begutachtung ist in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen, da davon angesichts der klaren Aktenlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

5. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder