Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_713/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements in Social Assistance Matter

Geschäftsnummer 8C_713/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual lodged an appeal against a non-admittance decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich dated October 7, 2024. The individual, who is the appellant, claimed they were being poorly treated and inadequately supported by the Zurich's Asylum Organization concerning social assistance issues. The appellant's "objection" submitted on November 21, 2024, was intended to address these grievances and the court decision not to hear the case initially brought on September 28, 2024. The case involved a request for reconsideration by forwarding the document to the City of Zurich's social authorities, but the appellant did not adequately detail any legal errors in the prior decision to not proceed with their case.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements in Social Assistance Matter: The individual, who is the appellant, claimed they were being poorly treated and inadequately supported by the Zurich's Asylum Organization concerning social assistance issues. The appellant's "objection" submitted on November 21, 2024, was intended to address these grievances and the court decision not to hear the case initially brought on September 28, 2024. The case involved a request for reconsideration by forwarding the document to the City of Zurich's social authorities, but the appellant did not adequately detail any legal errors in the prior decision to not proceed with their case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Unterlassung der Nothilfe Gesuch an eine Behörde Sozialversicherungsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to a manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_713/2024

Urteil vom 10. Dezember 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

AOZ Asyl-Organisation Zürich, Intake und Sozialberatung, Eggbühlstrasse 15, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 (VB.2024.00592).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).

2. Die Einlegerin erhebt mit Eingabe vom 21. November 2024 "Einspruch" gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 sowie eine ihr angeblich am 22. Oktober 2024 zugestellte Verfügung der Beschwerdegegnerin. Sie werde schlecht behandelt und zu wenig unterstützt; es seien Massnahmen zwecks Behebung dieser Missstände zu ergreifen.

3. Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die am 28. September 2024 (Poststempel) erhobene Beschwerde mit Weiterleitung der Eingabe an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Behandlung als Begehren um Neubeurteilung rechtsfehlerhaft sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit sie ausserhalb davon Liegendes thematisieren will, ist darauf nicht näher einzugehen: Vor Bundesgericht kann allein das zum Streit erhoben werden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils gewesen ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_77/2024 vom 8. Februar 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und der Stadt Zürich Sozialbehörde, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel