Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_712/2017 KI-generiert

Lucerne v. Zurich: Social Assistance Jurisdiction and Prohibition of Deportation

Geschäftsnummer 8C_712/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who moved from one Swiss canton to another in search of employment and subsequently applied for economic assistance due to financial difficulties. After an eviction from their initial residence, they received temporary housing and social aid from the municipality but faced a reduction in support due to job loss attributed to their own actions. Following a series of administrative decisions regarding their rights to assistance, the canton providing the support sought to have the residence of the individual officially designated for sustained support from the other canton. This request was ultimately dismissed by the administrative court of the canton where the individual was residing. The case was subsequently escalated to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the previous decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 33 ZUG, Art. 4 Abs. 1 ZUG, Art. 10 ZUG, Art. 10 Abs. 2 ZUG, Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lucerne v. Zurich: Social Assistance Jurisdiction and Prohibition of Deportation: After an eviction from their initial residence, they received temporary housing and social aid from the municipality but faced a reduction in support due to job loss attributed to their own actions. Following a series of administrative decisions regarding their rights to assistance, the canton providing the support sought to have the residence of the individual officially designated for sustained support from the other canton. This request was ultimately dismissed by the administrative court of the canton where the individual was residing. The case was subsequently escalated to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the previous decisions.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Zuständigkeitsbestimmung Wegweisung im Asylverfahren Sozialversicherungsverfahren Zweitwohnungsinitiative Aufenthaltsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for the general rule that the proceedings are subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to require the losing party (appellant) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the respondent (Kanton Zürich) is not entitled to a party indemnity as a public body acting in its official capacity.

Art. 93 BGG

This article is implicitly referenced via the reasoning in point 2 ('Kein Zutritt') which points to E. 1.2, where admissibility requirements including those concerning final decisions (often tied to Art. 93 BGG in connection with Art. 107 BGG for procedural adherence) are being discussed, although the dispositive only explicitly cites the procedural consequence (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_712/2017

Urteil vom 13. April 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine.

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

Kanton Luzern, vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend A.________.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. August 2017 (VB.2016.00745).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1962, zog mit Blick auf ein Stellenangebot am 1. August 2013 von Zürich in die Gemeinde U.________ im Kanton Luzern. Am 5. Dezember 2013 meldete er sich rückwirkend per 1. Dezember 2013 mit der Wohnadresse xxx in U.________ an. Dort wohnte und arbeitete er auf dem Hof von B.________. Ab 15. Dezember 2013 bezog er wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde U.________. Diese bevorschusste zudem den Unterhaltsbeitrag von A.________ an seine im Jugendheim C.________ betreute Tochter. Am 29. Januar 2014 meldete ihn die Gemeinde U.________ bei der D.________ AG für ein Arbeitsintegrationsprogramm an. Gleichzeitig zeigte der Kanton Luzern dem Kanton Zürich als Heimatkanton von A.________ die Aufnahme der Unterstützung an und machte einen Kostenersatzanspruch vom 15 Dezember 2013 bis 30. November 2015 geltend.

Weil die Situation zu eskalieren drohte, musste A.________ seine Wohnung auf dem Hof von B.________ zwangsweise per Ende März 2014 räumen. Die Gemeinde U.________ organisierte und finanzierte daraufhin für A.________ ab 8. April 2014 ein Zimmer im Hotel E.________. Im Mai 2014 kürzte die Gemeinde U.________ die wirtschaftliche Sozialhilfe, da A.________ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ AG verschuldet hatte. Gleichzeitig erteilte sie ihm Auflagen im Sinne einer wöchentlichen Meldepflicht sowie einer Frist bis zum 15. Juni 2014, um "eine andere Wohnsituation vorzuweisen". Am 18. Juni 2014 stellte die Gemeinde U.________ die wirtschaftliche Sozialhilfe wegen Verletzung der Auflagen per 1. Juli 2014 ein und gewährte A.________ bis maximal 31. Juli 2014 noch Nothilfe im Umfang von Fr. 10.- pro Tag.

Am 1. September 2014 trat A.________ in die Einrichtung F.________ in Zürich ein. Die Unterbringungskosten für den Monat September übernahm die Gemeinde U.________. Seither blieben diese Kosten ungedeckt.

Gegen die Notfall-Unterstützungsanzeige des Aufenthaltskantons Zürich vom 30. April 2015 erhob der Kanton Luzern Einsprache gemäss Art. 33 ZUG , welche das Sozialamt des Kantons Zürich abwies (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016).

B. Dagegen beantragte der Kanton Luzern beschwerdeweise, der Einspracheentscheid des Sozialamtes des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Kanton Zürich spätestens ab 1. Dezember 2015 als Unterstützungswohnkanton gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG zu bezeichnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 24. August 2017).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Kanton Luzern, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung des Sozialamtes des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2016 seien aufzuheben und der Kanton Zürich spätestens ab 1. September 2014 als Unterstützungswohnkanton zu bezeichnen.

Die Vorinstanz und der Kanton Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung braucht nicht zutreffend zu sein; verlangt wird aber, dass sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( BGE 143 III 283 E. 1.2.2 S. 286 mit Hinweis).

1.2. Dies bedeutet, dass die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Soweit ein Entscheid auf mehreren unabhängigen, alternativen oder subsidiären Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen ( BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f. ; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; je mit Hinweisen; Urteil 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat in Erwägung 4 als selbstständige Alternativbegründung des angefochtenen Entscheids ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdegegner bundesrechtskonform eine Verletzung des Abschiebeverbotes gemäss Art. 10 ZUG durch die Gemeinde U.________ geltend gemacht und ordnungsgemäss die Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 ZUG verlangt habe. Mangels gültiger Einspracheerhebung im Sinne von Art. 33 ZUG habe der Beschwerdeführer den Anspruch auf Richtigstellung der unzulässigen Abschiebung anerkannt.

2.2. Der Beschwerde führende Kanton Luzern nimmt zu dieser selbstständigen Begründung des angefochtenen Entscheids, welche schon im vorinstanzlichen Verfahren Gegenstand einer ausführlichen Kontroverse zwischen den Parteien war, mit keinem Wort Bezug.

2.3. Fehlt es gänzlich an einer sachbezüglichen Beschwerdebegründung in Bezug auf eine selbstständige Alternativbegründung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hievor und Urteil 8C_499/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2).

3. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ; Urteil 8C_31/2013 vom 17. Juli 2013 E. 5). Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; zur Nichtanwendbarkeit von Art. 66 Abs. 4 BGG : Urteil 8C_522/2014 vom 20 November 2014 E. 6 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 499 ). Der Kanton Zürich hat als in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenes Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ; Urteil 8C_31/2013 vom 17. Juli 2013 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli