Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_712/2011 KI-generiert

Zurich Social Insurance Judges' Salary Dispute and Administrative Court Recusal Challenge

Geschäftsnummer 8C_712/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a decision made by the Cantonal Council of Zurich regarding the salary classification of judges at the Social Security Court, which placed them in a lower salary class compared to judges in other courts. Following the publication of this decision, a group of judges from the Social Security Court filed a complaint with the Cantonal Court, seeking retroactive adjustment to a higher salary class. The Cantonal Council subsequently requested the Cantonal Court to disqualify itself from the case, claiming a conflict of interest due to the court's involvement in issues directly affecting its members' remuneration. The President of the Cantonal Court, however, did not grant this request. The subsequent legal proceedings focused on the appropriateness of the court's composition in assessing the conflict of interest claim.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 82 lit. b BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zurich Social Insurance Judges' Salary Dispute and Administrative Court Recusal Challenge: Following the publication of this decision, a group of judges from the Social Security Court filed a complaint with the Cantonal Court, seeking retroactive adjustment to a higher salary class. The Cantonal Council subsequently requested the Cantonal Court to disqualify itself from the case, claiming a conflict of interest due to the court's involvement in issues directly affecting its members' remuneration. The President of the Cantonal Court, however, did not grant this request. The subsequent legal proceedings focused on the appropriateness of the court's composition in assessing the conflict of interest claim.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen substantiierte Begründung Lohnkasseneinstufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 BGG
Cited in the reasoning to classify the contested decision as an interlocutory decision on a request for recusation, which is relevant for admissibility but not explicitly in the final orders (though the decision on admissibility is implied by the dismissal).
Art. 82 lit. b BGG
Vorliegend ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da es in der Hauptsache um eine Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass über die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts geht ( Art. 82 lit. b BGG ).
Art. 107 Abs. 1 BGG
Nach Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
Art. 95 BGG
eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG geltend gemacht werden.
Art. 42 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde jedoch hinreichend zu begründen.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Cited in the reasoning regarding the requirement for sufficient substantiation of the appeal, which leads to non-admittance if not met (though the final order only dismisses the appeal, this procedural rule is mentioned in the context of the review).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Insbesondere kann es die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insoweit prüfen, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 66 Abs. 4 BGG
Cited in the final order regarding the non-imposition of court costs on the losing party (Cantonal Council).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for sufficient substantiation of the appeal, which leads to non-admittance if not met (though the final order only dismisses the appeal, this procedural rule is mentioned in the context of the review).

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the final order regarding the non-imposition of court costs on the losing party (Cantonal Council).

Art. 92 BGG

Cited in the reasoning to classify the contested decision as an interlocutory decision on a request for recusation, which is relevant for admissibility but not explicitly in the final orders (though the decision on admissibility is implied by the dismissal).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BGE 139 I 121
Claimant v. Lawyer-Substitute Judge Impartiality Challenge
«…sgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können (Urteil 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 mit Hinweis). Es ist daher zu prüfen, ob konkrete Befangenheitsgründe gegen einzelne Mitgli…»
BGE 138 I 321
Judges' Salary Disparity Challenge Upheld
«…eten, trat der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 15. Juli 2011 nicht ein. Mit Urteil 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 wies das Bundesgericht die vom Kantonsrat dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtliche…»
ZK1 2024 71 (2024-12-18) · gr
Mother's Appeal Against Child Protection and Custody Orders Dismissed
«…nen, nicht jedoch ein Entscheidungsgremium als Ganzes (vgl. PKG 2013 Nr. 10 E. 4.b. m.w.H.; statt vieler BGer 8C_712/2011 v. 18.10.2011 E. 3.3). Auf den Antrag des Ausschlusses der KESB ist daher nicht einzutreten. 4.2.4. Direkte Kritik übt…»
VV240008 (2024-06-18) · zh
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«…missbräuchlich erweisen, kann darüber die betroffene Instanz selbst be- schliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011, E.3.3 mit Verweis auf 8C_543/2011 vom 25. August 2011, E. 2 und 2C_8/2007 vom 27. Septe…»
21.5522.23.4833 (2024-03-15) · sg
Clubhouse Permit Appeal Regarding Access and Environmental Impact
«…erichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 180 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301; Urteile des Bundesgerichtes 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 Erw. 3.3, 2C_305/2011 vom 22. August 2011 Erw. 2.5, 8C_102/2011 vom 27. April 2011 Erw. 2.2; BGE 1…»
KD220006 (2022-12-13) · zh
Case Transfer Upheld; Recusal Attempts Deemed Abuse of Process
«…, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig bzw. untauglich sind (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3; 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2; 2C_285/2007 vom 27. September 2007…»
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«…enigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensent- scheid dürfen a…»
VV220006 (2022-10-19) · zh
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«…ie betroffene Instanz selbst -4- beschliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011, E. 3.3 mit Verweis auf 8C_543/2011 vom 25. August 2011, E. 2 und 2C_8/2007 vom 27. Sept…»
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«…erichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 180 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301; Urteile des Bundesgerichtes 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 Erw. 3.3, 2C_305/2011 vom 22. August 2011 Erw. 2.5, 8C_102/2011 vom 27. April 2011 Erw. 2.2; BGE 1…»
18.7959 (2019-12-05) · sg
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«…erichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 180 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301; Urteile des Bundesgerichtes 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 Erw. 3.3, 2C_305/2011 vom 22. August 2011 Erw. 2.5, 8C_102/2011 vom 27. April 2011 Erw. 2.2; BGE 1…»
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«…andere Personen betreffenden Verfahren die Fragen der Bürger abgewiesen (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1a S. 278 f.; Urteile 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3; 9C_218/2013 vom 22. April 2013; 4F_2/2012 vom 27. März 2012; 1F_2/2012 vom 7. Februar 2012…»
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Father's Appeal of KESB Recusal Denial Dismissed
«…usstandsgrundes abgelehnt werden können, nicht jedoch ein Ent- scheidungsgremium als Ganzes (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 sowie 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit weite- ren Hinweisen; Weber, a.a.O., N 18 z…»
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Federal Tribunal Decision on Judicial Recusal in Simple Assault Case
«…e dell'art. 56 CCP si riferiscono al singolo membro dell'autorità e non all'autorità penale nel suo complesso (sentenze 8C_712/2011 del 18 ottobre 2011 consid. 3.3, 1B_86/2011 del 14 aprile 2011 consid. 3.3.1 con rinvii anche alla dottrina e 1B_189/20…»
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Insurance Claim Recusal for Deputy Judge Status
«…sgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können (Urteil 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 mit Hinweis). Es ist daher zu prüfen, ob konkrete Befangenheitsgründe gegen einzelne Mitgli…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_712/2011

Urteil vom 18. Oktober 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

Kantonsrat des Kantons Zürich,

Limmatquai 55, 8090 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. Juli 2011.

Sachverhalt:

A. Mit Beschluss des Kantonsrates des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011 über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts wurden die Richterinnen und Richter am Sozialversicherungsgericht in der Lohnklasse 27 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 und damit zwei Besoldungsklassen tiefer als die Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts eingereiht. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 18. März 2011 (ABI 2011) publiziert. Er enthielt den Hinweis, dass dagegen innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden kann.

B. Am 15. April 2011 reichten 13 Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 28. Februar 2011 Beschwerde ein, mit welcher sie rückwirkend auf den 1. Januar 2011 die Einreihung in die Lohnklasse 29 beantragten; eventualiter verlangten sie die Rückweisung der Sache an den Kantonsrat zur neuen Entscheidung.

In der Beschwerdeantwort stellte der Kantonsrat u.a. den verfahrensrechtlichen Antrag, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe in der vorliegenden Beschwerdesache gesamthaft in den Ausstand zu treten.

Der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 15. Juli 2011 auf das Ausstandsbegehren nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Kantonsrat die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Juli 2011 beantragen mit der Feststellung, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in der vorliegenden Beschwerdesache gesamthaft in den Ausstand zu treten habe.

Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1. Bei der angefochtenen Verfügung des Präsidenten der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsmittelweg demjenigen in der Hauptsache ( BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Vorliegend ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da es in der Hauptsache um eine Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass über die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts geht ( Art. 82 lit. b BGG ).

2. Nach Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG geltend gemacht werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde jedoch hinreichend zu begründen. Andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht wie eine erstinstanzliche Behörde gehalten, darüber hinausgehenden rechtlichen Fragen nachzugehen. Insbesondere kann es die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insoweit prüfen, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1 Nach § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) treten Personen in den Ausstand, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

3.2 Der Beschwerdeführer hält den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht für nicht gewährleistet, weil sich das Verwaltungsgericht bei der ihm unterbreiteten Angelegenheit mit zentralen Fragen der eigenen Entlöhnung, Funktion, Zuständigkeit und Aufgabenverteilung sowie mit dem Berufsbild der Richterinnen und Richter zu befassen habe. Zudem sei streitig, ob Unterschiede zwischen dem Sozialversicherungsgericht und dem Verwaltungsgericht (bzw. dem Obergericht) hinsichtlich der geschlechtsbezogenen Qualifizierung des richterlichen Berufsbildes bestünden. Das Verwaltungsgericht hätte somit in den verfahrenswesentlichen Punkten sich selber zu beurteilen und zu qualifizieren. Da damit die Interessen seiner Mitglieder tangiert würden, habe dieses in seiner derzeitigen Besetzung als Ganzes in den Ausstand zu treten.

3.3 Vom Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers zu unterscheiden ist ein Begehren, das sich auf den Spruchkörper als solchen statt auf dessen Mitglieder bezieht. Ein derartiges Ersuchen ist unzulässig, da sich Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können (Urteil 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2).

Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig sind (Urteile 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2; 2C_8/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4).

3.4 Im angefochtenen Präsidialentscheid wird das Nichteintreten mit der Widersprüchlichkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers begründet. Dieser habe die Anfechtbarkeit von kantonsrätlichen Verordnungen (auch) bezüglich der Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts in Kenntnis der Umstrittenheit der Frage der Einstufung im Jahre 2010 neu geregelt. Zudem sei im Beschluss des Kantonsrates vom 28. Februar 2011 als Rechtsmittelbelehrung das Verwaltungsgericht angegeben worden.

3.5 Die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorinstanzlich gestellten Ausstandsbegehrens wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Dieser macht auch nicht geltend, dessen Beurteilung beruhe auf einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die Beurteilung willkürlich sein soll oder sonst wie Bundesrecht verletzt. Wenn § 42 lit. b Ziff. 3 VRG vorsieht, dass Erlasse des Kantonsrats unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden können und gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid die dazu ergangenen Weisungen als Anwendungsfall u.a. die Besoldung der Mitglieder der Gerichte erwähnen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Verwaltungsrichter in ihrer Gesamtheit befangen sein sollen. Zwar trifft zu, dass sie beim zu fällenden Entscheid die Löhne der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts mit ihren eigenen vergleichen müssen. Dazu würden sie aber auch aufgerufen, wenn andere Mitarbeitergruppen eine rechtsungleiche Behandlung geltend machen würden. Die vorzunehmende Würdigung gründet demzufolge im allgemeinen Aufgabenbereich eines Richters. Konkrete Befangenheitsgründe gegen einzelne Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden nicht geltend gemacht. Deren pauschale Ablehnung erweist sich daher als offensichtlich unbegründet.

3.6 Die Befangenheit einer Gerichtsperson kann sich zwar nicht nur aus der besonderen Konstellation im Einzelfall, sondern auch aus der vom Kanton gewählten Gerichtsorganisation ergeben ( BGE 136 I 207 E. 3.2 S. 211). Gegebenenfalls wäre die fragliche Norm verfassungswidrig und es könnte ihr die Anwendbarkeit versagt werden ( BGE 133 I 1 E. 1 E. 6.1 S. 6 ; 125 I 119 E. 3a S. 122). Solches macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend.

3.7 Dessen Rüge beschränkt sich auf den Einwand, er habe sich nicht widersprüchlich verhalten. Eine gerichtliche Beurteilung der Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts sei zwar gewollt, doch könne dafür nicht das Verwaltungsgericht zuständig sein. Es liege daher eine echte Gesetzeslücke vor, die das Verwaltungsgericht schliessen müsse. Die Befangenheit sei somit eng mit der Frage der materiellen Zuständigkeit verbunden und führe im Ergebnis zum gleichen Resultat, wie wenn das Verwaltungsgericht mittels Lückenfüllung seine Zuständigkeit verneinen würde. Über die Zuständigkeit habe das Verwaltungsgericht von Amtes wegen und in Vollbesetzung zu entscheiden.

Der angefochtene Zwischenentscheid hat nur den Ausstand zum Gegenstand. Über die Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der anhängig gemachten Streitsache hat sich das Verwaltungsgericht bisher nicht geäussert. Im vorliegenden Verfahren ist darauf daher nicht weiter einzugehen.

4. Aus den dargelegten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem unterliegenden Kantonsrat sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, K.________, L.________, M.________, und N.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer