Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_711/2016 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Despite Recurring Incapacity

Geschäftsnummer 8C_711/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual, who has been receiving assistance from the disability insurance due to a leg length discrepancy, applied for extended benefits citing recurring work incapacity since June 2013. The disability insurance authority determined that the individual's degree of disability was only 22%, thereby denying their claim for a pension. The individual contested this decision at the Cantonal Court, which upheld the original ruling. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reassessment of the case while contesting the adequacy of the medical evaluation provided in support of the denial of benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant Denied Invalidity Pension Despite Recurring Incapacity: The disability insurance authority determined that the individual's degree of disability was only 22%, thereby denying their claim for a pension. The individual contested this decision at the Cantonal Court, which upheld the original ruling. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reassessment of the case while contesting the adequacy of the medical evaluation provided in support of the denial of benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungsanspruch tatsächliche Begründung Weiterausrichtung der Invalidenrente unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited as a procedural basis for the non-exchange of written pleadings in the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as a procedural basis for summarily justifying the decision by referring to the cantonal ruling.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided summarily under this provision because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

UV.2023.68 (2024-08-30) · sg
Appeal Dismissed Regarding Disability Pension and Integrity Compensation for Elbow Injury
«…ilds ausdrücklich befürworten (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2023, 8C_68/2023, E. 5.1.6, 15. Dezember 2016, 8C_711/2016, E. 3.5, und 2. Juni 2022, 8C_219/2022, E. 5.4.3, je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich…»
200 2023 299 (2023-10-23) · be
Claimant v. Swiss Invalidity Insurance: Denial of Pension Based on Stable 20% Invalidity
«…ten auf gutachterliche Abklärungen – wie auch eine EFL – verzichtet hat (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Dezember 2016, 8C_711/2016). 5.5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der behandelnde Neu- rochirurg Dr. med. O.________ habe von der Bes…»
S 2021 160 (2023-08-18) · zg
Claimant v. Disability Insurance Office (Temporary Pension for Knee Operation)
«…solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheits- bildes ausdrücklich befürworten (vgl. BGer 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Im vorliegenden Fall liegt mit dem ABI-Gutachten vom 29. Oktober 2019 zusammen mit der S…»
8C_68/2023 (2023-08-10)
Claimant v. IV Office (Disability Insurance Pension Appeal)
«…. 17, 9C_1035/2009 E. 4; SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2; Urteile 8C_148/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.2; 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwiefern das kantona…»
8C_257/2022 (2023-02-21)
Window Fitter's Invalidity Pension Claim Following Fall and Brain Injury
«…. 17, 9C_1035/2009 E. 4; SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2; Urteile 8C_148/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.2; 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit Bund…»
8C_148/2022 (2022-10-27)
Carpenter v. Accident Insurer: Shoulder Injury Claim Rejection Upheld
«…idabili (SVR 2011 IV n. 6 pag. 17, 9C_1035/2009 consid. 4; SVR 2009 IV n. 26 pag. 73, 8C_547/2008 consid. 4.2; sentenza 8C_711/2016 dal 15 dicembre 2016 consid. 3.5). Il ricorrente non censura altri motivi che potrebbero far sorgere un minimo dubbio s…»
S 2020 97 (2022-09-05) · zg
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Based on Expert Report Finding 20% Disability
«…e eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (BGer 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Solche Umstände sind nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.…»
IV.2019.107 (2021-08-03) · sg
Disability Pension Appeal: Expert Opinion Insufficient for Final Capacity Quantification
«…rig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten würden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, 8C_711/2016, E. 3.5). Solche Umstände mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien auch nicht ersichtlich. Die Äusserung der…»
IV.2019.107 (2021-08-03) · sg
Disability Pension Appeal After Shoulder Injuries and Expert Report Supplementation
«…rig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten würden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, 8C_711/2016, E. 3.5). Solche Umstände mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien auch nicht ersichtlich. Die Äusserung der…»
S 2020 25 (2021-06-29) · zg
Claimant's Appeal for Higher Disability Pension Dismissed; Expert Report Upheld.
«…Krankheitsbildes Urteil S 2020 25 22 ausdrücklich befürworten (BGer 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Die MEDAS-Gutachter konnten eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben, soweit es da…»
S 2019 141 (2021-03-10) · zg
Dispute over Continued Partial Disability Assessment Following Work Injury
«…e solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. BGer 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Im vorliegenden Fall erweist sich das ABI-Gutachten vom 29. Oktober 2018 zusammen mit de…»
S 2020 24 (2021-03-10) · zg
Insured Person v. Accident Insurance Provider (Benefit Discontinuance Upheld)
«…e solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. BGer 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Im vorliegenden Fall liegt mit dem kreisärztlichen Abschlussbericht von Dr. I.________ h…»
S 2018 78 (2019-08-20) · gr
Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed for Former Cleaning Employee with CRPS
«…teile des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E.4.2, 8C_312/2018 vom 21. September 2018 E.5.1, 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E.3.5). 8.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange- s…»
C-1988/2018 (2019-03-22)
Disability Benefits Appeal: Ski Accident Victim's Complex Pain Syndrome and Comorbidities Require Further Swiss Medical Assessment
«…rworten (vgl. SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; Urteile des BGer 8C_312/2018 vom 21. Sep- tember 2018 E. 5.1; 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hin- weis). 4.6.2 Vorliegend haben die Schmerzspezialisten des V._______ eine Eva- lu…»
8C_312/2018 (2018-09-21)
Claimant v. Disability Insurance Office regarding Pension Calculation and Degree of Disability
«…ürworten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1 f. und SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; Urteil 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweis). Solche Umstände macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind nicht er…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_711/2016

Urteil vom 15. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 22. September 2016.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1967, bezieht von der Invalidenversicherung wegen einer Beinlängendifferenz von fünf Zentimetern seit 2007 Hilfsmittel (orthopädische Spezialschuhe). Ab Mai 2008 war er als Produktionsmitarbeiter mit 100 %-Pensum für die B._________ AG tätig. Am 28. November 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen seit Juni 2013 wiederholt geklagter Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass zum weitergehenden Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 30. Mai 2016).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 22. September 2016).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1.2).

2.

2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage die von der IV-Stelle verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs zu Recht bestätigt hat.

2.2. Die Vorinstanz hat die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ).

3.

3.1. Verwaltung und Vorinstanz haben dem bidisziplinären, psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ volle Beweiskraft zuerkannt. Dieses Gutachten wurde am 11. November 2015 unter der Firma "Medizinische Gutachten E.________" zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattet (nachfolgend: MG-Gutachten). Laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit einzig aus rheumatologischen Gründen um 20 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung. Das kantonale Gericht habe die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt. Das MG-Gutachten sei in psychiatrischer Hinsicht mangelhaft, weil es eine somatoforme Schmerzstörung nicht in Erwägung gezogen habe. Bei korrekter Sachverhaltsfeststellung sei die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar.

3.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht ( BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).

3.3. Nach sorgfältiger und umfassender Würdigung der Beweislage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass dem MG-Gutachten - entgegen dem Beschwerdeführer - volle Beweiskraft beizumessen ist. Immerhin anerkennt der Versicherte vor Bundesgericht, seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen seien wohl zu Recht als ungenügend - weil pauschal und unsubstantiiert - abgewiesen worden. Er geht in seiner Beschwerdeschrift auf die massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides kaum ein. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen mit unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Er zieht aus denselben medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand abweichende Schlussfolgerungen, ohne zu begründen, weshalb die Vorinstanz die Beweise bundesrechtswidrig gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe.

3.4. Das kantonale Gericht hat den massgebenden Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), wozu der Gesundheitszustand gehört, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt (E. 1.2 hievor). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder sonstwie Bundesrecht verletzt. Er weist selber darauf hin, dass die Vorinstanz weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch sonst ein vergleichbares psychosomatisches Leiden festgestellt hat (vgl. SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 5.2 mit Hinweisen), welches in den Anwendungsbereich der Praxis von BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298 fallen würde. Zutreffend ergänzt er, auch aus den beigezogenen Gutachten ergäben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Weshalb das kantonale Gericht dennoch darauf hätte schliessen müssen und angeblich zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, zeigt der Versicherte nicht auf und ist nicht ersichtlich. Stattdessen hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dabei handelt es sich um antizipierte Beweiswürdigung. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; Urteil 8C_447/2016 vom 3. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

3.5. Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1 f. und SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; Urteil 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4). Solche Umstände macht der Versicherte nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich bei diesem Einwand um eine erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung, welche nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist, zumal nicht dargelegt wird, weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (vgl. BGE 135 V 194 ; Urteil 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf das MG-Gutachten auf eine ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen haben. Die darauf basierende Verneinung eines Rentenanspruchs ist bundesrechtskonform, zumal sich der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - mit dem zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % führenden Einkommensvergleich nicht auseinandersetzt.

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) -erledigt.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli