Claimant Failed to Justify Appeal of Unemployment Benefit Suspension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zürich regarding the denial of eight days of unemployment benefits by the Canton's Office for Economy and Labor. The court affirmed the agency's decision, which was based on the claimant's inadequate job-seeking efforts from September 16 to November 30, 2019. The claimant argued that they made efforts to find new employment, but failed to demonstrate how the previous court's findings were factually incorrect or legally erroneous. The Federal Tribunal ruled that the complaint lacked sufficient reasoning and therefore did not consider the appeal, although they waived court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 45 Abs. 3 lit. a AVIV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Failed to Justify Appeal of Unemployment Benefit Suspension: The court affirmed the agency's decision, which was based on the claimant's inadequate job-seeking efforts from September 16 to November 30, 2019. The claimant argued that they made efforts to find new employment, but failed to demonstrate how the previous court's findings were factually incorrect or legally erroneous. The Federal Tribunal ruled that the complaint lacked sufficient reasoning and therefore did not consider the appeal, although they waived court costs.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it was not entered upon due to a manifest defect in the statement of reasons, as per this procedural rule for the simplified procedure.
Applied to waive the collection of court fees in this exceptional case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_710/2020
Urteil vom 2. Dezember 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. Oktober 2020 (AL.2020.00038).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. November 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 19. November 2020 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 8 Tagen mit der Begründung bestätigte,
- die ausgewiesenen drei Arbeitsbemühungen in der fraglichen Kontrollperiode vom 16. September bis zum 30. November 2019 seien objektiv gesehen als unzureichend zu betrachten, ebenso wenig seien entschuldbare Gründe ausgewiesen, welche den Beschwerdeführer davon entbunden hätten, intensive Arbeitsbemühungen vorzunehmen;
- sodann habe sich der Beschwerdegegner bei der Festlegung der Anzahl Einstelltage an den vom SECO für vergleichbare Fälle vorgesehenen Einstellrahmen gehalten; ein Abweichen von der verfügten Einstelldauer sei nicht angezeigt,
dass der Beschwerdeführer in allgemeiner Form seine Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle wie auch einen neuen Tätigkeitsbereich zu finden, schildert, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bezogen auf die im fraglichen Zeitraum getätigten Arbeitsbemühungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel