Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Cantonal Jurisdiction Over Procedural Rulings Due to Lack of Constitutional Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the Cantonal Court of Basel-Landschaft regarding the jurisdiction over a dispute involving a public authority's refusal to grant access to documents and additional evidence requested by the complainant. The Cantonal Court concluded that the presiding officer had the authority to handle the case, determining that the issue at hand constituted an interim decision related to the refusal of access to documents. The complainant's appeal was ultimately dismissed for not sufficiently demonstrating a violation of constitutional rights and failing to directly address the relevant legal standards for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Cantonal Jurisdiction Over Procedural Rulings Due to Lack of Constitutional Substantiation: The Cantonal Court concluded that the presiding officer had the authority to handle the case, determining that the issue at hand constituted an interim decision related to the refusal of access to documents. The complainant's appeal was ultimately dismissed for not sufficiently demonstrating a violation of constitutional rights and failing to directly address the relevant legal standards for an appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings due to the failure to demonstrate the violation of constitutional rights.
Cited in the reasoning as the basis for dispensing with court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_710/2010
Urteil vom 6. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulrat der Sekundarschule B.________,
Beschwerdegegner,
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Basel-Landschaft, Verwaltungsgebäude, Rheinstrasse 31, 4410 Liestal.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Mai 2010,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im angefochtenen Kollegialentscheid darüber befand, wer innerhalb des Gerichtes zur Behandlung der gegen die verfahrensleitende Verfügung der kantonalen Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 3. Dezember 2008 erhobenen Beschwerde zuständig sei,
dass es dabei erwog, gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO/BL liege die Zuständigkeit zur Beurteilung einer gegen Zwischenverfügungen nach § 43 Abs. 2bis VPO/BL erhobenen Beschwerde bei der präsidierenden Person der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
dass es weiter ausführte, beim im Streit stehenden Anfechtungsobjekt (Verweigerung der Akteneinsicht sowie der Ergänzung von Beweisanträgen durch die kantonale Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion [BKSD]) handle es sich - zumindest was die Verweigerung der Akteneinsicht anbelange - um eine solche Zwischenverfügung,
dass es daraus schloss, die Angelegenheit sei weiter vom Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zu behandeln.
dass es darüber hinaus auf aufsichtsrechtliche Vorbringen gegen verschiedene Exponenten der Verwaltung und Regierung u.a. wegen fehlender Zuständigkeit nicht eintrat,
dass dieser Entscheid gestützt auf kantonales Recht ergangen ist, weshalb es gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG am Beschwerdeführer liegt, in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll ( BGE 134 I 313 E. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),
dass dabei die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund darstellt (vgl. Art. 95 BGG ),
dass dies der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, wenn er zwar den Entscheid kritisiert und dabei teilweise kantonale Bestimmungen anruft, ohne indessen die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu behaupten, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz konkret dagegen verstossen haben soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb auch nicht näher der Frage nachzugehen ist, inwiefern es sich beim angefochtenen Entscheid überhaupt um einen anfechtbaren Teil- und/oder Zwischenentscheid nach Art. 91 und 93 BGG handelt,
dass mit Blick auf die gesamten Umstände in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel