Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_71/2016 KI-generiert

Claimant v. Health Insurance Provider: Invalidity Pension Denial Upheld on Earning Capacity Assessment

Geschäftsnummer 8C_71/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a claimant who had worked as a packaging employee until the end of 2001 and subsequently registered for disability benefits due to an inability to work attributed to psychological complaints that began in 2001. After her initial applications for vocational measures and a pension were denied, she applied again in 2013, citing ongoing mental health issues, which led to an assessment by the disability insurance office, resulting in a determination of a 29% disability degree, thus again denying her pension request. The claimant appealed this decision, which was dismissed by the Social Security Court. She then sought a federal court review, requesting the approval of an appropriate disability pension or a new psychiatric evaluation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Claimant v. Health Insurance Provider: Invalidity Pension Denial Upheld on Earning Capacity Assessment: After her initial applications for vocational measures and a pension were denied, she applied again in 2013, citing ongoing mental health issues, which led to an assessment by the disability insurance office, resulting in a determination of a 29% disability degree, thus again denying her pension request. The claimant appealed this decision, which was dismissed by the Social Security Court. She then sought a federal court review, requesting the approval of an appropriate disability pension or a new psychiatric evaluation.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen chronischer Gesundheitsschaden Arbeitszeit Versicherungsleistung der Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant who lost the appeal was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (56)

C-6719/2025 (2026-05-28)
Court Orders Reconsideration of Invalidity Pension Due to Insufficient Medical Assessments
«…donnée par un tribunal ou par l'assureur selon l'art. 44 LPGA (arrêts du TF 8C_230/2019 du 2 juillet 2019 consid. 3.2 ; 8C_71/2016 du 1er juillet 2016 consid. 5 ; avec les réf. cit.). 7.3.5 En présence de toute maladie psychique, la capacité de trav…»
C-698/2026 (2026-05-28)
Disability Benefits for Austrian National Denied by IVSTA, Remanded for Further Assessment
«…ch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung alle Beweismittel unabhängig ihrer Herkunft zu prüfen sind (Urteil des BGer 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.1 m.H.), dass aber bei einem Gutachten, das von einem ausländischen Versicherungsträger und somit…»
VBE.2024.304 (2024-11-08) · ag
Appeal Denied: No Objective Basis for Disability Claim
«…rständi- ger (Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1; 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.2, 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverl…»
VBE.2024.113 (2024-06-11) · ag
Claimant's Disability Benefits Appeal Dismissed Due to Adequate Agency Assessment
«…verständiger (Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1; 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; je mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Annahme einer…»
VBE.2023.511 (2024-05-31) · ag
Disability Benefits Denied Due to Credible Medical Opinion on Work Capacity
«…veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile des Bun- desgerichts 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.2; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt z…»
VBE.2023.526 (2024-04-26) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Credible Psychiatric Report
«…tise, so sind - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen - ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteile 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; je mit zahlrei- chen Hinweisen), was vorliegend durch die B…»
9C_452/2023 (2024-01-24)
Disability Pension Denial for Post-Covid Syndrome Upheld Despite Insured's Challenge to Expert Evidence
«…Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.2, 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2, je mit Hinweisen). 5.2.2. In Bezug auf die angerufenen - nach dem Ausgeführten gerade nicht u…»
A/2728/2022 (2023-12-05) · ge
Disability Pension Cessation Review due to Inadequate Assessment of Combined Psychological Impairments
«…rocédure selon l’art. 44 LPGA (arrêts du Tribunal fédéral 8C_230/2019 du 2 juillet 2019 consid. 3.2 et les références ; 8C_71/2016 du 1er juillet 2016 consid. 5). 8.3.4 Conformément à la jurisprudence, de légers doutes quant à la fiabilité et à la co…»
C-2052/2023 (2023-11-27)
Reconsideration of Disability Benefits Due to Insufficient Medical Substantiation
«…donnée par un tribunal ou par l'assureur selon l'art. 44 LPGA (arrêts du TF 8C_230/2019 du 2 juillet 2019 consid. 3.2 ; 8C_71/2016 du 1er juillet 2016 consid. 5 ; avec les réf. cit.). 7.3.5 Lorsqu’au stade de la procédure administrative, une experti…»
I 2023 27 (2023-11-09) · sz
Disability Insurance Appeal Denied Based on Expert Report Findings
«…mmt der Beweiswert ver- sicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteile BGer 8C_445/2018 vom 6.11.2018 E. 5.5, 8C_71/2016 vom 1.7.2016 E. 5.3). 1.6 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht er- messensfrei erfo…»
200 2023 410 (2023-10-20) · be
Claimant Denied Invalidity Benefits Despite Spinal Fusion Due to Exaggerated Symptoms and Capability for Adapted Work
«…hren betreffend Prüfung eines Leistungsanspruchs gemäss IVG (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Juli 2016, 8C_71/2016, E. 5.2). Solchen vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte…»
VBE.2022.433 (2023-09-22) · ag
Disability Pension Upheld Despite Tinnitus Claims
«…rständiger (Urteile des Bundesgerichts -5- 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.2; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt im…»
S 2023 55 (2023-09-19) · gr
Disability Insurance Appeal Remanded for Further Specialized Medical Clarification
«…des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E.4, 9C_568/2020 vom 25. März 2021 E.2.1, 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E.4.2 und 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E.2.2.1). Daran hat sich med. pract. L._____ – wie…»
8C_253/2023 (2023-08-07)
Insurer Liability for Lyme Disease Following Unreported Tick Bite
«…51 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d; Urteile 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3; 9C_634/2019 vom 12. November 2019 E. 4.3; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2). Zu ergänzen ist, dass auch reine Aktengutachten beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Be…»
VBE.2023.55 (2023-07-19) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Sufficient Residual Earning Capacity
«…veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile des Bun- desgerichts 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.2; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zus…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_71/2016

Urteil vom 1. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ war von 1986 bis Ende 2001 unter anderem als Verpackungsmitarbeiterin in der B.________ AG erwerbstätig. Am 11. Juli 2002 meldete sie sich erstmals wegen seit 19. Februar 2001 attestierter Arbeitsunfähigkeit von 50-100% bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. April 2004) als auch einen Rentenanspruch (Verfügung vom 27. September 2004). Am 20. September 2013 meldete sich A.________ erneut wegen zahlreicher, insbesondere seit Juni 2012 anhaltender psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug an. Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle durch Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 29% und verneinte folglich wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 24. Oktober 2014).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. Dezember 2015).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei die IV-Stelle zur Durchführung einer neutralen psychiatrischen Begutachtung zu verpflichten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 140 V 234 E. 1 S. 236; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2 hienach). Die konkrete Beweiswürdigung ist Sachverhaltsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen bei somatoformen Schmerzstörungen oder äquivalenten Beschwerdebildern im Besonderen vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 ). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; Urteil 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit Hinweis).

2.2. Die dem Bundesgericht neu eingereichten medizinischen Akten (Berichte des Sanatoriums C.________ vom 17. April und 3. Juni 2015, der RehaClinic D.________ vom 18. Dezember 2015 sowie des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 9. Juli 2015) stellen unstreitig neue Beweismittel dar.

2.2.1. Beim Bericht der RehaClinic D.________ vom 18. Dezember 2015 handelt es sich, da nach dem angefochtenen Entscheid datierend, um ein unzulässiges echtes Novum ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweisen; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG ), weshalb es unbeachtlich zu bleiben hat. Ohnehin ist grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140; Urteil 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3).

2.2.2. Weil sich die neuen Berichte des Sanatoriums C.________ nicht mehr auf den hier in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt beziehen, wie er sich bis zum Verfügungserlass vom 24. Oktober 2014verwirklicht hat, müssen auch diese unberücksichtigt bleiben.

2.2.3. Der vor Bundesgericht neu eingereichte Untersuchungsbericht des Dr. med. E.________, welcher sich darin vereinzelt auch zum hier ausschlaggebenden Sachverhalt äusserte, datiert vom 9. Juli 2015 und somit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids. Es handelt sich daher um ein unechtes Novum, dessen Einreichung unter den Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG grundsätzlich zulässig ist (Urteil 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, dass ihr die Beibringung des psychiatrischen Untersuchungsberichtes vom 9. Juli 2015 in den vorhergehenden Verfahrensstadien trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich bzw. objektiv unzumutbar war. Dieser neue Bericht ist somit als unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG ebenfalls unbeachtlich, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der angefochtene Entscheid zu deren Einreichung Anlass gab (ARV 2014 S. 226, 8C_211/2014 E. 4) und ob er überhaupt beweiskräftig wäre (Urteil 8C_584/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 4.2.2).

3. Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rentenrevision, die bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 134 V 131 E. 3. S. 132), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), namentlich bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden ( BGE 141 V 281 , 130 V 352), sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ). Korrekt sind auch die Hinweise zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) und zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt hat. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - ändert sich dadurch nichts ( BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S. 308; Urteil 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2).

5. Vorweg beanstandet die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, Verwaltung und Vorinstanz hätten unter Umgehung der in Art. 44 ATSG garantierten Verfahrensrechte ausschlaggebend auf die vom zuständigen Krankentaggeldversicherer eingeholten medizinischen Expertisen abgestellt. Dieser Einwand ist unbegründet.

5.1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (für das Verwaltungsverfahren: Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP ; für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren: Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 137 V 210 E. 2.1.1 S. 229) verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung

aller Beweismittel ( BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195) unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln ( BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1 S. 248).

5.2. Die von der Beschwerdegegnerin unbestritten rechtmässig beigezogenen Gutachten der Dres. med. F.________, Orthopädin, und E.________, Psychiater, sind vom zuständigen Krankentaggeldversicherer veranlasst worden. Das kantonale Gericht hat sich mit den formellen Einwänden der Versicherten gegen die beweismässige Verwertung dieser Gutachten eingehend auseinander gesetzt. Es hat ausführlich dargelegt, weshalb - trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Art. 44 ATSG - die genannten Expertisen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (E. 5.1 hievor) mitzuberücksichtigen sind. Zum einen hat es zutreffend darauf verwiesen, dass praxisgemäss auch ein im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers erstelltes Gutachten nicht gegen dessen Beweiswert im Verfahren betreffend Prüfung eines Rentenanspruchs nach IVG spricht (Urteil 9C_229/2007 vom 28. August 2007 E. 2.1). Zum anderen hat es überzeugend aufgezeigt, weshalb die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sämtliche Einwendungen gegen die fraglichen Gutachten zu erheben. Die Versicherte machte denn auch zu Recht keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Weder formulierte sie in Bezug auf die beanstandeten Gutachten konkrete Ergänzungsfragen, welche den Experten hätten gestellt werden müssen, noch blieb es ihr versagt, im Einzelnen personenbezogene Einwände gegen die Gutachter vorzutragen. Es finden sich mithin keine Gründe, welche gegen die Beweistauglichkeit dieser Fremdgutachten ( BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 29 mit Hinweisen) sprechen.

5.3. Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.3).

6. Was die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid in materieller Hinsicht vorbringt, ist ebenfalls unbegründet.

6.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das Gutachten der Dr. med. F.________ fest, bei der Versicherten zeigten sich am Bewegungsapparat altersentsprechende degenerative Befunde. Aus orthopädischer Sicht seien ihr jedoch angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Die Hauptproblematik liege in einer invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten Dekonditionierung. Gemäss pychiatrischem Gutachten des Dr. med. E.________ leide die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schmerzstörung und einer leichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht bestehe nur eine leichtgradige Beeinträchtigung der psychophysischen Belastbarkeit. Eine Erwerbstätigkeit von 7,5 Stunden pro Tag bleibe zumutbar. Dementsprechend sei von einer Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von etwa 10% auszugehen.

6.2. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage bundesrechtskonform erkannt, dass diese hinreichenden Aufschluss bietet, um eine Beurteilung nach BGE 141 V 281 vornehmen zu können. Denn auch nach dieser Praxisänderung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396 ; Urteil 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 4.2.2). Bei somatoformen Störungen (ICD-10: F45) im Besonderen ist dem diagnoseinhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286; vgl. auch Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.3). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar (Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2, nicht publ. in: BGE 138 V 339 ; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gelangte das kantonale Gericht zutreffend zur Auffassung, die leichtgradigen depressiven Episoden würden die Versicherte nur geringfügig beeinträchtigen, so dass ihr eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit während 7,5 Stunden pro Tag ohne weitere Einschränkungen zumutbar sei.

6.3. Wie bereits erwähnt bildet der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 24. Oktober 2014) verwirklicht hat, die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor). Soweit sich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid überhaupt auf den zeitlich massgebenden Sachverhalt beziehen, legt sie nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Im Wesentlichen begnügt sie sich damit, den auf den Gutachten der Dres. med. F.________ und E.________ basierenden Feststellungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand und zur verbleibenden Leistungsfähigkeit ihre eigenen Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht gegenüber zu stellen. Auf diese appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht weiter einzugehen ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 mit Hinweis). Welche Schlussfolgerungen der Taggeldversicherer aus den von ihm veranlassten Gutachten zog, ist mit Blick auf den hier massgebenden Streitgegenstand (E. 3) und die dabei zu prüfende Frage nach einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) nicht von Belang. Insbesondere vermag die Versicherte keine Zweifel am Beweiswert der Gutachten der Dres. med. F.________ und E.________ zu wecken.

6.4. Ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Gutachten volle Beweiskraft beimass, und sind die gegen die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts erhobenen Einwände unbegründet, hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Denn gegen die vorinstanzliche Bestimmung des Invaliditätsgrades von jedenfalls weniger als 40% (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG ) erhebt die Versicherte keine Einwände. Die von der IV-Stelle verfügte und vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Rentenanspruches ist folglich nicht zu beanstanden, ohne dass es einer weiteren Begutachtung bedürfte.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli