Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_709/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Due to Unexcusable Delay and Substantive Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_709/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, suffering from multiple sclerosis and lacking financial means for legal assistance, filed an appeal against a ruling from the Federal Administrative Court regarding an invalidity insurance matter. The appeal was submitted late, missing the 30-day deadline outlined in the applicable legal code. The complainant argued that his illness limited his ability to work, and his financial constraints prevented him from acquiring legal help, resulting in the delayed submission. Additionally, he claimed that the verdict coincided with an already planned, unchangeable holiday, which also contributed to the delay. Consequently, he sought a restoration of the appeal deadline. However, the Federal Tribunal found no sufficient grounds for such restoration, noting that the appeal did not meet the minimum requirements for substantive appeal content, as it did not address key considerations from the lower court's decision regarding the absence of grounds for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Due to Unexcusable Delay and Substantive Deficiencies: The appeal was submitted late, missing the 30-day deadline outlined in the applicable legal code. The complainant argued that his illness limited his ability to work, and his financial constraints prevented him from acquiring legal help, resulting in the delayed submission. Additionally, he claimed that the verdict coincided with an already planned, unchangeable holiday, which also contributed to the delay. Consequently, he sought a restoration of the appeal deadline. However, the Federal Tribunal found no sufficient grounds for such restoration, noting that the appeal did not meet the minimum requirements for substantive appeal content, as it did not address key considerations from the lower court's decision regarding the absence of grounds for reconsideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Fristversäumnis Fehlen materieller Voraussetzungen verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Wiederherstellung der Frist gesetzliche Voraussetzungen Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare non-admission of the appeal in simplified proceedings because the deadlines were missed and no justification was provided.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_709/2024

Urteil vom 9. Dezember 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2024 (C-3164/2024).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. September 2024 an A.________ ausgehändigte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2024,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 7. Oktober 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, sofern die beschwerdeführende Person unter Angabe des Hinderungsgrundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 50 Abs. 1 BGG ),

dass der Einleger diesbezüglich vorbringt,

- wegen seiner Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) nicht in der Lage gewesen zu sein, mehr als zwei Stunden pro Tag konzentriert zu arbeiten, überdies

- wegen fehlender finanzieller Mittel nicht auf eine anwaltliche Unterstützung zurückgreifen zu können, weshalb er für die Erstellung der Beschwerde mehr Zeit als andere benötige;

- das angefochtene Urteil kurz vor einem bereits geplanten, nicht verschiebbaren Urlaub ausgehändigt erhalten und dabei bis zum Reiseantritt nicht über die Zeit verfügt zu haben, um die Beschwerde vollständig zu erstellen; statt dessen habe er die Beschwerdeschrift unter den gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen unverzüglich nach seiner Rückkehr zu Ende erstellt und eingereicht;

dass damit keine Gründe vorgetragen sind, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten, erscheint das Fristversäumnis doch nicht unverschuldet; insbesondere erschliesst sich nicht, weshalb die Ferien als solche einen Hinderungsgrund zur Ausarbeitung der Beschwerdeschrift sein sollen, andernfalls der Beschwerdeführer aufgrund des Prozessverhältnisses mit der Vorinstanz nach Treu und Glauben ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die geplanten Ferien der Vorinstanz frühzeitig anzuzeigen (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E.3.1; Urteil 2F_15/2014 vom 26. November 2024 E. 2.2 mit Hinweisen); überdies ist nicht einsichtig, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, einen Vertreter beizuziehen; allein das Fehlen finanzieller Möglichkeiten, einen Rechtsanwalt zu mandatieren, reicht nicht aus (zum Ganzen siehe etwa BGE 119 II 86 E. 2 mit Hinweis; Urteile 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.3, 8F_3/2024 vom 12. März 2024 E. 4, 9C_316/2023 vom 9. Juni 2023 E. 2.1, 5A_656/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2 und 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.2),

dass abgesehen davon die Beschwerdeschrift offensichtlich den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen vermag; auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen eines Wiedererwägungsgrundes nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (sogenannte prozessuale Revision) geht der Beschwerdeführer nämlich nicht ein, sondern trägt ausserhalb davon Liegendes vor,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben inskünftig ohne Weiteres abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel