Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_709/2019 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Despite Physical Complaints

Geschäftsnummer 8C_709/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after working as a plumber and floor installer, applied for disability insurance benefits in 2012 and again in 2013. The regional IV-Stelle rejected the claim for disability insurance benefits, granting only vocational measures initially, and later denied a pension, citing a 7% degree of invalidity. Following an appeal, the Cantonal Insurance Court of Aargau upheld this decision in 2019. The individual contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing for entitlements to statutory benefits including pensions, claiming that the evidence regarding his medical condition and work capacity was not adequately considered. However, the IV-Stelle and the courts found no sufficient basis in the medical reports to warrant a pension, relying on the assessment that the individual could work full-time in adjusted employment since 2014.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant Denied Invalidity Pension Despite Physical Complaints: The regional IV-Stelle rejected the claim for disability insurance benefits, granting only vocational measures initially, and later denied a pension, citing a 7% degree of invalidity. Following an appeal, the Cantonal Insurance Court of Aargau upheld this decision in 2019. The individual contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing for entitlements to statutory benefits including pensions, claiming that the evidence regarding his medical condition and work capacity was not adequately considered. However, the IV-Stelle and the courts found no sufficient basis in the medical reports to warrant a pension, relying on the assessment that the individual could work full-time in adjusted employment since 2014.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgradbemessung Arbeitsfähigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant, having lost the case, was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

SV1 2025 11 (2025-05-28) · gr
Appeal Dismissed: Disability Benefits Denial Upheld Despite CRPS Claim
«…_411/2021 vom 27. August 2021 E. 4.3.2, 9C_319/2020 vom 19. August 2020 E. 2.2, 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.8 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.2.). 8.1. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin für das Einkommen mit Invalidität auf die LS…»
U 2024 11 (2024-10-17) · gr
Municipality Snow Removal Permit Denial Upheld Despite Procedural Flaw
«…le des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 10.1. Im Rechtsmittelverfahren hat…»
S 2023 83 (2024-08-20) · gr
Hip Degeneration and Sole Proprietor Income Assessment for Invalidity Pension
«…1 vom 9. August 2021 E.6.5, 9C_319/2020 vom 19. August 2020 E.2.2, 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E.4.8 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 4.2. Vorliegend wurde unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers sowie die…»
S 2023 140 (2024-02-27) · gr
Claimant v. Pension Authority (Disability Pension Entitlement)
«…om 27. August 2021 E.4.3.2, 9C_319/2020 vom 19. August 2020 E.2.2, 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E.4.8 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.). 4.1. Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad (per…»
S 2023 120 (2024-01-09) · gr
Tetraplegic Appellant Denied Vocational Rehabilitation Due to Medical Incapacity
«…Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist…»
S 2023 111 (2023-11-28) · gr
Social Insurance Institution v. Insured Person: Termination of Disability Pension for Refusal to Participate in Reintegration
«…eile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1. Laut…»
VBE.2023.226 (2023-10-19) · ag
Disability Benefits Claim Reinstated Due to New Psychological Evidence
«…eil VBE.2018.958 vom 12. September 2019 bestätigte. Das Bundesgericht wies die dagegen er- hobene Beschwerde mit Urteil 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 ab. 1.2. Am 7. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Neuanmel- dung bei der Beschwer…»
S 2023 78 (2023-09-05) · gr
Disability Pension Appeal Denial Upheld Due to Insufficient Incapacity Threshold
«…21 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 9C_319/2020 vom 19. August 2020 E.2.2, 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E.4.8 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 7. Insgesamt ergibt sich somit bei einem unbestritten gebliebenen, auf ein 100%-Pen…»
U 2021 11 (2023-07-05) · gr
Apartment Owners' Appeal Against Mandatory Hotel Leasing Terms Denied
«…Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). Dasselbe gilt bezüglich der beschwerdeführerischen Editi- onsbegehren. 4.…»
S 2023 39 (2023-06-06) · gr
Disability Allowance Retroactivity and Set-Off Dispute
«…eile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren – trotz zugegeb…»
S 2022 51 (2022-10-18) · gr
Disability Benefits Appeal: Earning Capacity Assessment and Procedural Error in Medical Evidence Review
«…021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 9C_319/2020 vom 19. August 2020 E.2.2, 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E.4.8 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 8.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, ihm sei insbesondere…»
S 2021 89 (2022-09-07) · gr
Claimant v. Social Security Administration (Disability Pension Appeal)
«…eile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 7. Des Weiteren rügt der Beschwerdefürher, der angefochtenen Verfügung vom 12.…»
S 2022 17 (2022-05-31) · gr
Farmer v. Disability Benefits Agency: Household Assessment Required for Disability Determination
«….3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 4. Zur Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbs- t…»
S 2020 52 (2022-03-24) · gr
Pension Appeal: Residual Capacity and Temporary Incapacity Finding
«…le des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E.4.8 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 6.3.1. Des Weiteren verfängt auch die weitere Kritik des Beschwerdeführers am r…»
S 2021 108 (2022-02-08) · gr
Disability Pension Appeal: Capacity Assessment vs. Income Calculation Methodology
«…om 27. August 2021 E.4.3.2, 9C_319/2020 vom 19. August 2020 E.2.2, 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E.4.8 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bemessung des Invali…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_709/2019

Urteil vom 19. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 12. September 2019 (VBE.2018.958).

Sachverhalt:

A. Der 1974 geborene A.________ war zuletzt seit 1. April 2007 als Sanitärinstallateur und Bodenleger für die B.________ GmbH tätig. Am 11. Juni 2012 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 14. November 2012 verneinte die IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unter Hinweis darauf, dass A.________ seit August 2012 wieder im angestammten Pensum arbeite, weshalb er angemessen eingegliedert sei. Am 5. November 2013 meldete sich A.________ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle gewährte ihm in der Folge berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten bei der Genossenschaft C.________ vom 17. November 2014 bis 22. Februar 2015). Als sie diese mit Verfügung vom 5. April 2016 abschloss, stellte sie betreffend Rente eine separate Verfügung in Aussicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 7 % ab (Verfügung vom 9. November 2018).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 12. September 2019).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids vom 12. September 2019 und der Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2018 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rentenleistungen, zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt ( BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

1.3. Als Rechtsfrage gilt, ob der in rechtlicher Hinsicht (oder zur Beurteilung der strittigen Ansprüche) massgebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde. Rechtsfrage ist sodann die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585 ; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es - mit der Verwaltung - einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte.

3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG massgeblichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und zur Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG [1, S. 3 f. E. 3]) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG [1, S. 9 f. E. 7.1]), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen [1, S. 4 f. E. 5]). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz mass dem Gutachten der Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 31. Juli 2018, worin neben einer Adipositas wiederkehrende unspezifische Schmerzen im linken Kniegelenk bei Knorpelschaden an der lateralen Femurtrochlea, im rechten Sprunggelenk nach konservativ behandelter und achsengerecht verheilter Fraktur der Basis des fünften Mittelfussknochens sowie im rechten Unterschenkel nach Logenspaltung medial distal diagnostiziert werden, volle Beweiskraft bei. Die Expertin ging davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Sanitärmonteur spätestens seit 2014 nicht mehr "wettbewerbsfähig" ausgeübt werden könne. In einer angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit Heben und Tragen von leichten Lasten, ohne überwiegende Laufbelastung, ohne ständiges Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne ständiges Knien und Hocken, sei der Versicherte seit 2014, ausgenommen akute Erkrankungszeiträume, vollschichtig arbeitsfähig (bei vollem Pensum und voller Leistung). Das kantonale Gericht räumte zwar ein, dass es die Gutachterin - obwohl ihr sämtliche Unterlagen bekannt gewesen seien - unterlassen habe, die übrigen ärztlichen Stellungnahmen in ihrer Beurteilung eingehend zu diskutieren. Dennoch könne auf ihre Einschätzung abgestellt werden. Den vorhandenen medizinischen Berichten seien nämlich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Expertise, namentlich die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitseinschätzung, in Frage stellen würden. Aus dem auf der Basis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommenen Einkommensvergleich resultiere auch bei einem maximalen 25%igen Leidensabzug vom Invalideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

4.2. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis.

4.2.1. Soweit er einwendet, die beruflichen Massnahmen vom 17. November 2014 bis 22. Februar 2015 und die Erfahrungen des aktuellen Arbeitgebers (gemäss Stellungnahme vom 23. November 2018) hätten gezeigt, dass das Arbeitspensum bei Beendigung der Massnahmen im Februar 2015 instabil gewesen sei und auch in einer angepassten Arbeit nur 50 % betragen habe, sodass die Fachpersonen damals die Vermittelbarkeit verneint hätten und die leichten Allrounder-Tätigkeiten nun lediglich in einem Maximalpensum von 30 % ausgeführt werden könnten, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn das kantonale Gericht hat dazu willkürfrei festgehalten, dass diese berufspraktischen Beobachtungen in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben und sich die Frage nach allfälligen medizinischen Gründen für die beobachteten Einschränkungen gestützt darauf nicht restlos beantworten lasse.

4.2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, auf die aktenkundigen neueren Berichte, worin über den komplizierten postoperativen Verlauf berichtet worden sei, nehme die Vorinstanz nicht Bezug, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bedeute. Der Verlauf nach dem operativen Eingriff am rechten Fuss vom 15. August 2016 habe nicht die erhoffte Besserung gebracht. In der Stellungnahme der Klinik E._________ vom 8. November 2018 (richtig: 2016) werde zehn Wochen postoperativ von deutlichen Beschwerden und diversen Schmerzproblematiken sowohl am Fuss-/Sprunggelenk wie auch im Unterschenkel und Knie berichtet. Auch anlässlich der Verlaufskontrolle vom 31. Januar 2017 sei festgehalten worden, dass weder kurz- noch langfristig eine Besserung habe erreicht werden können und am 14. März 2017 werde sodann von einer postoperativen Schmerzzunahme, Schwellung im Unterschenkel- und Sprunggelenkbereich und von weiterhin erheblichen Einschränkungen sowie vermehrten Kniebeschwerden berichtet. Durch die behandelnden Ärzte der Klinik E._________ und den Hausarzt werde übereinstimmend durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, die prognostisch bei gutem Verlauf auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit verbessert werden könnte.

Entgegen der Ansicht des Versicherten ist das kantonale Gericht auf diese "neueren", aber dennoch vor der gutachterlichen Untersuchung datierenden medizinischen Akten eingegangen, wenn auch nicht auf jeden Bericht separat, enthalten sie doch bezüglich Arbeitsfähigkeit keine oder gleichlautende Angaben ohne weitere Ausführungen (vgl. namentlich den Bericht der Klinik E._________ vom 11. Oktober 2016: Wiedererlangung der "vorherigen" Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 %). Es ist zum Schluss gekommen, dass sie die Beurteilung von Dr. med. D.________ nicht in Frage stellen könnten. Tatsächlich standen diese Unterlagen der Expertin vollständig zur Verfügung und sie hat die wesentlichen Auszüge daraus in ihrem Gutachten zitiert. Wenn das kantonale Gericht auf ihre begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzung abstellt, obwohl die abweichenden Angaben der behandelnden Fachpersonen zur Leistungseinschränkung - bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen - in der Expertise nicht diskutiert werden, so verletzt dies bei der klaren medizinischen Ausgangslage kein Bundesrecht.

4.2.3. Schliesslich ergibt sich auch aus der Argumentation, weder die Gutachterin noch die Vorinstanz würden den Längsverlauf bei instabilem Gesundheitszustand berücksichtigen, sondern lediglich auf eine Momentaufnahme abstellen, nichts anderes. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich - abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 15. August bis 10. November 2016 im Zusammenhang mit der Logenspaltung am rechten Unterschenkel - in einer leidensangepassten Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen zu verrichten ist, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen lässt. Denn in einer optimal angepassten Beschäftigung müssen das linke Kniegelenk, das rechte Sprunggelenk und der rechte Unterschenkel keinen übermässigen Belastungen ausgesetzt werden. Ob die aktuelle Arbeit in einem 30%-Pensum den gutachtlichen Vorgaben Rechnung trägt, kann weder den Ausführungen des Versicherten noch dem Mitarbeiterbericht vom 23. November 2018 (der eher Gegenteiliges vermuten lässt, namentlich bezüglich der von ihm durchzuführenden Kontrollen auf der Baustelle und Aushilfe bei "leichten Arbeiten" vor Ort) entnommen werden. Daher ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch mit Blick auf den Umstand, dass er das 30%-Pensum bisher nicht steigern konnte, nicht als willkürlich zu qualifizieren. Sie durfte ohne weitere Abklärungen auf die Expertise abstellen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder einer den Beweiswert tangierenden Unvollständigkeit des Gutachtens kann keine Rede sein.

4.2.4. Bezüglich der übrigen Rügen, die der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hatte, und auf die das kantonale Gericht in seinen Erwägungen überzeugend eingegangen ist, erübrigen sich Weiterungen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch hat sie in anderer Hinsicht Bundesrecht verletzt, als sie dem Gutachten der Dr. med. D.________ vollen Beweiswert zuerkannte und gestützt darauf auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit schloss. Das gilt auch für den Verzicht auf weitere Beweismassnahmen, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis). Weil der Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung vorbringt, hat es bei der Verneinung eines Rentenanspruchs sein Bewenden.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse F.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz