Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_709/2016 KI-generiert

Recipient Challenge to Provisional Suspension of Invalidity Pension

Geschäftsnummer 8C_709/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after suffering an injury in 2004, was initially granted a partial disability pension. In 2015, the pension authority initiated a review process due to surveillance evidence received from the insurance company, which led to the temporary suspension of benefits. The individual contested this decision, seeking to reverse the suspension and to destroy the surveillance material. However, the social insurance court upheld the suspension, leading to a higher appeal where the individual argued that the court's decision inflicted an irreparable harm. The appeal was ultimately deemed inadmissible due to insufficient evidence of immediate detriment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recipient Challenge to Provisional Suspension of Invalidity Pension: In 2015, the pension authority initiated a review process due to surveillance evidence received from the insurance company, which led to the temporary suspension of benefits. The individual contested this decision, seeking to reverse the suspension and to destroy the surveillance material. However, the social insurance court upheld the suspension, leading to a higher appeal where the individual argued that the court's decision inflicted an irreparable harm. The appeal was ultimately deemed inadmissible due to insufficient evidence of immediate detriment.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Rentensistierung Invalidenversicherung nicht wiedergutzumachender Nachteil Vorläufige Leistungen Auszahlung der Versicherungsleistung Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied because the appeal was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was rejected because the requirements for admitting an appeal against an interlocutory decision were not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

C-2827/2025 (2025-09-29)
Widow's Pension Suspension and Void Objection
«…cht wiedergutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirkt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E. 3 m.w.H.) und die Voraussetzung gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht gegeben ist, weshalb ein…»
U 2022 10 (2022-04-22) · gr
Appeal Regarding Dismissal of Legal Aid Challenge Over Administrative Secrecy Decision
«…e kön- nen über die Dauer des Hauptverfahrens hinaus keinen Bestand haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E.2.1). Dies bedeutet allerdings nicht, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das…»
U 2022 10 (2022-04-22) · gr
Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Survives Mootness Challenge
«…-8- d.h. sie können über die Dauer des Hauptverfahrens hinaus keinen Bestand haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E.2.1). Dies bedeutet allerdings nicht, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das rechtserheblic…»
9C_171/2018 (2018-03-01)
Appeal Inadmissibility Regarding Interim Decision on Invalidity Pension Suspension
«…tscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (Urteil 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E. 3), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid ei…»
8C_738/2016 (2017-03-28)
Accident Victim's Delayed Annuity Claim Barred by Failure to Demand Appealable Ruling
«…. 2 BGG ) hier nicht zur Anwendung (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414; Urteile 8C_849/2014 vom 14. Juli 2016 E. 2.2; 8C_709/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit die Beurteilung von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher di…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_709/2016

Urteil vom 28. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1958, war zuletzt als Verkaufsberaterin in einem Dessous- und Modegeschäft angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 20. Januar 2004 am linken Daumen verletzte. Mit Verfügung vom 18. November 2010 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. März 2008 eine halbe Invalidenrente zu, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 2012 bestätigte. Am 19. August 2015 wandte sich die ebenfalls eine Invalidenrente ausrichtende Mobiliar an die IV-Stelle und liess ihr verschiedene Unterlagen zukommen. Die IV-Stelle, welche bereits im Juni 2015 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hatte, teilte A.________ am 11. September 2015 mit, gestützt auf das von der Mobiliar erhaltene Observationsmaterial beabsichtige sie, die Invalidenrente vorläufig zu sistieren. Die Mobiliar stellte am 8. September 2015 ihre Rentenleistungen vorsorglich ein. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 sistierte auch die IV-Stelle die laufende Invalidenrente für die Dauer des Rentenrevisionsverfahrens und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B. Das Sozialversicherungsgericht wies die gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde am 30. September 2016 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 2. Oktober 2015 seien aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die durch die Observation erlangten Dokumente zu vernichten, sowie anzuweisen, die per 30. September 2015 vorsorglich eingestellte Invalidenrente unverzüglich weiter auszurichten. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis der Entscheid 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen sei.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit Hinweis).

2.

2.1. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen ( Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid. Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann ( Art. 91 lit. a BGG ), das heisst ebenfalls Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können und selbstständig der materiellen Rechtskraft zugänglich ist ( BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45 f. mit Hinweisen; 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134).

2.2. Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher nicht die Zuständigkeit oder einen Ausstand betrifft, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid ermöglicht und dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann ( Art. 93 Abs. 1 BGG ).

3. Der vorinstanzliche Entscheid beurteilt die Zulässigkeit der vorläufigen Sistierung der laufenden Invalidenrente während des Rentenrevisionsverfahrens. Da er demnach nur einen Schritt im Rahmen des Hauptverfahrens (Rentenrevision) beurteilt und das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG . Das Bundesgericht tritt somit auf die erhobene Beschwerde nur ein, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (lit. a) oder bei Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann (lit. b). Die Versicherte legt in ihrer Beschwerdeschrift aber nicht ansatzweise dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind resp. ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aus dem vorinstanzlichen Entscheid erwächst. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da die vorläufige Nichtauszahlung der Invalidenrente nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Urteil 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis auf SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87 E. 6.4, 8C_978/2012 und SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32 E. 1.2, 9C_45/2010) und die abgelehnte Entfernung des strittigen Observationsmaterials im Rahmen des Endentscheids angefochten werden kann. Die Versicherte genügt somit ihrer Substanziierungspflicht nicht ( BGE 137 III 324 E. 1.1. S. 328; vgl. auch SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55 E. 3.3, 9C_171/2012), so dass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist gegenstandslos geworden.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, kommt das Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zur Anwendung.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold