Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_708/2024 KI-generiert

Claimant Denied Unemployment Coverage for Master's Course Due to Disproportionate Duration

Geschäftsnummer 8C_708/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Denied Unemployment Coverage for Master's Course Due to Disproportionate Duration: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Versicherungsschutz arbeitsmarktliche Massnahme Masterabschluss Job Sharing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to apparent lack of substantiation in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide, exceptionally, not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_708/2024

Urteil vom 7. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. November 2024 (VSBES.2024.204).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 14. November 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2024 und erörterte dabei in Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel sowie unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung (Art. 59 f. AVIG;

BGE 112 V 397

E. 1b;

111 V 271

E. 2c und d; je mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Kurs "Master in Stragegy and International Management" an der Universität St. Gallen hat. Demnach scheitert das Ansinnen einerseits daran, dass sich der Kurs über drei bis vier Semester erstreckt und damit nicht mehr als verhältnismässige Massnahme im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne, und andererseits arbeitsmarktlich ohnehin auch nicht indiziert sei.

3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Zwar erklärt er einlässlich, weshalb er zur Beendigung der Arbeitslosigkeit auf Unterstützung angewiesen sei, und die von ihm angestrebte weiterführende Ausbildung seine Chancen auf eine Festanstellung erhöhe. Inwiefern die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Kostenübernahme des Kurses bereits in Anbetracht von dessen Dauer als unverhältnismässige arbeitsmarktliche Massnahme zu werten sei, was für sich allein bereits eine Kostenbeteiligung ausschliesse, rechtsfehlerhaft sein soll, wird nicht nachvollziehbar ausgeführt.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_671/2017 vom 3. Oktober 2017) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel