Unemployment Benefits Suspension Upheld Due to Unsubstantiated Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the Office for Economy and Labor of the Canton of Zurich, challenging a decision made by the Social Insurance Court of Zurich. The issue revolved around the individual's entitlement to unemployment insurance benefits, which was suspended for eight days due to a violation of the regulations. The suspension was because the individual failed to attend a consultation meeting on September 15, 2020, without an excuse, marking a repeated infraction within two years. Despite the individual's claim of having apologized, this was not documented, and the explanation provided in the appeal was deemed insufficient to demonstrate any legal errors in the previous decision. As a result, the Federal Tribunal did not proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Suspension Upheld Due to Unsubstantiated Appeal: The issue revolved around the individual's entitlement to unemployment insurance benefits, which was suspended for eight days due to a violation of the regulations. The suspension was because the individual failed to attend a consultation meeting on September 15, 2020, without an excuse, marking a repeated infraction within two years. Despite the individual's claim of having apologized, this was not documented, and the explanation provided in the appeal was deemed insufficient to demonstrate any legal errors in the previous decision. As a result, the Federal Tribunal did not proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits due to a manifest lack of substantiation (procedural ground for non-entry).
Used to waive the levying of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_708/2021
Urteil vom 28. Oktober 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021 (AL.2021.00027).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb die Kasse die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf acht Taggelder einstellen durfte,
dass sie namentlich erwog, durch das unentschuldigte Fernbleiben beim Beratungsgespräch vom 15. September 2020 habe die Beschwerdeführerin gegen Kontrollvorschriften verstossen, was gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung berechtigte, zumal sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits wegen anderen Pflichtverletzungen in der Anspruchsberechtigungen eingestellt worden sei und sich, soweit ersichtlich, im vorliegenden Fall nicht nachträglich von sich aus entschuldigt habe,
dass die Beschwerdeführerin den Geschehensablauf aus ihrer Sicht darlegt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen dazu rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen,
dass sie insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine nachträgliche Entschuldigung aktenmässig nicht erstellt sei, rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich zu behaupten, sich entschuldigt zu haben, reicht nicht aus,
dass auch sonst nichts vorgetragen wird, was über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik (s.oben) hinausginge,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Oktober 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel