Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_708/2018 KI-generiert

Parental Care and Disability Allowance as Income for Social Assistance

Geschäftsnummer 8C_708/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a family receiving social assistance from the city due to financial hardship. The parents, while taking care of their disabled daughter who receives a disability pension, supplementary benefits, and assistance for her care, were subjected to a budget assessment by the social services. The social services decided to include the daughter's monthly assistance payments in the family's income calculation for social aid purposes. The parents contested this decision, arguing that the designated funds were meant for their daughter's care and should not count as income. After various appeals and re-evaluations in the administrative courts, the dispute centered on whether the assistance payments rightfully constituted income for the purposes of determining the family's eligibility for social support.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG; Parental Care and Disability Allowance as Income for Social Assistance: The parents, while taking care of their disabled daughter who receives a disability pension, supplementary benefits, and assistance for her care, were subjected to a budget assessment by the social services. The social services decided to include the daughter's monthly assistance payments in the family's income calculation for social aid purposes. The parents contested this decision, arguing that the designated funds were meant for their daughter's care and should not count as income. After various appeals and re-evaluations in the administrative courts, the dispute centered on whether the assistance payments rightfully constituted income for the purposes of determining the family's eligibility for social support.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe Elternbeihilfe Invalidenrente Ergänzungsleistung Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Sozialzulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( BGE 133 II 249 E.
Art. 95 lit. c-e BGG
Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art.
Art. 9 BV
Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots ( Art. 9 BV ), untersucht werden ( BGE 137 V 143 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 BGG
vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1-3 BGG

Applied to grant the appellants legal aid for the federal court proceedings.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited to inform the appellants that they must reimburse the court if they later become able to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the unsuccessful appellants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

200 2023 96 (2024-06-05) · be
Disability Allowance Not Counted as Spouse's Income for Supplementary Benefits Eligibility
«…vom 26. März 2019, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 10 8C_708/2018, E. 4.4). Aufgrund der Zweckgebundenheit der Hilflosenent- schädigung, die der Deckung der entsprechenden Kosten dient,…»
BGE 149 III 297
Disability Lump-Sum Allowance Not Deductible from Care Contribution in Child Maintenance
«…impotence grave, moyenne et faible). Il en résulte une indemnisation forfaitaire des dépenses liées au handicap (arrêts 8C_708/2018 du 26 mars 2019 consid. 4.4 et les références; 8C_731/2009 du 25 février 2010 consid. 3.1). Selon l' art. 42 bis LAI…»
200 2025 45 (2025-10-06) · be
Claimant Challenges Imputed Spousal Income Post-Marriage Due to Care Needs
«…te Drittleistungen bzw. werden damit die behinderungsbedingt anfal- lenden Mehrkosten entschädigt (vgl. Urteil des BGer 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.4). - 10 - Urteil des Verwaltungsgerichts des…»
F-3774/2024 (2025-08-27)
Expatriate Swiss Citizen Denied Social Assistance for Failure to Exhaust Family Support and Seek Employment
«…Mittel beantragt (vgl. auch BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; 137 V 143 E. 3.7.1 S. 149; wiederholt in den Urteilen des BGer 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2 und 8C_100/2017 vom 14. Juni 2017 E. 8.1). 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerde…»
200 2023 613 (2024-07-18) · be
Invalidity Benefit Recalculation Based on Spousal Care Income
«…rais de soins en faveur d’une personne impotente (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 9C_110/2019 du 22 juillet 2019 c. 4.2, 8C_708/2018 du 26 mars 2019 c. 4.4, 9C_703/2018 du 30 janvier 2019 c. 5.1 avec référence à TF 2P.25/2000 du 12 novembre 2002 c. 14.…»
200 2024 164 (2024-05-28) · be
EL Benefits Recipient Challenges Imputation of Hypothetical Income Based on Unemployed Spouse
«…ittleistungen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Die Hilflosenentschädigung soll der betroffenen Person also ermög- lich, die für sie notwendigen Hilfeleistun…»
100 2023 262 (2024-05-06) · be
Taxpayer Income vs. Subsistence Level for Tax Remission
«…Hilflosigkeit verbundenen Kosten (vgl. BGE 149 III 297 E. 3.3.1 [Pra 113/2024 Nr. 18]; BGer 8C_708/2018 vom 26.3.2019 E. 4.4; BVR 2019 S. 383 E. 4.4; Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 18; Hardy Landolt, Anrechn…»
200 2023 336 (2024-02-09) · be
Recipient's Dependency Allowance Excluded as Spouse's Income for Benefit Reduction
«…g des allgemeinen Lebensunterhalts dienen" – nicht Ersatzeinkommen dar (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Die Hilflosenentschädigung soll da- mit jene Kosten abdecken, die einer hilflosen Person zusätzlich zum Exis-…»
2C_852/2022 (2023-05-02)
Student Exclusion for Refusal to Take COVID-19 Test Upheld
«…im Zusammenhang mit der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). Konkrete individuelle Ansprüche gegenüber dem Staat hat das Bundesgericht aus dieser Verfass…»
5A_77/2022 (2023-03-15)
Federal Tribunal Upholds Child Maintenance Calculation, Exclusion Zone, and Debt Order in Divorce Appeal
«…impotence grave, moyenne et faible). Il en résulte une indemnisation forfaitaire des dépenses liées au handicap (arrêts 8C_708/2018 du 26 mars 2019 consid. 4.4 et les références; 8C_731/2009 du 25 février 2010 consid. 3.1). Selon l' art. 42bis LAI , l…»
U 2022 28 (2022-06-01) · gr
Social Assistance Repayment Dispute Over Foster Daughter's Contribution
«…WIZENT, a.a.O., § 8 Rz. 703; WOLFFERS, a.a.O., S. 153; HÄNZI, a.a.O., S. 140; Urteile des Bundesgerichts 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E.4.3, 2P.48/2004 vom 26. Februar 2004 E.2.2.1; siehe auch LGVE 2007 II Nr. 17 vom 20. Septemb…»
U 2022 28 (2022-06-01) · gr
Social Assistance Repayment Order Overturned Based on Foster Child's Designated Funds
«…-9- a.a.O., S. 153; HÄNZI, a.a.O., S. 140; Urteile des Bundesgerichts 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E.4.3, 2P.48/2004 vom 26. Februar 2004 E.2.2.1; siehe auch LGVE 2007 II Nr. 17 vom 20. Septemb…»
2021.01.21.sv.6 (2021-01-21) · bl
Disability Allowance Reimbursement to Social Welfare Office
«…denn auch für seine Pflege keine externe Hilfe in Anspruch genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 5.2 mit Hinweis auf GUIDO W IZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429). Damit…»
100 2019 351 (2020-09-30) · be
Family vs. Municipality Regarding Inclusion of Sickness-Related Benefits as Income for Social Assistance
«…harakter zu, wobei pauschalierte behinderungsbedingt an- fallende Mehrkosten entschädigt werden (BGer 8C_708/2018 vom 26.3.2019 E. 4.4). Nach der Praxis im Kanton Bern ist die Hilflosenent- schädigung, die an eine von der So…»
8C_842/2019 (2020-06-30)
Welfare Recipient Challenges Cohabitation Contribution Recalculation and Housing Requirement
«…lhilfebudget bei stabilen Konkubinatsverhältnissen ( BGE 142 V 513 E. 4.1 S. 516 ; 141 I 153 E. 5 S. 157 ff.; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.3) verlangt, legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die Voraussetzungen dafür gegeben seien. S…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_708/2018

Urteil vom 26. März 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2018 (VB.2018.00023).

Sachverhalt:

A. A.a. A.A.________ und B.A.________ leben mit ihren drei erwachsenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und beziehen seit Oktober 2015 wirtschaftliche Sozialhilfe der Stadt Zürich. Beide gehen keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Ihre Tochter C.A.________ ist behindert und hat Anspruch auf eine Invalidenrente, Ergänzungsleistungen sowie eine Hilflosenentschädigung. Sie wird zu Hause gepflegt und betreut. A.A.________ und B.A.________ üben als Beistand und Beiständin für ihre Tochter die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aus. Mit Leistungsentscheid vom 22. Oktober 2015 rechnete das Sozialzentrum B.________ (Sozialbehörde der Stadt Zürich; Beschwerdegegnerin) die Hilflosenentschädigung von C.A.________ von monatlich Fr. 1'880.- an das Einkommen von A.A.________ und B.A.________ an.

Die von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobene Einsprache vom 18. November 2015 hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) aus formellen Gründen am 25. Februar 2016 gut, soweit sie darauf eintrat. Wegen Verletzung der Begründungspflicht hob sie den Leistungsentscheid vom 22. Oktober 2015 auf und wies die Sache zum Neuentscheid an das Sozialzentrum B.________ zurück.

A.b. Am 14. April 2016 verfügte das Sozialzentrum B.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 erneut die Anrechnung von Fr. 1'880.- aus der Hilflosenentschädigung von C.A.________ im monatlichen Budget von A.A.________ und B.A.________. Die hiegegen erhobene Einsprache von A.A.________ und B.A.________ wies die SEK am 1. September 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 6. Oktober 2016 wies der Bezirksrat Zürich (nachfolgend: BRZ) am 23. November 2017 ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.A.________ und der B.A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. September 2018 teilweise gut. Es hob den BRZ-Entscheid vom 23. November 2017 und den SEK-Entscheid vom 1. September 2016 insoweit auf, als damit die jeweiligen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen worden waren. Im Übrigen wies es die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.A.________ und B.A.________ beantragen, die Sache sei an die Vorinstanz, eventualiter die Stadt Zürich, zurückzuweisen, damit diese unter Beizug einer betriebswirtschaftlich qualifizierten Fachperson abkläre, welchen Anteil der Hilflosenentschädigung die Tochter der Beschwerdeführer für eigene Zwecke ausgegeben habe und welchen Anteil sie den Beschwerdeführern als Betreuungsentschädigung auszahlen müsse. Zudem ersuchen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Während die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots ( Art. 9 BV ), untersucht werden ( BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145 ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; Urteil 8C_648/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.1).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerde führende Partei muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen; Urteil 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.2).

1.4. Die Rügen und ihre Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen; 141 V 416 E. 4 S. 421; LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 56 zu Art. 42 BGG ). Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung auf den Inhalt ihrer Ausführungen in den kantonalen Verfahren verweisen, ist darauf nicht weiter einzugehen (Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.1 i.f.).

1.5. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bloss appellatorisch beanstanden - d.h. lediglich ihre Sicht der Dinge, derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte - ist ihre Eingabe ungenügend substanziiert (MERZ, a.a.O., N. 53 zu Art. 42 BGG ; Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.2 i.f.).

2.

2.1. Vorweg rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vor Bundesgericht wiederholen sie unter Ziff. 8-28 S. 7-17, unter Ziff. 30-38 S. 18-23 sowie unter Ziff. 40-60 S. 24-33 ihrer Beschwerdeschrift wortwörtlich ihre entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und beanstanden im Anschluss an diese Passagen, die Vorinstanz habe sich damit nicht (genügend) auseinander gesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt.

2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt ( BGE 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Vielmehr ist dem kantonalen Entscheid mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz bestätigte, dass die Hilflosenentschädigung der in der Familienwohnung von den Beschwerdeführern gepflegten und betreuten Tochter bei der Bemessung der ihnen zustehenden Sozialhilfeleistung als Einnahme anzurechnen ist.

2.4. Soweit sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit der Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. E. 2.1 hievor) und dem Verweis auf ihre Beschwerdeschrift vor kantonalem Gericht begnügen, fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 245 f.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Die volljährige Tochter der Beschwerdeführer ist geistig schwer behindert, lebt gemäss angefochtenem Entscheid im gemeinsamen Familienhaushalt der Beschwerdeführer und bezieht eine ganze Invalidenrente, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung. Sie ist nicht sozialhilfebedürftig. Die Beschwerdeführer und ihre gemeinsame Tochter bilden keine Unterstützungseinheit. Nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung erbringen die Beschwerdeführer die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen für ihre Tochter, ohne dass solche Leistungen extern eingekauft werden müssten. Ohne Pflege und Betreuung der Tochter durch die Beschwerdeführer müsste Erstere in einem Pflegeheim untergebracht werden.

3.2. Strittig ist demgegenüber, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 14. April 2016 verfügte und vom BRZ bestätigte Anrechnung von Fr. 1'880.- aus der Hilflosenentschädigung der Tochter im monatlichen Unterstützungsbudget der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 geschützt hat.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die massgebliche Rechtslage (so insbesondere § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 [SHG/ZH; LS 851.1] in Verbindung mit § 16 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1981 [SHV/ZH; LS 851.11] sowie die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialhilfe vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht wird ( BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). So werden bei der Bemessung der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 SHG/ZH andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen berücksichtigt. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären ( BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 114 f.; CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 73 ff.).

4.3. Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen werden in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst (SKOS-Richtlinien vom April 2005 [4. überarbeitete Ausgabe] in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Kapitel F.5.1). Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden ( BGE 141 I 153 E. 4.3 S. 157). Ist praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit des nicht bedürftigen Konkubinatspartners anrechenbar, sind auch sämtliche Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen. Dies ist Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind ( BGE 142 V 513 E. 5.2.1 S. 517 f.; RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 403 ff., insbes. S. 406). Führt eine unterstützte Person innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft den Haushalt für Personen, die nicht unterstützt werden (berufstätige Kinder, Eltern, Partner), so wird gemäss SKOS-Richtlinien beim Unterstützungsbudget eine Haushaltsführungsentschädigung als Einkommen angerechnet (Peter Mösch Payot, Sozialhilfe, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 39.107; vgl. auch § 16 Abs. 4 SHV/ZH). Nach konstanter Rechtsprechung hängt die Anrechnung nicht vom Zahlungswillen des profitierenden Hausgenossen ab (vgl. BGE 142 V 513 E. 4.1 i.f. S. 516 und Urteil 2P.158/2006 vom 1. September 2006 E. 3.3, je mit Hinweis).

4.4. Die Hilflosenentschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu (vgl. ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.), und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. ETTLIN, a.a.O S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit ( Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 37 IVV : schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen (Urteil 8C_731/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.1).

5.

5.1. Gemäss angefochtenem Entscheid hält die Vorinstanz gestützt auf den BRZ-Entscheid daran fest, dass kein Budget abgeklärt werden müsse, um zu ermitteln, ob die Tochter in der Lage sei, ihre Hilflosenentschädigung ganz oder teilweise an die Beschwerdeführer zu bezahlen. Dem von den Letzteren geltend gemachten Budget für ihre Tochter komme von vornherein keine Aussagekraft zu, da es die Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung für spezifische Dienstleistungen nicht berücksichtige und offensichtlich auch nicht den tatsächlichen Aufwand der Beschwerdeführer für ihre Tochter adäquat wiedergebe. Die Beschwerdeführer, welche die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für ihre urteilsunfähige Tochter ausüben, würden über deren Einkünfte (Invalidenrente, Zusatzleistungen und Hilflosenentschädigung) verfügen. Die entsprechend von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Ausgaben der Tochter würden sich aus den Akten (unter anderem den Rechenschaftsberichten) ergeben. Da die Leistungen, für welche die Hilflosenentschädigung an die Tochter ausgezahlt werde, von den Beschwerde führenden Eltern tatsächlich erbracht würden, sei die Hilflosenentschädigung im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführer vollumfänglich anzurechnen.

5.2. Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung basierend auf der jedenfalls nicht offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zutreffend dargelegt, dass die auf Grund der Hilflosigkeit der Tochter anfallenden Pflege- und Betreuungsarbeiten im Wesentlichen von den Beschwerde führenden Eltern erbracht werden. Die Hilflosenentschädigung bezwecke mittels pauschalierter Entschädigung die abstrakte Bedarfsdeckung der von den Beschwerdeführern für ihre Tochter geleisteten behinderungsbedingten Mehraufwendungen (vgl. E. 4.4 hievor). Dies im Gegensatz zur Invalidenrente und Ergänzungsleistung, welche primär den allgemeinen Lebensunterhalt decken. Ein externer Einkauf von Pflege- und Betreuungsdienstleitungen sei nicht ausgewiesen. Soweit die Tochter extern - in der Stiftung C.________ - Pflege- und Betreuung benötige, trage der Kanton diese Kosten. Andere Fremdbetreuungskosten würden nicht geltend gemacht und seien nicht ersichtlich. Werde eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person (z.B. volljähriges Kind) von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z.B. Mutter) gepflegt, sei die Hilflosenentschädigung der behinderten Person in jenem Umfang als Einnahme der Sozialhilfebezügerin anzurechnen, in welchem die Hilflosenentschädigung nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429; HEINRICH DUBACHER/BERNADETTE VON DESCHWANDEN, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung, ZESO 2/2006 S. 16).

5.3. Was die Beschwerdeführer hiegegen vorbringen, ist unbegründet, soweit sich ihre Einwände nicht auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken (vgl. auch E. 1.3 und 2.4 hievor). Die Vorinstanz hat in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme von weiteren Beweisen verzichtet. Diesbezüglich kann einzig Willkür gerügt werden (Urteil 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich war, vermögen die Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise darzulegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz oder gar das Willkürverbot verletzt haben soll. Die Anrechnung der an die Tochter ausgerichteten Hilflosenentschädigung als Einnahme im Unterstützungsbudget der sie im gemeinsamen Haushalt betreuenden und pflegenden Eltern hängt nicht vom (mutmasslichen) Zahlungswillen der Tochter ab (vgl. hievor E. 4.3 i.f.), zumal die Beschwerdeführer als Beistände über die Verwendung der finanziellen Mittel ihrer urteilsunfähigen pflegebedürftigen Tochter bestimmen (E. 5.1 hievor). Was die Beschwerdeführer im Übrigen (vgl. auch E. 2.4 hievor) gegen den angefochtenen Entscheid vorbringen, beschränkt sich über weite Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung (Urteil 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.3 mit Hinweisen) resp. (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), was nicht genügt.

5.4. Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanzen unter den gegebenen Umständen die Hilflosenentschädigung der pflegebedürftigen volljährigen Tochter zu Recht vollumfänglich als Einnahme im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführer angerechnet. Die vor Bundesgericht erhobenen Einwände der Letzteren ändern nichts daran.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch den Anwalt geboten war ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ). Sie werden indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, danach haben sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Pierre Heusser als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli