Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_706/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Premium Reductions Due to Lack of Qualified Substantiation Under Cantonal Law

Geschäftsnummer 8C_706/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a decision made by the Social Insurance Institution of the Canton of Graubünden, which concerns premium subsidies under cantonal social insurance law. The complainant appealed against a decision of the Administrative Court of the Canton of Graubünden dated August 14, 2018, which ruled on the eligibility for premium reductions. The appeal raised issues of the violation of constitutional rights and procedural prerequisites related to the handling of the case records and events surrounding a meeting on September 20, 2017. The complainant argued that the decisions made by the prior instances were arbitrary, but the claim was not sufficiently substantiated in terms of constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 4 KPVG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG, Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Premium Reductions Due to Lack of Qualified Substantiation Under Cantonal Law: The complainant appealed against a decision of the Administrative Court of the Canton of Graubünden dated August 14, 2018, which ruled on the eligibility for premium reductions. The appeal raised issues of the violation of constitutional rights and procedural prerequisites related to the handling of the case records and events surrounding a meeting on September 20, 2017. The complainant argued that the decisions made by the prior instances were arbitrary, but the claim was not sufficiently substantiated in terms of constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) Prämienherabsetzung Beweislast Verfassung Vertrauensschutz Verfahrensrechtlicher Schutz Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained (non-entrée en matière) under the simplified procedure because the grounds for appeal did not meet the qualified requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_706/2018

Urteil vom 5. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,

Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. August 2018 (S 17 154).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. August 2018,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat,

dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangt, insbesondere die gestützt auf den Verweis in Art. 4 KPVG/GR im ATSG befindlichen Verfahrensbestimmungen ( Art. 60 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2bis ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG ) ebenfalls kantonales Recht darstellen (dazu vgl. etwa BGE 142 V 577 E. 3.1 und 140 I 320 E. 3.3 S. 322),

dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer zwar durchaus auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, dabei aber das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene weitgehend ausser Acht lässt; lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und die kantonal-gerichtlichen Erwägungen dazu pauschal als willkürlich zu rügen, reicht nicht aus,

dass das kantonale Gericht so etwa die vom Beschwerdeführer beanstandete Aktenführung der Verwaltung wie auch die Geschehnisse rund um das zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin am 20. September 2017 stattgefundene Gespräch aufgegriffen und erklärt hat, weshalb der Beschwerdeführer daraus für die Frage der rechtzeitigen Beschwerdeführung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, insbesondere der von ihm angerufene Vertrauensschutz nach Art. 9 BV nicht greift,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang minutiös dargelegten zeitlichen Ablauf (was ist wann geschehen und hatte inwieweit möglicherweise einen Einfluss auf den Fristenlauf) gänzlich ausblendet,

dass sodann die Rüge der Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht damit zu begründen ist, die Vorinstanz sei nicht seinen Argumenten, sondern jenen der Gegenpartei gefolgt und habe dafür ein Jahr benötigt,

dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich den eingangs dargelegten qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel