Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_705/2007 KI-generiert

Director Denied Insolvency Compensation Due to Employer-like Role During Company's Financial Decline

Geschäftsnummer 8C_705/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former board member of a company who, after resigning due to unpaid wages, applied for insolvency compensation for salary arrears. His request was denied by the unemployment insurance fund, on the grounds that the company had already been experiencing financial difficulties while he held a prominent position. Subsequent appeals to the social insurance court were unsuccessful, leading to the former board member escalating the matter to the federal tribunal, seeking compensation for the period between February and June 2005. The tribunal evaluated whether he qualified for insolvency compensation and determined that he did not, due to the company's pre-existing financial challenges during his tenure.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 BGG, Art. 51 Abs. 2 AVIG; Director Denied Insolvency Compensation Due to Employer-like Role During Company's Financial Decline: His request was denied by the unemployment insurance fund, on the grounds that the company had already been experiencing financial difficulties while he held a prominent position. Subsequent appeals to the social insurance court were unsuccessful, leading to the former board member escalating the matter to the federal tribunal, seeking compensation for the period between February and June 2005. The tribunal evaluated whether he qualified for insolvency compensation and determined that he did not, due to the company's pre-existing financial challenges during his tenure.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Zahlungsunfähigkeit Taggeldanspruch von Organpersonen Organhaftung des Geschäftsführers fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Konkursverwalterentschädigung Erwerbsausfallentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_705/2007

Urteil vom 6. Mai 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein, Stockerstrasse 39, 8002 Zürich,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 12. September 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1965 geborene M.________ war ab Oktober 1994 Mitglied des Verwaltungsrates, von Februar 2000 bis November 2004 Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates und von Dezember 2004 bis Mai 2005 Direktor der Firma X.________AG. Ausstehender Lohnzahlungen wegen hat er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Juni 2005 fristlos aufgelöst. Im Dezember 2005 wurde über die Firma X.________ AG der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde in der Folge mangels Aktiven im Juni 2006 eingestellt.

Am 26. Januar 2005 (recte: 2006) beantragte M.________ Insolvenzentschädigung für einen Lohnausstand in der Höhe von Fr. 80'114.40 (Monatslöhne Januar bis Juni 2005). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte das Begehren mit Verfügung vom 13. Februar 2006 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. August 2006).

B. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. September 2007).

C. M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 15. Februar bis 14. Juni 2005 Insolvenzentschädigung zuzusprechen.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG ).

2. Im Einspracheentscheid und im kantonalen Gerichtsentscheid werden die Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ( Art. 51 Abs. 2 AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 126 V 134 ; ARV 1996/97 Nr. 41 S. 224 E. 1a S. 226) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass sich die Firma X.________ AG bereits während der Dauer des Verwaltungsratsmandates des Beschwerdeführers in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte, diese Probleme nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen blieben und zuletzt zum Konkurs der Gesellschaft führten. Bei dieser Entwicklung könne der Versicherte gemäss BGE 126 V 134 keine Insolvenzentschädigung beziehen.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist bundesrechtskonform. Der Versicherte lässt geltend machen, er sei an der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 6. Dezember 2004 als CEO abgesetzt und neu als "einfacher Mitarbeiter" weiterbeschäftigt worden. Er sei nurmehr in beratender Funktion tätig gewesen und es sei ihm keine massgebliche Stellung in der Gesellschaft mehr zugekommen.

Der Ausschlussgrund des Art. 51 Abs. 2 AVIG sei demgemäss nicht erfüllt. Ob der Beschwerdeführer als Direktor die Tätigkeit der Gesellschaft tatsächlich nicht mehr beeinflussen konnte, ist mit Blick darauf, dass er in dieser Funktion unter anderem die Entscheidungsfindung der neuen Geschäftsleitung zu unterstützen hatte (Schreiben des neuen Verwaltungsratspräsidenten vom 25. Januar 2006), zweifelhaft. Das kantonale Gericht musste diese Frage allerdings nicht beantworten. Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zu Recht ausgeführt wird, entfällt nämlich ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung schon deshalb, weil die Gesellschaft bereits zu einer Zeit in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, als der Beschwerdeführer noch Verwaltungsratspräsident war und demgemäss arbeitgeberähnliche Befugnisse ausgeübt hatte.

Die Probleme konnten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat nicht gelöst werden und führten zuletzt in den Konkurs. Es liegt demnach, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ein Fall im Sinne von BGE 126 V 134 vor, womit dem Versicherten keine Insolvenzentschädigung zusteht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 annahm, die Gesellschaft befinde sich auf Grund von Sanierungsmassnahmen und einer angekündigten Fusion (wieder) in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Nicht verlangt ist schliesslich gemäss BGE 126 V 134 , dass der Versicherte für die Gründe, welche schliesslich zum Konkurs führten, verantwortlich oder mitverantwortlich ist oder dass ihm eine Missbrauchsabsicht vorgeworfen werden kann.

Vielmehr genügt, dass die finanziellen Schwierigkeiten, welche zuletzt zum Konkurs führten, bereits vor dem Austritt aus dem Verwaltungsrat bestanden ( BGE 126 V 134 E. 5c S. 138). Im Lichte der weder offensichtlich unrichtigen noch unvollständigen Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid durfte das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ablehnen.

4. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Berger Götz