Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_704/2010 KI-generiert

Appeal Rejected for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 8C_704/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a social welfare dispute, where the appellant filed a complaint against a regional authority concerning a delay in processing a social assistance application. The administrative court dismissed the complaint regarding the alleged delay as moot, leading the appellant to appeal this decision to the federal court. The federal court examined the appeals but found that the submissions failed to meet the necessary legal standards, particularly in showing how the contested decision violated constitutional rights. As a result, the federal court determined it would not proceed with the complaint and opted not to impose any court costs, acknowledging that even indigent claimants could incur costs if their appeals were deemed frivolous or without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Rejected for Failure to Meet Formal Requirements: The administrative court dismissed the complaint regarding the alleged delay as moot, leading the appellant to appeal this decision to the federal court. The federal court examined the appeals but found that the submissions failed to meet the necessary legal standards, particularly in showing how the contested decision violated constitutional rights. As a result, the federal court determined it would not proceed with the complaint and opted not to impose any court costs, acknowledging that even indigent claimants could incur costs if their appeals were deemed frivolous or without merit.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Rechtsverzögerung Prozessvoraussetzung) verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht Beschwerdelegitimation Willkürverbot Untätigkeitsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure because the appeal did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the context of not imposing court costs, even though the appeal was rejected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_704/2010

Urteil vom 8. Oktober 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Rechtsverzögerung; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010, mit welchem auch eine gegen das Bezirksamt X.________ erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird,

in die gegen die Abschreibung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gerichtete Beschwerde vom 30. August 2010,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von T.________ am 8. September 2010 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Gegenstandsloserklärung verfassungsmässige Rechte verletzen soll,

dass die zweite Eingabe statt dessen vielmehr Ungebührlichkeiten enthält, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- geahndet werden könnten,

dass indessen derweilen darauf genau so verzichtet wird, wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), der Beschwerdeführer indessen insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass auch an und für sich mittellosen Rechtsuchenden bei aussichtsloser oder mutwilliger Rechtsmittelerhebung Gerichtskosten überbunden werden können,

dass sich dergestalt das Gesuch um unentgeltliche Beschwerdeführung als gegenstandslos erweist,

dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Gemeinderat Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel