Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_703/2019 KI-generiert

Claimant v. Swiss Invalidity Insurance (Disability Pension Calculation)

Geschäftsnummer 8C_703/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a Swiss man born in 1962 who worked as an unskilled business employee in a vehicle cleaning department until health issues necessitated a career change. In 1996, he applied for invalidity insurance benefits due to back pain and was provided with vocational training, attaining a business diploma in 1999 before securing employment at a pension fund, albeit with reduced working capacity due to health issues. In 2013, he was awarded a partial pension corresponding to a 50% disability level. Following a deterioration in his health, he requested a review of the pension in 2015, which was denied by the insurance authority in 2017. After his employment was terminated for health reasons in late 2017, he sought a reconsideration of the denial and an increase to a full pension in 2019, but this request was also declined. Upon appeal, the Bern Administrative Court upheld the denial, leading to the man's case being brought before the Swiss Federal Tribunal, where he sought a three-quarter pension from January 2018. The contested issue was the calculation of his potential earnings had he not been disabled and the impact on his pension entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; Claimant v. Swiss Invalidity Insurance (Disability Pension Calculation): In 1996, he applied for invalidity insurance benefits due to back pain and was provided with vocational training, attaining a business diploma in 1999 before securing employment at a pension fund, albeit with reduced working capacity due to health issues. In 2013, he was awarded a partial pension corresponding to a 50% disability level. Following a deterioration in his health, he requested a review of the pension in 2015, which was denied by the insurance authority in 2017. After his employment was terminated for health reasons in late 2017, he sought a reconsideration of the denial and an increase to a full pension in 2019, but this request was also declined. Upon appeal, the Bern Administrative Court upheld the denial, leading to the man's case being brought before the Swiss Federal Tribunal, where he sought a three-quarter pension from January 2018. The contested issue was the calculation of his potential earnings had he not been disabled and the impact on his pension entitlement.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsversicherung Rechnungsfehler Invaliditätsgrad Teilrente Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the losing respondent party.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the respondent to pay a party indemnity to the appellant for the federal court proceedings.

Art. 88a Abs. 2 IVV

Used to determine the effective start date (April 2018) for the revised pension increase based on when the change in earning capacity occurred.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

200 2022 673 (2025-07-22) · be
Disability Insurance Benefits Appeal: Incapacity Assessment and Pension Calculation
«…g Stun- den ergibt, hat keine Aufrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit zu erfolgen (Urteil des BGer 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen- stunden zu Grunde liegt (BG…»
SV1 2025 13 (2025-06-11) · gr
Claimant v. Pension Board (ME/CFS Disability Benefits Appeal)
«…Kompetenzniveaus 1 ab. In Anwendung der geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 9 und 9C_444/2018 v…»
SV1 2024 81 (2025-01-17) · gr
Disability Insurance Appeal Dismissed Despite Polysymptomatic Diagnosis
«…Jahr 2021 bei Anwendung der geschlechts- und wirtschaftszweigspezifischen Index-Werte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3 und 9C_467/2009 vom 19. August 2009 E. 2.2; siehe die vor Verfügungszeitpunkt veröffentlicht…»
SV1 2024 48 (2024-12-17) · gr
Claimant v. Pension Board (Partial Disability Pension Appeal)
«…wirtschaftszweigspezifischen Index-Werte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3 und 9C_467/2009 vom 19. August 2009 E…»
200 2024 385 (2024-11-27) · be
Veterinarian v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Benefits and Rehabilitation Period)
«…nu avant la réadaptation, lorsqu’il n’existe pas d’indices concrets que la personne assurée aurait changé de métier (TF 8C_703/2019 du 6 octobre 2020 c. 4.1, 9C_24/2009 du 6 mars 2009 c. 3.2; VGE IV/2019/243 du 12 septembre 2019 c. 4.2.3 et les référe…»
S 2024 53 (2024-09-04) · gr
Disability Pension Calculation for Chronic Pain Disorder Following Surgeries
«…chtsspezifische Nominallohnentwicklung anzuwenden gewesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E.9 und 9C_444/2018 vom…»
S 2023 83 (2024-08-20) · gr
Hip Degeneration and Sole Proprietor Income Assessment for Invalidity Pension
«…geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom…»
S 2024 22 (2024-07-11) · gr
Rejection of Disability Pension Upheld Based on Expert Zero Percent Disability Rating
«…alidität die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 - 44 - E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_7…»
S 2024 37 (2024-06-25) · gr
Appeal of Denial of Disability Pension Following Cerebral Infarction
«…die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E.9 und 9C_444/2018 vom…»
200 2023 578 (2024-06-16) · be
AI Pension Revocation and Rehabilitation Denial for Perianal Fistula Claimant
«…enu avant la réadaptation lorsqu’il n’existe pas d’indices concrets que la personne assurée aurait changé de métier (TF 8C_703/2019 du 6 octobre 2020 c. 4, 9C_24/2009 du 6 mars 2009 c. 3.2; VGE IV/2019/243 du 12 septembre 2019 c. 4.2.3; THOMAS ACKERMA…»
S 2023 140 (2024-02-27) · gr
Claimant v. Pension Authority (Disability Pension Entitlement)
«…eschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E.9 und 9C…»
200 2023 543 (2023-11-21) · be
Invalidity Pension Revision Based on Cirrhosis Progression and Recovery
«…che (und nicht ein prozentualer Anteil der Wochenarbeitszeit) attestiert wurde (Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2020, 8C_703/2019, E. 5.1). Unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche und eines Abzugs vom Tabellenlohn…»
S 2023 85 (2023-11-15) · gr
Appeal of Disability Benefits Denial Based on Residual Earning Capacity Assessment
«…IV-act. 241). Korrekterweise hätten aber die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung (Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom 31. Januar…»
S 2023 84 (2023-10-03) · gr
Claimant v. Social Insurance Institution (Full Disability Pension Granted)
«…alidität die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E.9 und 9C_444/2018 vom…»
S 2023 25 (2023-06-16) · gr
Disability Insurance Benefits Appeal: Residual Earning Capacity vs. Treating Physician Assessment
«…185) . Korrekterweise hätten aber die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung (Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E.9 u…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_703/2019

Urteil vom 6. Oktober 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2019 (200 19 243 IV).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1962 geborene A.________ arbeitete seit 1985 als ungelernter Betriebsmitarbeiter in der Wagenreinigung bei der B.________. Er meldete sich am 5. November 1996 wegen Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form von beruflichen Massnahmen (Berufsberatung/Umschulung) an. Die IV-Stelle Bern gewährte ihm mit Verfügung vom 18. Februar 1998 eine Umschulung. Der Versicherte erlangte am 31. Januar 1999 das Bürofachdiplom VSH und konnte in der Folge eine Stelle bei der Pensionskasse B.________ antreten. Von Beginn weg war das Pensum infolge des Gesundheitsschadens um 20 % reduziert. Krankheitsbedingt wurde dieses ab März 2004 weiter auf 50 % reduziert. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2011 zu.

Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung machte A.________ am 31. März 2015 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle liess den Versicherten neurochirurgisch durch Dr. med. C.________, (Expertise vom 15. April 2016) und mittels einer orthopädischen Untersuchung durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) (Bericht vom 15. September 2016) untersuchen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 lehnte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs ab. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

A.b. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 löste die Pensionskasse der B.________ das Arbeitsverhältnis mit A.________ aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2017 auf. Der Versicherte ersuchte in der Folge erneut um berufliche Massnahmen, um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Januar 2017 und um Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Rente ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2019 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab Januar 2018 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt hat. Streitig ist dabei einzig der Einkommensvergleich ab 1. Januar 2018.

Die für die Beurteilung massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG ) sowie zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

3. Nach der Feststellung des kantonalen Gerichts besteht beim Beschwerdeführer in einer seinem Rücken- und Knieleiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; diese sollte in zweimal zwei Stunden täglich aufgeteilt werden. Darin sind sich die Parteien einig. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2017 einen erwerblichen Revisionsgrund darstellt. Beim Valideneinkommen stützte sich die Vorinstanz, wie schon die IV-Stelle, auf das vormalige bei den B.________ im Bereich Reinigung im Jahre 1996 erzielte Einkommen von Fr. 61'563.- und indexierte dieses auf das Jahr 2018. In Gegensatz zur Verwaltung, welche ihrer Verfügung vom 22. Februar 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 73'332.- zu Grunde legte, hielt das kantonale Gericht dafür, dass die Indexierung mit den - unterdurchschnittlichen - statistischen Werten im Bereich Verkehr und Lagerei zu erfolgen habe. Entsprechend bezifferte es das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2018 mit Fr. 72'750.-. Die Festsetzung des Invalideneinkommens durch das kantonale Gericht basiert auf den statistischen Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016, wiederum indexiert auf das Jahr 2018. Auf der Grundlage der Tabelle TA1 Kompetenzniveau 2 für Männer in "sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen" ermittelte die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 29'647.-. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 59 %. Entsprechend wurde eine revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs verneint.

4. Umstritten ist zunächst das ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen.

4.1. Für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_852/2018 vom 5. März 2019 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Dessen Ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.1 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1).

4.2. Nach Feststellung der Vorinstanz arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 1. September 1985 bis zur krankheitsbedingten Umschulung auf eine neue Tätigkeit im Jahre 1997 im Bereich Reinigung bei den B.________-Diensten. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Gesunder diese angestammte Tätigkeit nicht fortgeführt hätte. Auch der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich keine Einwände gegen diese Feststellung vor, weshalb davon auszugehen ist.

4.3. Ausgangspunkt für die Bemessung des Valideneinkommens bildet somit das Einkommen des Beschwerdeführers, welches er als Mitarbeiter im Bereich Reinigung bei den B.________-Diensten im Jahre 1996 erzielt hatte (Fr. 61'563.-). Umstritten ist, welche Tabelle des Bundesamtes für Statistik (BFS) für die Indexierung dieses Wertes heranzuziehen ist. Aus der Verfügung vom 22. Februar 2019, welche auf einem Valideneinkommen von Fr. 73'332.- beruht, ist nicht ersichtlich, mit Hilfe welcher Tabelle die Lohnentwicklung das Valideneinkommen berechnet wurde. Wie dargelegt, ermittelte die Vorinstanz auf Grund der Tabellen T1.1.93 und T1.1.10 für den Wirtschaftszweig "Verkehr und Lagerei" ein solches von Fr. 72'750.-. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung bezüglich der anwendbaren Indexierungstabelle ( BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410, 126 V 75 E. 3a S. 76). Ob angesichts des vorliegend beträchtlichen Zeitraums zwischen dem letzten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn und dem Revisionszeitpunkt von 22 Jahren und der damit verbundenen Unsicherheit über die konkrete Einkommensentwicklung für die Indexierung des vor Beginn der Gesundheitsschädigung erzielten Einkommens nicht besser auf die allgemeine Tabelle T 39 abzustellen wäre, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 76'826.- (Fr. 61563.- : 1811 [1996] x 2260 [2018]) führen würde, kann vorliegend indessen offen bleiben, wie im Folgenden gezeigt wird.

5.

5.1. Gemäss angefochtenem Entscheid beträgt das Invalideneinkommen Fr. 29'647.-. Die Vorinstanz stützte sich bei dessen Bemessung auf die Tabellen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) mit einem Ausgangswert von Fr. 5'169.- (Tabelle TA1, 2016, Kompetenzniveau 2, Männer, Ziff, 77 [sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen]) und passte diesen mittels Nominallohnindex der branchenspezifischen Tabelle T1.1.10 auf das Jahr 2018 an. Im weiteren berücksichtigte das kantonale Gericht eine attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %, eine betriebsübliche Arbeitszeit von 42.2 Wochenstunden und einen Abzug von 10 % wegen des reduzierten Beschäftigungsgrades und des Umstandes, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf täglich 2 mal 2 Stunden aufzuteilen sei, was eine quantitative Einschränkung der Präsenzzeit bedeute und aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein lohnrelevantes Erschwernis darstelle. Damit ist ihr ein Fehler unterlaufen. Dr. med. C.________ hielt in ihrem Gutachten vom 15. April 2016 fest, die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % falls die Arbeit in 2 mal 2 Stunden täglich aufgeteilt werden könne. Ansonsten sei die zumutbare Tätigkeit auf 40 bis 45 % festzusetzen. Entsprechend traf das kantonale Gericht in der Folge die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 2 mal 2 Stunden täglich. Damit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit indessen lediglich 20 Stunden (5 mal 4 Stunden). Die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher insoweit anzupassen, dass dieses nicht auf eine "betriebsübliche" Arbeitszeit von 42.2 Stunden aufzurechnen und damit auf Fr. 28'102.- (Fr. 5'169.- x 12 x 104.0 : 103.3 x 0.9 x 0.5) zu beziffern ist. Verglichen mit dem von der Vorinstanz ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72'750.- ergibt das einen Invaliditätsgrad von 61.4 %, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

5.2. Damit kann offen bleiben, ob ein höherer als der von der Vorinstanz gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt wäre, da selbst ein maximal möglicher Abzug von 25 % ( BGE 126 V 75 E. 5 b/cc S. 80) zu keinem höheren Rentenanspruch führen würde.

6. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die revisionsweise erhöhte Invalidenrente sei ihm ab dem 1. Januar 2018 auszurichten.

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 IVV ). Die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ Pensionskasse per 31. Dezember 2017 verändert. Die revisionsweise Erhöhung seines Rentenanspruchs ist demgemäss ab April 2018 zu berücksichtigen und die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Das geringfügige Unterliegen des Beschwerdeführers im Umfang eines um drei Monate verzögerten Beginns der Rentenerhöhung rechtfertigt keine eigene Kostenbeteiligung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2019 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Februar 2019 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer