Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_703/2018 KI-generiert

Claim Denial for Invalidity Pension Based on Depressive Disorder

Geschäftsnummer 8C_703/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits due to depression in July 2016. Following various assessments, the disability insurance authority provided early intervention measures, including job coaching and career counseling. A psychiatric evaluation indicated that the individual suffered from a recurring depressive disorder that impacted work capacity significantly. Despite these findings, the disability insurance authority ultimately denied the claim, stating the psychiatric condition did not constitute a legally valid health impairment. The individual then appealed this decision to the administrative court, which upheld the denial, leading to further legal proceedings before the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 97 Abs. 1 BGG; Claim Denial for Invalidity Pension Based on Depressive Disorder: Following various assessments, the disability insurance authority provided early intervention measures, including job coaching and career counseling. A psychiatric evaluation indicated that the individual suffered from a recurring depressive disorder that impacted work capacity significantly. Despite these findings, the disability insurance authority ultimately denied the claim, stating the psychiatric condition did not constitute a legally valid health impairment. The individual then appealed this decision to the administrative court, which upheld the denial, leading to further legal proceedings before the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) depressive Störung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychische Beeinträchtigungen medizinische Gründe Krankenversicherung Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the rule that the Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the conditions under which the Tribunal can correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited by the Tribunal as the principle that it applies the law ex officio.

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

Cited relating to the necessary grounds that must be stated in the challenged decision for review.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the admissibility and reasoning requirements for the appeal.

Art. 64 Abs. 1-3 BGG

Granted the request for free legal aid because the appeal was not hopeless and representation was necessary.

Art. 64 Abs. 4 BGG

The appellant was warned that he must reimburse the Federal Tribunal's treasury if he becomes able to do so.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The fee for the federal court proceedings was imposed on the appellant (Art. 66 al. 1 LTF is implied by the imposition of court costs under Art. 66 BGG/LTF).

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the basis for filing the appeal in public law matters (although the appeal was ultimately dismissed).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 42 Abs. 2 sentence 1 when dealing with the appellant's challenge to the factual findings by repeating arguments made in the cantonal appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

200 2023 386 (2024-12-17) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office: Recurrent Depressive Disorder and Invalidity Benefits
«…4. September 2018, VGE IV 200 2018 315; act. II 77) und anschliessend auch das Bundesgericht (Urteil vom 13. Juni 2019, 8C_703/2018; act. II 89) bestätigten diese Verfü- gung. Am 15. Juli 2021 meldete der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin D…»
8C_415/2021 (2021-10-13)
Invalidity Insurance Claim Remanded for Structured Assessment of Psychological Incapacity
«…V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen; Urteile 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.2; 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019 E. 3.2.2.2.2). Die Beschwerde ist begründet. 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wi…»
8C_681/2020 (2021-07-23)
Claimant v. Disability Insurance (IV) concerning assessment of work capacity and psychological impairment.
«…sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen; SVR 2020 IV Nr. 42 S. 148, 8C_423/2019 E. 3.2.2; SVR 2019 IV Nr. 91 S. 302, 8C_703/2018 E. 3.2.2.2.2; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.4). 4. 4.1. Nach der Vorinstanz war das ABI-Gutachten mit B…»
200 2019 249 (2020-10-26) · be
Disability Pension Appeal Based on Deterioration of Psychiatric Condition
«…diquement contrôlée en fonction de chaque cas concret, au degré de preuve de la vraisemblance prépondérante (par ex. TF 8C_703/2018 du 13 juin 2019 c. 4.2.2). Jugement du Tribunal administratif du canton de Berne du 26 octobre 2020, 200.2019.249.AI,…»
OG O3V 19 34 (2020-05-25) · ar
Insurance Benefit Denial Upheld Despite Psychiatric Assessment Showing Incapacity
«…send kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der neuen bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019, 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018, 8C_154/2018 vom 13. Dezember 2018 und 8C_628/2018 vom 3…»
8C_753/2019 (2020-03-11)
Invalidity Insurance Claim Denial Based on Insufficient Psychological Impairment under Systematic Indicators
«…5.2.2, 6 und 7 S. 307 ff. sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen; Urteile 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.2; 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019 E. 3.2.2.2.2). 5. Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. 6. Das Verfahr…»
8C_423/2019 (2020-02-07)
Insured Person v. Disability Insurer (Work Incapacity Assessment for Psychic Illness)
«…S. 427; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 S. 307 ff. sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen; Urteil 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019 E. 3.2.2.2.2). 3.2.3. Das Gutachten der sachverständigen Person hat zunächst den allgemeinen Anforde…»
8C_503/2019 (2019-12-19)
Insurance Benefits Remittal Proper Against Judicial Expertise Standard
«…erstellt worden ist, dadurch aber nicht per se seinen Beweiswert verloren hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; Urteil 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019 E. 2.2.2). Wenn das kantonale Gericht den Sachverhalt dennoch für nicht rechtsgenüglich abgeklärt und…»
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Disability Pension for IT Professional with Anxiety and Chronic Fatigue Upheld
«…ie versicherte Per- son leide an einer psychischen Störung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urteil des BGer 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.2.2). 8.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinn von BGE 141 V 281…»
200 2018 292 (2019-10-22) · be
Pension Increase Denial for Deterioration Claim
«…idiquement contrôlée en fonction de chaque cas concret, au degré de preuve de la vraisemblance prépondérant (par ex. TF 8C_703/2018 du 13 juin 2019 c. 4.2.2). 7.3 En l'occurrence, le contrôle juridique doit non seulement porter sur la proposition…»
200 2018 224 (2019-10-02) · be
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«…diquement contrôlée en fonction de chaque cas concret, au degré de preuve de la vraisemblance prépondérante (par ex. TF 8C_703/2018 du 13 juin 2019 c. 4.2.2). 6.3 Dans sa préorientation du 17 novembre 2017, sans même consulter son SMR, l'Office…»
200 2018 283 (2019-09-26) · be
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«…le de leur pertinence du point de vue du droit des assurances sociales (ATF 140 V 193 c. 3.1 et 3.2 avec références; TF 8C_703/2018 du 13 juin 2019 c. 4.2.2). Cela étant, le point de vue de l'intimé ne peut être partagé. En effet, contrairement à ce…»
9C_463/2019 (2019-09-25)
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«…mäss BGE 143 V 409 und 418 erstellt worden ist, dadurch aber nicht per se seinen Beweiswert verloren hat (vgl. Urteil 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019 E. 2.2.2). Wenn das kantonale Gericht den Sachverhalt dennoch für nicht rechtsgenüglich abgeklärt und…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_703/2018

Urteil vom 13. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2018 (200 18 315 IV).

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene A.________ meldete sich am 26. Juli 2016 wegen Depressionen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom 25. August 2016 sprach sie dem Versicherten als Frühinterventionsmassnahme Beratung und Unterstützung zum Erhalt seines derzeitigen Arbeitsplatzes zu. Mit einer weiteren Mitteilung übernahm sie für die Zeit vom 17. Oktober 2016 bis 15. Januar 2017 ein Jobcoaching (Coachingbericht vom 10. Januar 2017). Nachdem feststand, dass der Versicherte die Tätigkeit als Journalist am angestammten Arbeitsplatz nicht würde weiterführen können, sprach ihm die Verwaltung als weitere Frühinterventionsmassnahme eine Berufsberatung/Modul Wandel (vgl. Mitteilung vom 23.

März 2017) zu (vgl. Rückmeldungsbericht über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 22. Februar 2018). Auf Empfehlung des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 30. März 2017), holte die IV-Stelle das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2017 ein. Danach litt der Explorand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:

F33.01). Die zu diagnostizierende Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.0) sowie die Dysthymie (ICD-10: F34.1) hatten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss Gutachten war der Explorand im angestammten Beruf als Journalist bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Für Tätigkeiten ohne grosse Entscheidungskompetenz, zum Beispiel handwerkliche Verrichtungen, mit konstanten Arbeitsabläufen, möglichst eigenem Aufgabenbereich, konstanten Arbeitszeiten ohne Nachtarbeit, Zeitdruck oder konfliktträchtige soziale Interaktion war es dem Exploranden aus medizinischer Sicht zumutbar, sich stufenweise in einer angepassten Beschäftigung beginnend mit einem Pensum von 50 % und einer monatlichen Steigerung von 10 % erfolgversprechend in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern.

Zum zitierten Gutachten äusserte sich Dr. med. B.________ am 7. Dezember 2017. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Verwaltung einen Leistungsanspruch, da die psychiatrisch festgestellten Befunde keinen Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne begründeten (Verfügung vom 6. März 2018).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 4. September 2018).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm mindestens eine Dreiviertelsrente sowie berufliche Massnahmen zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Dazu lässt A.________ innerhalb der ihm gesetzten Frist (8. Januar 2019) rechtzeitig eine Vernehmlassung einreichen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

D. Das Bundesgericht hat am 13. Juni 2019 eine öffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es trotz der im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. September 2014 genannten Befunde von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 6 f. ATSG) ausgegangen ist und damit einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneint hat. Die Vorinstanz hat die bei psychischen Gesundheitsleiden zu beachtende Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

2.2.

2.2.1. Zu wiederholen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017) sowie BGE 143 V 409 (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017) seine Rechtsprechung geändert und festgestellt hat, dass die Therapierbarkeit psychischer Leiden allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im iv-rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Kataloges von Indikatoren durchgeführt wird ( BGE 143 V 409 ).

2.2.2. Gemäss früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass das in allen Teilen beweiskräftige psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. September 2017 eine schlüssige Beurteilung der Standardindikatoren erlaube. Der Versicherte leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01). Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome sei zu verneinen. Im Zeitpunkt der Exploration des Versicherten habe der Experte hinsichtlich der Affektivität lediglich eine subdepressive Mittellage mit verminderter Schwingungsfähigkeit feststellen können.

Sodann bezeichne er zwar die ambulanten und stationären Möglichkeiten als ausgeschöpft, indessen sei die aktuell durchgeführte Psychotherapie leitliniengerecht und damit adäquat und ausreichend. Mangels zuverlässiger Vorhersehbarkeit des Verlaufs der Erkrankung empfehle er eine erneute psychiatrische Beurteilung nach zwei Jahren. Der Experte gehe somit insgesamt von einer positiven Entwicklung aus, welche Einschätzung sich mit den Angaben der therapierenden Psychiaterin wie auch mit den Ergebnissen der vom 20. Juni bis 9. September 2016 teilstationär durchgeführten Behandlung in der Privatklinik D.________ decke.

Auch der Indikator "Komorbiditäten" spreche nicht gegen die Überwindbarkeit der psychischen und psychosomatischen Einschränkungen. Würden als Komorbiditäten vorliegend sowohl die vom Beschwerdeführer geklagten Rücken- und Schulterschmerzen als auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen und die Dysthymie berücksichtigt, sprächen diese nicht gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer in unbelasteten Situationen bzw. in einem selbstgestalteten Alltag weitgehend beschwerdefrei sei, abgesehen davon, dass ein wesentlicher Teil der Rücken- und Schulterschmerzen bei dieser Ausgangslage nicht als eigenständige Komorbidität, sondern als Teil der depressiven Episode zu betrachten sei.

Wie der Gutachter in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin festhalte, verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche mobilisierende Ressourcen. So sei er in der Kontaktfähigkeit zu Dritten wie auch in der Selbstbehauptungsfähigkeit nicht eingeschränkt, die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und die Wegefähigkeit seien nicht beeinträchtigt und stellten ebenso wie das soziale Netzwerk, die Kommunikationsfähigkeit, das Bildungsniveau, die Motivation und die Therapieadhärenz mobilisierende Ressourcen dar. Ich-Störungen wie auch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor und der soziale Kontext mit einem Freundeskreis bestehend aus drei Kollegen, regelmässigen Kontakten zu seinen Kindern und zu seiner Freundin, liessen nicht auf eine erhebliche funktionelle Einschränkung durch die depressive Störung schliessen.

Hinsichtlich Konsistenz sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Alltags- und Freizeitaktivitäten nicht erheblich eingeschränkt sei. Auch wenn er früher noch aktiver gewesen sein möge und mit dem Gutachter von einem leicht- bis mittelgradigen Leidensdruck auszugehen sei, könne der rezidivierenden depressiven Störung des Beschwerdeführers in Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Beweismittel rechtsfehlerhaft gewürdigt und damit den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der kantonalen Beschwerde. Daher geht das Bundesgericht auf die im letztinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung nicht näher ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG ). Vielmehr wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. September 2017 klar ergibt, dass er allein wegen der psychiatrischen/psychosomatischen Befunde im angestammtem Beruf als Journalist, dessen Ausübung im Übrigen aus somatischer Sicht weiterhin dem von allen Ärzten übereinstimmend formulierten Arbeitsplatzprofil entsprechen dürfte, nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen war. Nicht ersichtlich ist, inwiefern aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Mai 2018 sowie aus den Auszügen aus der Krankengeschichte des Hausarztes etwas anderes folgen soll. Klinisch ergeben sich daraus jedenfalls keine wesentlichen Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat.

3.2.2.

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter gestützt auf E. 4.2.5 des Urteils 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 (publ. in: SVR IV Nr. 27 S. 86) geltend, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung verletzt, wonach eine von einem beweiskräftigen Gutachten losgelöste Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens nicht stattfinden soll. Sowohl der Gutachter Dr. med. C.________ als auch der RAD hätten die Indikatoren bereits berücksichtigt und das Vorliegen eines invaliditätsbedingten Gesundheitsschadens bejaht. Das kantonale Gericht hätte somit lediglich prüfen dürfen, ob sich aus den funktionellen Einschränkungen unter Berücksichtigung der Indikatoren ein stimmiges Gesamtbild in allen Lebensbereichen ergebe, was vorliegend der Fall sei.

3.2.2.2.

3.2.2.2.1. Gemäss Rechtsprechung vermag bei psychischen Erkrankungen die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den rechtsgenüglichen Beweis einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG ) nicht zu erbringen, weil sie in wesentlichen Teilen vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann.

3.2.2.2.2. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung ( BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG ). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden ( BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, BGE 141 V 281 - Auswirkungen des Urteils auf weitere Fragestellungen, in:

Sozialversicherungsrechtstagung 2016, Ueli Kieser [Hrsg.], 2017, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen ( BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann.

Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f. mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6 S. 427; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 S. 307 ff. sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe die Grundsätze gemäss BGE 143 V 409 verkannt, indem es nirgends auf die gutachterlich festgestellte Chronizität und invalidisierende Wirkung des depressiven Leidens eingegangen sei. Auch habe es die leitliniengerecht durchgeführte Psychotherapie und die Therapieadhärenz als wichtigste Faktoren zu wenig gewürdigt. Es verkenne, dass nach der genannten Praxis die Behandelbarkeit des depressiven Leidens nichts über deren invalidisierenden Charakter aussage. So habe es übersehen, dass er gemäss Gutachten des Dr. med. C.________ im angestammten Beruf als Journalist mangels psychischer Belastbarkeit voraussichtlich dauernd zu 50 % eingeschränkt bleiben werde.

In diesem Kontext habe der psychiatrische Sachverständige festgehalten, dass sämtliche therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien. Gerade diesem Umstand komme im Zusammenhang mit leicht- bis mittelgradigen Depressionen nach der Rechtsprechung eine grosse Relevanz zu. Die Voristanz habe zudem die Ergebnisse seiner Eingliederungsbemühungen mit keinem Wort gewürdigt. Wohl sei das Aktivitätenniveau mit der vom psychiatrischen Gutachter angenommenen vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit sowie einer hälftigen Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf kompatibel.

Allerdings sei es vor Eintritt der chronifizierten Gesundheitsschädigung weit höher gewesen. Würde die invalidisierende Wirkung der chronischen leichtgradigen Depression mit somatischem Syndrom und mit den komorbiden akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie den komorbiden Rückenschmerzen verneint, laufe dies der geänderten Rechtsprechung zuwider, mit der das Bundesgericht gerade eine ergebnisoffene Prüfung der Standardindikatoren anstrebe. Im Falle einer leichtgradigen Depression werde nämlich das Aktivitätenniveau nie derart eingeschränkt sein, dass eine vollständige Passivität und ein vollständiger sozialer Rückzug beobachtet werden könnten.

Würden wie vorliegend der soziale Kontext (Freundeskreis bestehend aus drei Personen, regelmässiger Kontakt zu den Kindern und zur Freundin), die Fähigkeit und die Motivation, eine Therapie zu absolvieren, das akademische Bildungsniveau sowie die Kommunikationsfähigkeit als Ressourcen gewertet, könnten versicherte Personen mit anspruchsvollen, fordernden Berufen und chronischer Depression leicht- bis mittelgradigen Schweregrades gar nie einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweisen. Dies, obwohl notorisch sei, dass sich die mangelnde Belastbarkeit gerade in anspruchsvollen, fordernden Berufen invalidisierend auswirkten.

4.2.

4.2.1. Was der Beschwerdeführer im Kern geltend macht, trifft den entscheidenden Punkt nicht. Fehl geht die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 (publ. in SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86), dem im Übrigen seinerseits bereits ein indikatorengeleitetes Gutachten zugrunde lag und dessen E. 4.2.5 zur richterlichen Überprüfungsbefugnis und zur Parallelüberprüfung nicht losgelöst von den übrigen Erwägungen (insbesondere E. 4.2.4) zu lesen ist. Nur weil im vorliegenden Fall die Vorinstanz der Folgenabschätzung durch Dr. med. C.________ aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt ist, kann ihr nach dem Gesagten keine Überschreitung ihrer fachlichen Zuständigkeit vorgeworfen werden. Entscheidend ist, ob im angefochtenen Gerichtsentscheid die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art genannt werden (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ). Dies und vor allem die materielle Frage, ob das kantonale Gericht auf der Grundlage eines nicht offensichtlich unrichtig erhobenen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht zutreffende Schlüsse gezogen hat, gilt es nachfolgend im Rahmen des eingangs Erwogenen (vgl. E. 1.1 und 1.2 hievor) zu überprüfen.

4.2.2. Gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 298 (mit Hinweisen auf E. 3.4.1.2 und 3.7.2) verschaffen die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Störungen zu überbrücken. Mithin ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob anhand der Standardindikatoren mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, die versicherte Person leide an einer psychischen Störung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, der vorliegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit den in BGE 144 V 50 und 143 V 409 beurteilten Fällen, ist daher nicht näher einzugehen.

4.2.3.

4.2.3.1. Hinsichtlich der Einwände, die der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung der Standardindikatoren geltend macht, wird auf die in E. 3.1 hievor zitierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen. Zu verdeutlichen ist, dass der Begriff "chronifiziert" nicht impliziert, die betroffene Person leide an einem unheilbaren Leiden. Zwar trifft an sich zu, dass Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz wichtige Schweregradindikatoren darstellen ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 298 in Verbindung mit E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Indessen ergibt sich aus den angerufenen und nicht kommentierten Ergebnissen der von der IV-Stelle durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Sachverhalt A hievor) nicht, inwieweit die Auskünfte der beruflichen Durchführungsstellen zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf die Beurteilung der Standardindikatoren führen sollten.

4.2.3.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen. Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid nur dahingehend zu prüfen, ob die Vorinstanz in Anwendung der normativen Vorgaben die Rechtsprechung umgesetzt und im Rahmen der Beweiswürdigung eine korrekte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat. Genau dies hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch getan. Sie hat entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht etwa eine losgelöste juristische Parallelprüfung der Indikatoren vorgenommen, sondern anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abgehandelt und geschlossen, dass aus juristischer Sicht der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann ( BGE 141 V 281 E. 5.2. S. 306 f. und BGE 140 V 193 ). Demnach stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn es der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit die rechtliche Relevanz abgesprochen und festgestellt hat, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 6.1 S. 57 f.).

5.

5.1. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch eine Anwältin geboten war ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

5.2. Das mit der Konstennote vom 24. September 2018 geltend gemachte Honorar von Fr. 3'272.40 (vgl. 19) erweist sich als angemessen und kann daher zugesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'272.40.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder