Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_703/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Procedural Non-Compliance in Unemployment Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_703/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning the entitlement to unemployment benefits during a period of imprisonment. The individual sought to appeal against a decision made by the Cantonal Administrative Court, which had denied the claim for unemployment benefits based on the ongoing inability to engage in job placement as defined by relevant legislation. The appellant failed to adequately demonstrate how the lower court's factual determinations were incorrect or how legal errors had been made in the assessment of the case. Consequently, the tribunal determined not to admit the appeal due to a lack of proper justification from the appellant regarding the denial of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 15 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed Due to Procedural Non-Compliance in Unemployment Insurance Case: The individual sought to appeal against a decision made by the Cantonal Administrative Court, which had denied the claim for unemployment benefits based on the ongoing inability to engage in job placement as defined by relevant legislation. The appellant failed to adequately demonstrate how the lower court's factual determinations were incorrect or how legal errors had been made in the assessment of the case. Consequently, the tribunal determined not to admit the appeal due to a lack of proper justification from the appellant regarding the denial of benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit persönliche Verhältnisse Durchsetzungshaft Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) in a simplified procedure due to an evident deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that court costs shall be waived on account of the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_703/2016

Urteil vom 28. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,

Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 17. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 26.10.2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder wegen seit Inhaftierung fortbestehender fehlender Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG verneinte,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass er statt dessen primär die zur Inhaftierung führenden Gründe und dadurch erlittenen familiären, finanziellen und beruflichen Nachteile thematisiert, was indessen - so bereits die Vorinstanz - für die Frage der Vermittlungsfähigkeit irrelevant ist, und insoweit an der Sache vorbei zielt,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel