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8C_703/2009 KI-generiert

Laundry Worker v. Insurer (Causation of Post-Accident Symptoms)

Geschäftsnummer 8C_703/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who, while employed as a laundry worker, suffered injuries from a fall outside her home, leading to fractures and minor abrasions. Following the accident, the mandatory accident insurance provider ceased payments for medical treatment and daily allowances, citing insufficient causal links to ongoing health issues. The claimant contested this decision, asserting that her psychological complaints and other symptoms should be recognized as accident-related, and sought continued insurance benefits. However, the lower court found that only the injuries to her hand had a direct causal relationship with the accident, dismissing other claims as unsubstantiated. The case was appealed to the Federal Tribunal, which reviewed the arguments presented and ultimately maintained the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Laundry Worker v. Insurer (Causation of Post-Accident Symptoms): Following the accident, the mandatory accident insurance provider ceased payments for medical treatment and daily allowances, citing insufficient causal links to ongoing health issues. The claimant contested this decision, asserting that her psychological complaints and other symptoms should be recognized as accident-related, and sought continued insurance benefits. However, the lower court found that only the injuries to her hand had a direct causal relationship with the accident, dismissing other claims as unsubstantiated. The case was appealed to the Federal Tribunal, which reviewed the arguments presented and ultimately maintained the lower court's ruling.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Unfallversicherungsleistungen Unfallkausalität Arbeitsunfähigkeit Versicherer sturzbedingte Körperschädigung Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with the simplified procedure for decision-making.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in conjunction with the simplified procedure allowing reference to the cantonal decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal under the simplified procedure due to obvious lack of merit.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal assistance because the appeal was hopeless.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_703/2009

Urteil vom 28. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

S.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Juni 2009.

In Erwägung,

dass die für die Firma T.________ AG als Betriebshelferin im Bereich Wäscherei arbeitstätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesene S.________ (Jahrgang 1951) am 7. Juli 2006 vor der Haustüre ihrer Wohnung stürzte und sich an der rechten Hand (Frakturen an der Basis des Ring- und Kleinfingers) und der rechten Gesichtshälfte (Schürfungen) verletzte,

dass die SUVA die seit dem Unfall erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) nach sowohl im Verwaltungs- (Verfügung vom 12. September 2007), wie auch im Einspracheverfahren eingeholten umfangreichen ärztlichen Auskünften (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2008) auf den 30. September 2007 einstellte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 25. Juni 2009),

dass S.________ Beschwerde führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die psychischen Beschwerden als Unfallfolge anzuerkennen und es seien ihr ab Einstellungsdatum gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % weiterhin Versicherungsleistungen, eine Unfallrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten,

dass die Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat,

dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, einzig die aus der Verletzung an der rechten Hand herrührenden Beeinträchtigungen stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juli 2006, nicht aber die geltend gemachte Nacken-, Schulter-, Arm-Symptomatik rechts, die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie die psychischen Probleme,

dass weiter nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts das geltend gemachte Ausmass der Beeinträchtigungen im Bereich der rechten dominanten Hand medizinisch nicht objektivierbar und daher von keiner wesentlichen Einschränkung im ausgeübten Beruf als Wäscherin auszugehen ist,

dass auf die Beschwerde, soweit damit die vorinstanzliche Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs mit den allfällig bestehenden psychiatrischen Symptomen beanstandet wird, mangels Begründung nicht näher einzugehen ist,

dass sich die weiteren Vorbringen oder Einwendungen in der letztinstanzlichen Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Rügen erschöpfen, die das kantonale Gericht mit nicht zu beanstandender Begründung entkräftet hat,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder