Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_701/2022 KI-generiert

Invalidity Insurance Authority v. Cantonal Court (De Facto Skilled Worker Status)

Geschäftsnummer 8C_701/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A social insurance office in the Canton of St. Gallen challenged a decision made by the Cantonal Insurance Court, which invalidated their prior resolution and remanded the case for further administrative proceedings related to unemployment insurance. The case focused on whether an individual was eligible for certain vocational retraining and employment programs despite lacking formal qualifications, as they might be "functionally equivalent to a professional." The Cantonal Court demanded additional investigation to determine the individual's status before making a decision on their entitlement to these measures. The insurance office sought a review of this initial ruling, arguing the procedural prolongation and additional assessments were unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Invalidity Insurance Authority v. Cantonal Court (De Facto Skilled Worker Status): Gallen challenged a decision made by the Cantonal Insurance Court, which invalidated their prior resolution and remanded the case for further administrative proceedings related to unemployment insurance. The case focused on whether an individual was eligible for certain vocational retraining and employment programs despite lacking formal qualifications, as they might be "functionally equivalent to a professional." The Cantonal Court demanded additional investigation to determine the individual's status before making a decision on their entitlement to these measures. The insurance office sought a review of this initial ruling, arguing the procedural prolongation and additional assessments were unnecessary.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Prozessvoraussetzung Kanzleiversehen Zwischenentscheid Leitverfahren Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to examine the appeal further under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 BGG

The court ruled not to enter the appeal because the decision was an interlocutory decision subject to the admissibility requirements of Art. 93 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_701/2022

Urteil vom 10. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2022 (IV 2021/223).

Erwägungen:

1. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2021 mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2. Bei dem von der IV-Stelle angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

3.

3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen generell nicht aus ( BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).

3.2. Das kantonale Gericht erachtete es im angefochtenen Entscheid als unzulässig, berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Berufsberatung, Integrationsmassnahmen und Arbeitsvermittlung) allein wegen eines fehlenden formalen Ausbildungsnachweises abzulehnen, vielmehr bedürfe es weiterer Abklärungen darüber, ob der Versicherte "faktisch als Berufsmann" zu qualifizieren sei, ehe über das Leistungsbegehren befunden werden könne.

Zwar führt das Gericht in diesem Zusammenhang zunächst aus, ein "faktischer" Berufsmann sei als "umschulungsspezifisch invalid zu qualifizieren". Dies präzisiert es aber hernach dahingehend, dass nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen über den Anspruch auf eine Arbeitsintegration, auf eine Berufsberatung, auf eine Umschulung und/oder auf eine Arbeitsvermittlung neu zu entscheiden sei. Mit anderen Worten hat das kantonale Gericht nicht erkannt, "falls der Versicherte faktisch als Berufsmann gilt, so hat er ungeachtet der weiteren Umstände auch Anspruch auf konkrete Umschulungs- oder andere berufliche Eingliederungsmassnahmen" (vgl. dazu auch Urteil I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 Absatz 2), wovon die Beschwerdeführerin letztinstanzlich auszugehen scheint. Diese wird nicht dazu verhalten, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Allein der Umstand, dass sie die vom Gericht angeordneten Abklärungen als von Vornherein unnötig oder sinnlos erachtet, reicht zur Bejahung eines Anfechtungsgrunds nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht aus ( BGE 139 V 99 ; Urteil 8C_311/2022 vom 31. Mai 2022).

4. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Zwar wäre ein sofortiger Endentscheid möglich, indessen bliebe damit klarerweise kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2).

5. Zu ergänzen ist, dass vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen erwiesenermassen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn sich zeigt, dass ein Gericht regelmässig in entsprechender Weise vorgeht ( BGE 139 V 99 E. 2.5 mit Hinweis; SVR 2020 IV Nr. 3 [Urteil 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019] E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.2). Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren. Es verhält sich insofern ähnlich, wie wenn unter bestimmten Bedingungen auf das Eintretenserfordernis des aktuellen praktischen Interesses ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ) verzichtet wird, damit eine bestimmte Frage von allgemeinem Interesse überhaupt je einmal beurteilt werden kann (Urteil 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2 mit diversen Hinweisen; vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1 ; 139 I 206 E. 1.1 ; 137 I 23 E. 1.3.1; 136 III 497 E. 1.1).

Eine eigentliche Fehlpraxis von Seiten des kantonalen Gerichts wird jedoch nicht geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 284 E. 2.3 und 289 E. 1.3, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 III 80 E. 1.2 in fine), was endlich zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt.

6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel