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8C_700/2023 KI-generiert

Disability insurance: Pension reconsideration after new application — inadequate substantive reasoning in appeal against denial of disability pension claim.

Geschäftsnummer 8C_700/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (IV. public-law division) dismissed the appeal and did not enter into the merits, upholding the lower court’s decision and the disability insurance office’s denial of a disability pension claim. The claimant had reapplied for an invalidity pension in November 2017 after a prior denial in September 2009; the cantonal court had compared her health status at both times and found she remained able to work in her usual capacity. The Supreme Court held that the appellant’s brief contained only inadmissible appellate criticism, merely restating her own view of the facts and accusing the lower court of inadequately weighing medical reports without demonstrating any obvious error or legal violation under Art. 95 BGG, thus failing to meet the substantive reasoning requirements of Art. 42(1)–(2) BGG. No court costs were imposed (Art. 66(1) BGG), making the request for free legal aid moot.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability insurance: Pension reconsideration after new application — inadequate substantive reasoning in appeal against denial of disability pension claim: public-law division) dismissed the appeal and did not enter into the merits, upholding the lower court’s decision and the disability insurance office’s denial of a disability pension claim. The claimant had reapplied for an invalidity pension in November 2017 after a prior denial in September 2009; the cantonal court had compared her health status at both times and found she remained able to work in her usual capacity. The Supreme Court held that the appellant’s brief contained only inadmissible appellate criticism, merely restating her own view of the facts and accusing the lower court of inadequately weighing medical reports without demonstrating any obvious error or legal violation under Art. 95 BGG, thus failing to meet the substantive reasoning requirements of Art. 42(1)–(2) BGG. No court costs were imposed (Art. 66(1) BGG), making the request for free legal aid moot.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) medizinische Beweismittel Prozessvoraussetzung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenleistung verfahrensrechtliche Erläuterung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Grounds for the decision not to enter into the appeal, as the appeal lacked sufficient substantive reasoning (Nichteintreten im vereinfachten Verfahren).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for the exceptional waiver of court costs, rendering the request for free legal aid moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_700/2023

Urteil vom 8. November 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2023 (IV 2023/59).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte im Entscheid vom 20. September 2023 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2023 mit welcher das mit Neuanmeldung im November 2017 gestellte Invalidenrentenbegehren der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde.

Dabei verglich es den Gesundheitszustand, wie er zum Zeitpunkt der vormaligen Leistungsverweigerungsverfügung vom 22. September 2009 ausgewiesen war, mit demjenigen, wie er sich anlässlich der neuen Rentenverfügung vom 27. Februar 2023 präsentierte. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten gelangte es zur Überzeugung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erlaube es dieser nach wie vor, im bisherigen Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend sei die Abweisung des Leistungsbegehrens rechtens gewesen.

3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. So genügt es nicht, den Geschehensablauf und den Gesundheitszustand lediglich aus eigener Sicht zu schildern. Ebenso wenig reicht es aus, der Vorinstanz eine unzureichende Berücksichtigung verschiedener Arztberichte, insbesondere desjenigen von Dr. med. B.________ vom 6. März 2023, vorzuwerfen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht aufgezeigt. Schliesslich kann allein aus dem Umstand, dass das kantonale Gericht Berichte aus der Zeit vor der erstmaligen Rentenverfügung vom 22. September 2009) bei der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes nicht speziell erwähnt hat, nichts gewonnen werden.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und damit das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel