Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_70/2016 KI-generiert

Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_70/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the Social Security Court of a Swiss canton regarding invalidity insurance. The individual submitted a complaint to the federal tribunal against this decision, which was originally issued on December 11, 2015. The federal tribunal reviewed the complaint and found it did not meet the necessary requirements for legal remedies, particularly in how it addressed the key considerations of the initial court's ruling. The tribunal noted that the complaint largely focused on the individual's perspective without adequately demonstrating any legal violation by the prior court. Consequently, the federal tribunal decided not to proceed with the case due to the deficiencies in the complaint. Additionally, it indicated that there would be no court fees as a result of the circumstances and denied a request for free legal representation due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1-3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Procedural Defects: The individual submitted a complaint to the federal tribunal against this decision, which was originally issued on December 11, 2015. The federal tribunal reviewed the complaint and found it did not meet the necessary requirements for legal remedies, particularly in how it addressed the key considerations of the initial court's ruling. The tribunal noted that the complaint largely focused on the individual's perspective without adequately demonstrating any legal violation by the prior court. Consequently, the federal tribunal decided not to proceed with the case due to the deficiencies in the complaint. Additionally, it indicated that there would be no court fees as a result of the circumstances and denied a request for free legal representation due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Verfahrensmangel Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Insolvenz des Versicherers Nichtigkeitsverfahren und Verzicht ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be considered because it was obviously inadmissible due to formal defects.

Art. 64 Abs. 1-3 BGG

The request for free legal representation (Verbeiständung) was rejected because the appeal was devoid of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court dispensed with charging court fees for the federal court proceedings due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_70/2016

Urteil vom 15. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ vom 27. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 27. Januar 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der nicht als gegeben erachteten relevanten Veränderung der für den Rentenanspruch massgebenden Verhältnisse im hier zu berücksichtigenden Vergleichszeitraum (Oktober 2010 bis Februar 2015) - auseinandersetzt,

dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin vielmehr zur Hauptsache in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, d.h. der Schilderung des bisherigen Verlaufs der gesundheitlichen bzw. prozessualen Verhältnisse erschöpfen, ohne auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und ohne aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 28. Januar 2016 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts in der Folge unbeantwortet geblieben ist,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ), zumal die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung und die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts hingewiesen worden ist, wovon in der Folge kein Gebrauch gemacht wurde,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz