Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_7/2015 KI-generiert

Appeal Against Denial of Disability Pension Following Renewed Assessment of Work Capacity

Geschäftsnummer 8C_7/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after working as a warehouseman, applied for disability benefits citing health issues related to pain and a spinal condition. Initially, the individual received partial disability benefits but was later denied further assistance based on a medical assessment stating a significant capability for light work. Disputes arose regarding the sufficiency of medical evaluations and the validity of assessed income potential. The higher court reviewed a lower court's decision which confirmed the denial of the additional pension claim based on a calculated invalidity rate, leading the individual to challenge this ruling in hopes of securing at least a partial disability pension.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Appeal Against Denial of Disability Pension Following Renewed Assessment of Work Capacity: Initially, the individual received partial disability benefits but was later denied further assistance based on a medical assessment stating a significant capability for light work. Disputes arose regarding the sufficiency of medical evaluations and the validity of assessed income potential. The higher court reviewed a lower court's decision which confirmed the denial of the additional pension claim based on a calculated invalidity rate, leading the individual to challenge this ruling in hopes of securing at least a partial disability pension.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenrente Teilarbeitsfähigkeit Rentenkürzung Lohnrückbehalt Einkommensfestsetzung Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

8C_411/2019 (2019-10-16)
Invalidity Pension Dispute: Partial Award and Capacity Assessment
«…40 bis 64/65 im LSE-Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2010 und 2012 je Tabelle TA9, Median; Urteil 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.4). Die angeführten sprachlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht abzugsrelevant, da die…»
C-1470/2016 (2019-05-17)
Applicant Denied Disability Benefits and Vocational Rehabilitation Due to Insufficient Disability Rate
«…circonstances particulières. La jurisprudence n'admet à ce titre pas de déduction globale supérieure à 25% (arrêt du TF 8C_7/2015 du 27 avril 2015 consid. 5.1 ; ATF 126 V 75 consid. 5). 5.6 La comparaison des revenus doit se faire sur le même march…»
S 2017 129 (2018-08-21) · gr
Disability Pension Reduction Appeal Based on Income Calculation
«…162 vom 19. Mai 2016 E.4b mit Verweis auf die Urteile des Bundegerichts 9C_763/2015 vom 9. Mai 2016 E.4.2, 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E.5.2.3, 9C_359/2014 vom 5. September 2014 E.5.4, 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.…»
200 2018 105 (2018-03-29) · be
Insured Person v. Pension Insurer (Invalidity Pension Denial Appeal)
«…eht, ist von vornherein auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzu- nehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Mit der auf medizinischer Ebene attes- tierten Leistungseinschränkung von…»
200 2018 73 (2018-03-21) · be
Claimant v. Administrative Authority (CRPS Disability Benefits Dispute)
«…ichts des Kantons Bern vom 21. März 2018, IV/18/73, Seite 22 Teilzeitarbeit (Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Wie soeben aufgezeigt, beste- hen bei Anwendung des Kompetenzniveaus 1 de…»
S 2017 60 (2017-10-17) · gr
Appellant v. Insurer Regarding Continued Disability Benefits
«…auf die betriebswirtschaftliche Sicht Gründe für eine Praxisänderung verneint hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E.5.2.3). Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend kein Anlass, von der dargestellten bundesgericht…»
200 2016 343 (2017-08-30) · be
Claimant v. Disability Insurance Office (Invalidity Benefits Assessment)
«…rliegen- den Konstellation ist auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2) und die weiteren möglichen Aspekte (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Auf…»
200 2016 523 (2017-05-03) · be
Applicant v. Social Insurance Institution (Invalidity Benefits Denial)
«…ervor). In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Die weiteren möglichen Aspekte sind hier (ebenfalls) nicht relevant, wesh…»
200 2016 850 (2017-03-13) · be
Claimant v. Disability Insurance Office (Intellectual Disability and Pension Entitlement)
«…Präsenz bei lediglich leistungsmässiger Einschränkung nicht gerechtfertigt (vgl. Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2; Beschwerdeantwort S. 5 lit. C Ziff. 7.3). Des Weiteren ist der Pau- senbed…»
200 2015 920 (2017-03-06) · be
Claimant v. Invalidity Insurer (Somatoform Disorder and Previous Pension Denial)
«…ig zumutba- rer Präsenz lediglich eine leistungsmässige Einschränkung besteht (Ent- scheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Jedoch beruht die von Dr. med. G.________ attes- tierte 20%ige Arbeitsunf…»
C-6446/2013 (2017-03-06)
Disability Benefits Denied Due to Residual Earning Capacity
«…nnées statistiques résultant de l'ESS (ATF 139 V 592 consid. 7.5 et les références citées ; arrêt du Tribunal fé- déral 8C_7/2015 du 27 avril 2015 consid. 5.1). Tel est le cas en l'espèce. L'autorité inférieure a pris comme référence la moyenne ESS…»
200 2016 962 (2017-02-15) · be
Invalidity Pension Reduction Following Medical Review
«…vor). In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeitar- beit vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Die weiteren möglichen Aspekte sind hier (ebenfalls) nicht relevant; dies…»
200 2016 1040 (2017-02-08) · be
Invalidity Pension Entitlement Based on Pure Income Comparison for Depressive Disorder
«…. 6). In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (Ent- scheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). 5.3.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- ti…»
200 2016 809 (2016-12-20) · be
Appeal Dismissed: Invalidity Pension Denied for Somatoform Symptoms and Shoulder Impairment
«…ist. Ein Abzug rechtfertigt sich weder unter dem Titel der Teilzeitarbeit (vgl. Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2) noch den weiteren möglichen Aspekten (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dies gilt in…»
8C_477/2016 (2016-11-23)
SUVA v. Worker on Disability Pension and Integrity Compensation
«…ersten Anforderungsniveau (vgl. E. 4.3. hienach) eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2012 Tabelle TA9, Median; Urteile 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.4, 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5 und 8C_20/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.4). Zudem werde…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_7/2015 {T 0/2}

Urteil vom 27. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung,

Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-

gerichts Luzern vom 28. November 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1964 geborene A.________ war seit 24. Januar 2007 Lagerist bei der Firma B.________. Am 3. April 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 sprach ihm die IV-Stelle Luzern ab 1. März bis 30. September 2008 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 57 %) zu; ab 1. Oktober 2008 verneinte sie den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 13 %). Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 17. März 2011. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht in dem Sinne gut, dass es diesen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2010 aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil 8C_304/2011 vom 6. Juli 2011).

A.b. Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November 2012 ein. Hierin wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt: chronisch wiederkehrende thorakospondylogene Schmerzen bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form eines Flachrückens; chronisch wiederkehrende lumbovertebragene Schmerzen mit Status nach Operation im Segment L4/5 im November 2007 (seither aber keine lumboradikuläre Schmerzsymptomatik, kein neurologisches Defizit). Der Versicherte legte ein Konsilium des Rheumatologen Dr. med. D.________, Klinik E.________, vom 22. April 2013 auf. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 36 %).

B. Die gegen die letztgenannte Verfügung geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. November 2014 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantona-len Entscheides sei ihm rückwirkend für die Zukunft mindestens eine Viertelsrente auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei der dem vorinstanzlichen Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht ( BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2 [9C_592/2012]; nicht publ. E. 1.2. f. des Urteils BGE 140 V 405 ; Urteil 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 1).

2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Rentenanspruch ( Art. 28 IVG ), den Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hievor; siehe auch BGE 125 V 351 ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erkannt, dass auf das interdisziplinäre (internistische, neurologische, neurochirurgische, psychiatrische und orthopädische) Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November 2012 abzustellen sei. Gestützt hierauf sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Lagerist vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten rückenadaptierten Tätigkeit sei er ganztägig arbeitsfähig. Aufgrund des schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs resultiere dabei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Die mögliche Zeitpräsenz sei nicht eingeschränkt. Das Fähigkeitsprofil beinhalte leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, Überkopftätigkeiten und Tätigkeiten mit endgradig gebeugten Kniegelenken. Heben bis zu 5 kg einhändig und bis zu 15 kg beidhändig könne ausschliesslich körpernah erfolgen. Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten seien dauerhaft nicht mehr ausführbar. Nässe, Kälte und Zugluft seien zu meiden. Die Exposition gegenüber Isocyanaten müsse vermieden werden. Diese Einschätzung gelte seit Februar 2007.

3.2.

3.2.1. Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, der Rheumatologe Dr. med. D.________ habe differenzialdiagnostisch die Frage einer Spondylarthritis aufgeworfen und sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit ausgegangen (Bericht vom 22. April 2013). Auch der Neurochirurg Dr. med. F.________, Klinik E.________, sei im Bericht vom 5. April 2011 von 50%iger Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die Verdachtsdiagnose Spondylarthritis sei im Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November 2012 weder untersucht noch diskutiert worden. Es fehle eine rheumatologische Stellungnahme. Zudem stütze sich das Gutachten des Zentrums C.________ auf veraltetes bildgebendes Material; das aktuellste stamme vom Mai 2011. Somit könne auf das Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November 2012 nicht abgestellt werden.

3.2.2. Hierzu ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den Gutachterpersonen überlassen blieb, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Aufgabe des Versicherers und des Gerichts ist es alsdann, das Gutachten bei der Beweiswürdigung u.a. darauf zu prüfen, ob es für die streitigen Belange umfassend ist und auf allseitigen Untersuchungen beruht ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 6.2). Dies trifft vorliegend zu.

Die Gutachter des Zentrums C.________ hatten Kenntnis vom Bericht des Dr. med. F.________ vom 5. April 2011, gaben ihn zusammenfassend wieder und setzten sich damit auseinander. Gleiches gilt für den Bericht des Dr. med. D.________ vom 18. Mai 2011; gestützt auf diesen Bericht führten die Gutachter des Zentrums C.________ aus, für die diskutierte Spondylarthropatie/Psoriasis hätten sich keine richtungsweisenden Hinweise ergeben. Aus dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 22. April 2013 kann der Versicherte - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nichts zu seinen Gunsten ableiten; denn hierin bezeichnete Dr. med. D.________ das Vorliegen einer Spondylarthritis bei Fehlen von weiteren typischen Veränderungen und fehlendem Ansprechen auf Biologika-Therapie als unwahrscheinlich. Dr. med. G.________, Facharzt Innere Medizin, Institut H.________ der IV-Stelle, legte in der Aktenstellungnahme vom 15. Mai 2013 dar, Dr. med. D.________ habe am 22. April 2013 den Verdacht auf eine Spondylarthritis selber widerlegt bzw. entkräftet. Aus Sicht des Instituts H.________ rechtfertigten die klinischen Befunde keine neuerliche bildgebende Diagnostik. Diesem Schluss ist aufgrund der Aktenlage beizupflichten (zur Aufgabe des Instituts H.________, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG ; Art. 49 IVV ; BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7 E. 2.2 [9C_904/2009]). Insgesamt zeigt der Versicherte nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufgrund der in E. 1 hievor dargelegten Grundsätze mangelhaft seien oder eine Bundesrechtsverletzung vorliege. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4. Strittig ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kognition siehe BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

4.1. Die Vorinstanz erwog, das bei der angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 % erzielbare Invalideneinkommen habe die IV-Stelle anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % mit Fr. 39'886.- bemessen, was nicht zu beanstanden sei. Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Validenein-kommen von Fr. 63'415.- resultiere ein rentenausschliessender Inva-liditätsgrad von 37 %.

4.2. Das Valideneinkommen (hierzu vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300) ist unbestritten; diesbezüglich erübrigen sich mithin Weiterungen.

5.

5.1. Umstritten ist das vom Versicherten hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen. Übt die versicherte Person - wie hier - keine Erwerbstätigkeit aus, können zur Bestimmung des Invalideinkommens die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden. Der entsprechende LSE-Ausgangswert kann gekürzt werden, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.2).

Der Versicherte verlangt im Wesentlichen einen Leidensabzug von 25 %, da er nur noch in leichten Arbeiten zu 70 % arbeitsfähig und dabei schmerzgeplagt sowie in einem fortgeschrittenen Alter sei.

5.2. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Leidensabzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt ( BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399).

5.2.1. Der Versicherte rügt, in der ersten Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2010 bzw. im vorinstanzlichen Entscheid vom 17. März 2011 sei ein 10%iger Leidensabzug veranschlagt worden, obwohl damals noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Nachdem das Bundesgericht die Sache mit Urteil 8C_304/2011 zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen habe, habe diese eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt und einen Leidensabzug von 5 % gewährt, was von der Vorinstanz nunmehr bestätigt worden sei. Dies sei sachlich und logisch nicht nachvollziehbar sowie willkürlich. Der wahre Grund liege auf der Hand: Wäre weiterhin ein 10%iger Leidensabzug gewährt worden, hätten ein Invaliditätsgrad von 40,4 % und damit der Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil 8C_304/2011 keine materiellen Vorgaben zur Ermittlung des Invalideneinkommens gegeben. Demnach ist dieser Punkt - auch hinsichtlich der Abzugsfrage - vorbehaltlos neu zu prüfen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335).

5.2.2. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt ( BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (E. 3.1 hievor) in Frage kommen. Die Vorinstanz stellte auf das LSE-Anforderungsniveau 4 ab, welches die tiefsten Lohnansätze enthält. Damit und mit dem zusätzlichen Leidensabzug von 5 % wird der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten hinreichend Rechnung getragen.

5.2.3. Gestützt auf das Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November ist dem Versicherten die 70%ige Arbeitsfähigkeit vollschichtig zumutbar bei vermehrtem Pausenbedarf. In dieser Konstellation ist - entgegen dem Versicherten - kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2 [8C_7/2014]; Urteil 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2).

5.2.4. Der Versicherte war im Verfügungszeitpunkt am 21. Juni 2013 48 Jahre alt. Das vorgerückte Alter wirkt sich bei Männern im Alterssegment von 40 bis 64/65 im LSE-Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2008, 2010 und 2012 je Tabelle TA9, Median). Unter diesem Aspekt ist demnach kein Abzug gerechtfertigt (vgl. auch Urteil 8C_96/2014 vom 23. Mai 2014 E. 6.3).

5.2.5. Insgesamt liegt somit keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn die Vorinstanz den Abzug auf insgesamt 5 % festgelegt hat.

5.3. Die vorinstanzliche Verneinung des Rentenanspruchs (E. 4.1 hievor) ist somit nicht zu beanstanden.

6. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abtei-lung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar