Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_7/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Procedural Justification in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_7/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social assistance. The complainant challenged the ruling, asserting that it violated constitutional rights. However, the complaint was found to be insufficiently substantiated, lacking clear explanations of how the lower court's decision violated specific constitutional rights. As a result, the court deemed the appeal inadmissible and dismissed it due to inadequate justification. Additionally, requests for a further exchange of submissions and for free legal representation were also rendered moot by the decision's outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 12 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Procedural Justification in Social Assistance Case: The complainant challenged the ruling, asserting that it violated constitutional rights. However, the complaint was found to be insufficiently substantiated, lacking clear explanations of how the lower court's decision violated specific constitutional rights. As a result, the court deemed the appeal inadmissible and dismissed it due to inadequate justification. Additionally, requests for a further exchange of submissions and for free legal representation were also rendered moot by the decision's outcome.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Vorläufiger Rechtsschutz materielle Begründetheit Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted upon in the simplified procedure because it lacked proper substantiation.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for gratuitous legal assistance due to the hopelessness of the case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to dispense with court costs given the outcome of the proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_7/2010

Urteil vom 15. Januar 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

H.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt X.________,

vertreten durch die Sozialhilfebehörde,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009 und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Erteilung bzw. Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, wogegen die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen nicht ausreichen (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit Hinweisen),

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 4. Januar 2010 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran auch unter anderem die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf die Verletzung von Art. 7 und Art. 12 BV sowie die - in diesem Zusammenhang nicht ausreichenden - Verweise auf die früheren "Rekurs- und Beschwerdeschriften an die Vorinstanzen" nichts ändern,

dass deshalb die Eingabe vom 4. Januar 2010, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, namentlich keine hinreichende Begründung enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass sich angesichts dieses Verfahrensausganges die Gesuche der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Erteilung bzw. Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung zum Vornherein als gegenstandslos erweisen,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb das Begehren um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), zumal - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - eine Ergänzung bzw. Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) vorliegend auch durch einen Rechtsvertreter ausser Betracht fällt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz