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8C_699/2023 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_699/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die mehrfach ergänzte Beschwerde vom 30. Oktober 2023 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 25. September 2023, in die Verfügung vom 29. November 2023, mit welcher verschiedene Verfahrensanträge, darunter auch jener um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden; letzterer verbunden mit einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.-,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance: Oktober 2023 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 25. September 2023, in die Verfügung vom 29. November 2023, mit welcher verschiedene Verfahrensanträge, darunter auch jener um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden; letzterer verbunden mit einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.-,

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Sozialhilfe Prozessvoraussetzung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter upon the appeal was made according to the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the required cost advance was not paid.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to determine that the appellant is liable for the court costs imposed in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_699/2023

Urteil vom 6. Februar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialhilfe Basel-Stadt,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 25. September 2023 (VD.2023.117).

Nach Einsicht

in die mehrfach ergänzte Beschwerde vom 30. Oktober 2023 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 25. September 2023,

in die Verfügung vom 29. November 2023, mit welcher verschiedene Verfahrensanträge, darunter auch jener um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden; letzterer verbunden mit einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.-,

in die Eingabe vom 14. Dezember 2023 und die dazu ergangene Verfügung vom 9. Januar 2024, worin A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. Januar 2024 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel