Appeal Regarding Refusal to Reassess Invalidity Benefits Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this Swiss Federal Tribunal case, the petitioner filed a complaint against a decision taken by the administrative court of the canton of Graubünden regarding his invalidity insurance claim. The dispute involved a request for reevaluation of the petitioner's health status, which had not been accepted as grounds for reinitiating insurance benefits. The cantonal court had previously determined that the new medical evaluations did not show significant changes in the petitioner's health since a previous decision made in July 2019. The petitioner's appeal was directed towards challenging the court's evidence evaluation, but it failed to provide specific reasons illustrating legal errors in the prior judgment. The petitioner also requested for free legal aid, which was denied due to the perceived lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Refusal to Reassess Invalidity Benefits Dismissed for Lack of Substantiation: The dispute involved a request for reevaluation of the petitioner's health status, which had not been accepted as grounds for reinitiating insurance benefits. The cantonal court had previously determined that the new medical evaluations did not show significant changes in the petitioner's health since a previous decision made in July 2019. The petitioner's appeal was directed towards challenging the court's evidence evaluation, but it failed to provide specific reasons illustrating legal errors in the prior judgment. The petitioner also requested for free legal aid, which was denied due to the perceived lack of merit in the appeal.
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KI-generiertUsed to rule on inadmissibility of the appeal in the simplified procedure because the justification requirements were not met.
Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the proceedings.
Used to rule forgoing the collection of court fees as an exception.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_699/2021
Urteil vom 9. November 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. September 2021 (S 21 52).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. September 2021 mit sinngemässem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2021 an A.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, wobei auf die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 29. Oktober 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt ist, die im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte gäben keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 4. Juli 2019 bis zum 29. April 2021 (Entscheiddatum der Verwaltung über die Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 18. Juni 2020) wesentlich verändert hätte,
dass es folglich festhielt, die IV-Stelle sei auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung kritisiert, ohne indessen auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei gegen Recht verstossen haben soll; stattdessen versucht er, bereits rechtskräftig Entschiedenes einer Diskussion zuzuführen, nämlich die der letztmaligen Leistungsverweigerung vom 4. Juli 2019 zu Grunde liegenden Arztberichte, was indessen vorliegend nicht (mehr) zum Beschwerdethema erhoben werden kann,
dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich nicht den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen zu genügen vermag,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel