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8C_698/2011 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office (Lack of Work Incapacity)

Geschäftsnummer 8C_698/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested benefits related to disability insurance, specifically seeking reintegration measures or potentially a pension due to health issues. The relevant authority in Zürich initially rejected this claim, citing a lack of significant disability. The individual appealed the decision, but the social insurance court upheld the rejection, leading to further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appellant sought a neutral expert medical assessment and the overturning of the previous decision to grant the requested benefits. However, the Federal Tribunal found no substantial basis to challenge the preceding judgments and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Claimant v. Disability Insurance Office (Lack of Work Incapacity): The relevant authority in Zürich initially rejected this claim, citing a lack of significant disability. The individual appealed the decision, but the social insurance court upheld the rejection, leading to further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appellant sought a neutral expert medical assessment and the overturning of the previous decision to grant the requested benefits. However, the Federal Tribunal found no substantial basis to challenge the preceding judgments and dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Eingliederung, Invalidenrente) Invalidenversicherungsleistungen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Krankenversicherung Altersversorgungssystem

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed as obviously unfounded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_698/2011

Urteil vom 1. März 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Eingliederung, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2011.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das - primär berufliche Eingliederungsmassnahmen betreffende - Leistungsbegehren von L.________ (Jg. 1960) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen, eventuell einer Rente, erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2011 ab; soweit eine Integritätsentschädigung beantragt worden war, trat es auf die Beschwerde nicht ein.

L.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren, über ihre Krankheit und Arbeitsunfähigkeit bei einer neutralen Fachstelle ein medizinisches, gegebenenfalls ein interdisziplinäres Fachgutachten einzuholen und - unter Aufhebung des kantonalen Entscheids - Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente zuzusprechen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Grund für die von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Dokumente bieten sollte, müssen diese als unzulässige Noven unberücksichtigt bleiben.

2.2 In eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Problematik in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau um 30 %, in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln hingegen gar nicht eingeschränkt ist und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausgewiesen ist.

Die Beschwerdeführerin, welche noch von einer mit dem Inkrafttreten des BGG auf den 1. Januar 2007 überholten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ausgeht, zählt zahlreiche in den medizinischen Akten enthaltene ärztliche Meinungsäusserungen und Befunde auf, woraus sie auf eine die von der Vorinstanz angenommene Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit übersteigende Leistungsverminderung schliessen will. Gerade die Würdigung ärztlicher Berichte und die daraus zu ziehenden Schlüsse auf die trotz Gesundheitsschädigungen verbliebene Restarbeitsfähigkeit gehören indessen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, welche einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht weitestgehend entzogen ist. Ein Eingreifen ist ihm in diesem Bereich nur möglich, wenn dem angefochtenen Entscheid eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde liegt oder wenn diese auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (E. 1 hievor). Solches wird in der Beschwerdeschrift aber nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Der Beschwerde kann unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein.

3. Als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), abgewiesen.

4. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl